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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2013 - 14 AL 294/10
Schwerbehindertenrecht Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer Voraussetzung der fehlenden Konkurrenzfähigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt wegen der behinderungsbedingten Einschränkungen
1. Die Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes nach § 2 Abs. 3 SGB IX bezweckt, bei einer Arbeitsplatzgefährdung den Arbeitsplatz sicherer zu machen. Dafür müssen dann Tatsachen den Rückschluss zulassen, dass der Arbeitsplatz wegen der Behinderung konkret gefährdet ist.
2. Für Personen mit einem eher sicheren Arbeitsplatz wie Beamte, Richter auf Lebenszeit bzw. bei Arbeitnehmern mit sonstigem besonderem Kündigungsschutz muss es gesondert geklärt sein, warum dann trotzdem der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer als bei einem nicht behinderten Kollegen.
3. Entscheidend für die Gleichstellung ist die mangelnde Konkurrenzfähigkeit des Behinderten wegen seiner Behinderung auf dem gesamten Arbeitsmarkt und nicht etwa nur auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Eine abstrakte Gefährdung des Arbeitsplatzes reicht jedenfalls für die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX nicht aus.
Normenkette:
SGB IX § 2 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 19.08.2010 S 64 AL 921/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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