Gründe:
I. Streitig ist die Höhe des zu bewilligenden Arbeitslosengeldes (Alg).
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten am 27.12.2007 arbeitslos und beantragte zum 01.01.2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld
(Alg). Er war seit dem 01.10.1989 bei der Fa. K. AG (K.) in A-Stadt beschäftigt gewesen. Für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis
30.11.2007 bescheinigte die K. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 36.303,36 EUR. Am 21.12.2005 hatte der Kläger
mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 in ein befristetes
Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werde (Arbeitsphase bis 31.12.2006; Ruhephase bis 31.12.2007). In einer weiteren
Arbeitsbescheinigung vom 10.03.2008 bestätigte die K., dass der Kläger auf der Grundlage der Altersteilzeitvereinbarung im
Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 tatsächlich ein Bruttoarbeitentgelt von 18.411,22 EUR bezogen habe.
Mit Bescheid vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für
die Zeit ab dem 01.04.2008 Alg in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,86 EUR. Bei der Bemessung sei auf das tatsächlich
im Bemessungszeitraum bezogene versicherungspflichtige Arbeitsentgelt abzustellen. Die Minderung der Arbeitszeit könne nicht
nach §
130 Abs
2 Satz 1 Nr.
4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) unberücksichtigt bleiben, denn der Kläger habe seine Arbeitszeit im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung reduziert.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass bei der Alg-Bewilligung seine tatsächlichen Bezüge nicht berücksichtigt
worden seien. Nach seiner Berechnung betrage sein täglicher Leistungsanspruch 41,30 EUR.
Auf eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2010 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich vom 26.01.2010 bis Ende
April 2010 in Südamerika aufhalte. Soweit er zurückkomme, werde er sofort nach Asien weiterfliegen. Im Hinblick darauf hat
das SG - mit Einverständnis der Beteiligten - die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 27.01.2010 abgewiesen. Das der
Alg-Bewilligung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt sei zutreffend ermittelt, denn §
10 Abs
1 Satz 1
Altersteilzeitgesetz (ATG) finde im Falle des Klägers keine Anwendung. Das Bruttoarbeitentgelt, das ohne die Altersteilzeitvereinbarung der Bemessung
des Alg-Anspruchs zu Grunde zu legen wäre, sei gemäß § 10 Abs 1 Satz 2 ATG allenfalls solange zu berücksichtigen gewesen,
wie der Kläger noch keine Altersrente (mit Abschlägen) in Anspruch nehmen konnte. Das Urteil ist ausweislich der Postzustellungsurkunde
vom 08.04.2010 an diesem Tag in dem zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt worden, nachdem der Versuch einer
persönlichen Übergabe erfolglos geblieben war.
Der Kläger hat am 02.07.2010 (Eingang beim SG) Berufung gegen das Urteil eingelegt. In seiner Berufungsschrift vom 01.07.2010 hat er angegeben, "gerade" aus Südamerika
zurückgekommen zu sein. Früher habe er nicht reagieren können. Auf gerichtlichen Hinweis hat er mitgeteilt, dass sich seine
Anwesenheit in Deutschland aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass ergeben würde. Belege hierzu hat er nicht
vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 27.01.2010 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten
vom 13.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, an ihn
einen täglichen Leistungssatz von 41,30 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.01.2010 - S 7 AL 92/08 - als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung sei wegen des Versäumens der Berufungsfrist unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
seien nicht erkennbar.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie wurde nicht fristgerecht eingelegt (§
158 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Hiernach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist
oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung
kann durch Beschluss ergehen.
Der Kläger hat mit der Einlegung der Berufung am 02.07.2010 die Berufungsfrist von einem Monat versäumt (§
151 Abs
1 SGG). Danach ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung
innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt wird.
Gemäß §
64 Abs
1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Nachdem das Urteil - ausweislich der Postzustellungsurkunde
- am 08.04.2010 in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden ist, wurde die Zustellung an diesem Tag bewirkt (§
63 Abs
2 Satz 1
SGG i.V.m. §
178 Abs
1 Nr.
1, §
180 Zivilprozessordnung -
ZPO -), so dass die Berufungsfrist am 09.04.2010, 0.00 Uhr, zu laufen begonnen hat. In diesem Zusammenhang gibt es auch keine
Hinweise, dass die Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.
Weitergehend regelt §
64 Abs
2 SGG, dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach Benennung oder
Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Damit fällt das reguläre Ende der Berufungsfrist auf
den 09.05.2010 (Sonntag), womit die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§
64 Abs
3 SGG), dem 10.05.2010 (Montag), um 24.00 Uhr endet. Der erst am 02.07.2010 beim SG eingegangen Berufungsschriftsatz ist nicht fristwahrend.
