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LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015 - 7 R 387/14
Sozialversicherungsfreiheit eines Fahrers ohne eigenes Kfz bei der Übernahme von landwirtschaftlichen Spezialtransporten
1. Auch Fahrer ohne eigenes Kfz können selbstständig tätig sein.
2. Die Übernahme landwirtschaftlicher Fahrten ohne eigenes Kfz kann eine selbstständige Tätigkeit darstellen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
3. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des bestehenden Rechtsverhältnisses ist jedoch weder die von den Beteiligten gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich.
4. Die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine Selbständigkeit vorliegt, steht nicht zur Disposition der Beteiligten; der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien und deren Vereinbarung zu entscheiden, vielmehr sind die relevanten Merkmale zu gewichten.
5. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 27.02.2014 S 2 R 8064/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, auch das Beigeladenen zu 1), in beiden Instanzen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: