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LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015 - 7 R 173/14
Sozialversicherungspflicht von Minderheitengesellschafter-Geschäftsführern
Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG nunmehr auch dann, wenn der Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer Kopf und Seele des Unternehmens ist.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
3. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
4. Diese allgemeinen Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH; grundsätzlich kann ein Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
5. Das Bundessozialgericht bejaht eine selbständige Tätigkeit, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist und als solcher entweder Mehrheitsgesellschafter ist oder über eine Sperrminorität dergestalt verfügt, dass er an ihn gerichtete Weisungen verhindern kann.
Fundstellen: NZS 2016, 233
Normenkette:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 03.12.2013 S 6 R 243/09
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 3.Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf 50.476,63 EUR.

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