Die vom Kläger (inzident) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Es ist nicht glaubhaft
gemacht, zu welchem Zeitpunkt der Kläger das Urteil des SG zur Kenntnis genommen hat, so dass im Ergebnis weder zu belegen ist, dass der Kläger gehindert war die Berufung fristgerecht
einzulegen, noch dass der Eingang der Berufungsschrift am 02.07.2010 die Monatsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag wahrt.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren (§
67 Abs
1 SGG). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§
67 Abs
2 Satz 1
SGG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. (§
67 Abs
2 Satz 2
SGG).
Soweit der Kläger geltend macht, er sei im Ausland gewesen und habe unmittelbar nach seiner Rückkehr die Berufung eingelegt,
kann dahinstehen, ob eine unverschuldete Fristversäumnis nicht bereits durch den Umstand ausgeschlossen ist, dass sich der
Kläger mehr als fünf Monate im Ausland aufgehalten hat, ohne die Möglichkeit zu gewährleisten, das Urteil des Gerichtes, dessen
Erlass beantragt und für die Zeit des Auslandsaufenthaltes angekündigt war, innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Kenntnis nehmen
zu können.
Allein mit dem Vortrag in der Berufungsschrift vom 01.07.2010, er sei "gerade" aus Südamerika zurückgekommen, und den Hinweisen
auf die Stempel in seinem Reisepass hat der Kläger weder glaubhaft gemacht, an einer fristgerechten Berufungseinlegung gehindert
gewesen zu sein, noch dass er weniger als einen Monat vor Eingang des Berufungsschriftsatzes am 02.07.2010 Kenntnis vom Urteil
des SG vom 27.01.2010 genommen habe, so dass der Antrag vom 02.07.2010 zumindest die Monatsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag
wahren würde.
Es gibt keinen nachvollziehbaren Beleg, zu welchem Zeitpunkt der Kläger zwischen der Zustellung des Urteils am 08.04.2010
und dem Eingang der Berufung am 02.07.2010 nach Deutschland zurückgekehrt ist und das Urteil vom 27.01.2010 zur Kenntnis genommen
hat.
Ein Hindernis iSd §
67 Abs
2 Satz 1
SGG, dessen Vorliegen glaubhaft zu machen ist, könnte allein darin gesehen werden, dass der Kläger aufgrund seines Auslandaufenthaltes
von der Entscheidung des SG und der laufenden Rechtsmittelfrist erst mit seiner Rückkehr aus dem Ausland erfahren hat und solange an der Einlegung der
Berufung gehindert war. Vorliegend fehlt es jedoch an einer Glaubhaftmachung, ab welchem Zeitpunkt der Kläger nicht mehr gehindert
war, gegen das Urteil vom 27.01.2010 vorzugehen.
Der Kläger hat trotz gerichtlicher Hinweise das Datum seiner Einreise nach Deutschland im Zeitraum zwischen der Zustellung
des Urteils (09.04.2010) und dem Eingang der Berufung (02.07.2010) weder genannt noch einen nachvollziehbaren Beleg dafür
vorgelegt. Allein der Hinweis auf die Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass ist völlig unzureichend, wenn dieser Reisepass
- wie hier - nicht zumindest in Kopie vorgelegt wird. Allein die mit dem Berufungsschriftsatz in den Raum gestellte Behauptung
des Klägers, er sei "gerade" und damit innerhalb der Monatsfrist, in der Wiedereinsetzung zu beantragen ist (§
67 Abs
1 Satz 1
SGG), nach Deutschland zurückgekehrt, ist anhand des Begriffes "gerade" weder nachvollziehbar noch nach den Gesamtumständen glaubhaft.
Der Kläger selbst hat gegenüber dem SG angekündigt, er werde Ende April 2010 nach Deutschland zurückkehren und möglicherweise nach Asien fliegen. Insoweit stehen
diese Angaben einer glaubhaften Behauptung des Klägers entgegen, er sei "gerade" d.h. in einem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Verfassen der Berufungsschrift nach Deutschland zurückgekehrt. Nachdem der Kläger trotz mehrfacher deutlicher Hinweise
keine Veranlassung gesehen hat, zweckdienliche Angaben zu machen, ist eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen
nicht geboten. Unter Beachtung dieser Umstände gibt es daher keinen Hinweis, dass der Kläger gehindert war, die Berufung fristgerecht
einzulegen. Daher ist in der Folge auch nicht nachvollziehbar, dass mit der Berufung vom 02.07.2010 - soweit der Kläger an
einer fristgerechten Berufung gehindert gewesen wäre - die Monatsfrist für die Wiedereinsetzung gewahrt würde.
Im Ergebnis ist die Berufung des Kläger daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Absatz
2 Nr.1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.