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LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2015 - 10 AL 235/15
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme von Ausbildungs- und Lohnkosten; Zuschuss für den behinderten und schwerbehinderten Menschen nur für den Arbeitgeber
1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus.
2. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung; an das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist.
3. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen.
4. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden.
Normenkette: ,
SGB III § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
,
SGB III § 54a
, ,
SGB III § 73 Abs. 1
, , ,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 25.08.2015 S 19 AL 264/15 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.08.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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