Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005.
Die 1967 geborene Klägerin hat den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin erlernt. Von 1997 bis 2004 war sie, unterbrochen
von Zeiten der Arbeitslosigkeit, bei verschiedenen Apotheken in B. tätig. Nach einer Beschäftigung bei der M.-Apotheke in
B. vom 01.12.2003 bis 15.07.2004 erhielt die Klägerin ab 16.07.2004 erneut Arbeitslosengeld.
Ab 01.10.2005 nahm sie ein Studium der Pharmazie und Medizin an der L. -Universität in M. auf.
Nach einem Aktenvermerk vom 11.03.2005 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass bei ihr eine bundesweite Vermittlung
nötig wäre, da sie nicht verheiratet sei und auch keine Kinder habe.
Am 21.03.2005 wurde der Klägerin ein Vermittlungsvorschlag für die R. S. M.-Apotheke in S. unterbreitet. Die Tätigkeit umfasse
die einer pharmazeutisch-technischen Assistentin; Lohn/Gehalt solle nach Vereinbarung erfolgen; bei den Anforderungen handle
es sich um eine berufsübliche Tätigkeit in der Apotheke, die Einstellung sei in Teilzeit ab 30 Stunden (flexibel) bis Vollzeit
möglich, nur Bewerbungen von Fachkräften aus der näheren Umgebung seien erwünscht. Über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des
Arbeitsangebotes bzw. eines Nichtantretens der angebotenen Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund wurde die Klägerin belehrt.
Nach der Mitteilung der M.-Apotheke vom 16.04.2005 meldete sich die Klägerin dort nicht.
Nach einer Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2005 bei der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.03.2005
bis 15.04.2005 fest. Das Arbeitsangebot bei der Fa. M.-Apotheke R. S., S., habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung
entsprochen, die Arbeit sei der Klägerin damit zumutbar gewesen. Für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 sei der Klägerin
Alg in Höhe von 526,80 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei von der Klägerin gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.08.2005 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Klägerin als Bewerberin für diese Stelle nicht in Betracht gekommen
wäre. Der Arbeitgeber habe im Anforderungsprofil zu seinem Stellenangebot deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nur Bewerbungen
von Fachkräften aus der näheren Umgebung von S. wünsche, diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Der Arbeitsort
S. habe sich außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs der Klägerin befunden. Ein Umzug nach S. sei ihr nicht zumutbar gewesen,
bei dem Stellenangebot in S. habe es sich nur um eine Teilzeitbeschäftigung gehandelt, darüber hinaus hätten familiäre Bindungen
einem Umzug entgegengestanden. Der Klägerin hätte lediglich eine befristete Stelle angeboten werden dürfen, da der Beklagten
bekannt gewesen sei, dass sie zum Wintersemester 2005 ein Aufbaustudium in Humanmedizin absolviere.
Auf Anfrage des SG hat die M.-Apotheke in S. mitgeteilt, dass auch eine Bewerberin aus dem Landkreis B. - sofern sie zu einem baldigen Umzug
bereit gewesen wäre - im Bewerberkreis Berücksichtigung gefunden hätte. Die Beschränkung auf Teilzeit ab 30 Stunden sei flexibel
zu verstehen gewesen, Bewerber unter 30 Stunden wären ausgeschieden, Bewerber über 30 Stunden bis Vollzeit (2005 = 39,5 Stunden)
hätten Berücksichtigung gefunden. Der Auskunft ist ein Auszug aus dem Gehaltstarif für Apothekenmitarbeiter beigefügt worden.
Danach hätte eine pharmazeutisch-technische Assistentin abhängig von den Berufsjahren zwischen 1.612,25 EUR bis 2.141,09 EUR
bei einer Vollzeittätigkeit von 39,5 Stunden verdient.
Mit Urteil vom 31.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Vermittlungsangebot der M.-Apotheke S. sei hinreichend konkretisiert und die Tätigkeit der Klägerin
auch zumutbar gewesen. Der Klägerin wäre auch nach §
121 Abs
4 SGB III ein Umzug zumutbar gewesen, so dass dahinstehen könne, welche Pendelzeiten täglich bei der kürzesten Verbindung zwischen
Wohnort und Beschäftigungsort angefallen wären. Familiäre Gründe, die als wichtiger Grund einem Umzug entgegen gestanden hätten,
hätten in der Person der Klägerin nicht vorgelegen. Der Unzumutbarkeit eines Umzugs habe auch nicht die geplante Wiederaufnahme
des Studiums entgegengestanden. Zu dem Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages vom 21.03.2005 sei nämlich das Fortsetzen der
Studien nur geplant gewesen.
Die angebotene Stelle habe auch in Vollzeit ausgeübt werden können. Der Klägerin sei die Annahme des Stellenangebotes auch
unter Berücksichtigung des erzielbaren Arbeitsentgelts zumutbar gewesen, da Tariflohn gezahlt worden wäre.
Der kausale Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und der Verlängerung der Dauer der Arbeitslosigkeit sei zu bejahen,
was sich aus der Stellungnahme des Arbeitgebers gegenüber dem SG ergeben habe. Da der Klägerin bereits am 11.03.2005 mitgeteilt worden sei, dass in ihrem Fall eine bundesweite Vermittlung
notwendig wäre, sei nicht nachvollziehbar, warum eine Bewerbung nicht erfolgt sei. Beginn und Dauer der Sperrzeit seien nicht
zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.10.2007 Berufung eingelegt und mit im Wesentlichen gleichlautenden Argumenten wie die Klage
begründet. Das Arbeitsangebot S. habe keiner sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen und sei der Klägerin damit auch
nicht zumutbar gewesen. Zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlags vom 21.03.2005 sei das Fortsetzen des Studiums entgegen dem
SG nicht nur geplant gewesen, denn aus Abiturnote und Wartezeit hätte man errechnen können, ob und wann man von der Zentralstelle
für die Vergabe von Studienplätzen einen Studienplatz in einem zulassungsbeschränkten Studiengang wie Humanmedizin erhalten
werde. Der Klägerin hätten somit nur Stellenangebote unterbreitet werden dürfen, die bis zum Auslaufen des Alg I-Anspruchs
(23.07.2005) bzw. bis zum Studienplatzerhalt (13.08.2005) befristet gewesen seien. Einer Arbeitsaufnahme in S. hätte darüber
hinaus auch die Zuteilung zum ganztägigen EDV- und Bewerbungstraining der Agentur für Arbeit in B. vom 30.05.2005 bis 08.07.2005
entgegengestanden, an dem die Klägerin unter Androhung einer weiteren Sperrzeit hätte teilnehmen müssen. Der Name der Klägerin
sei Fräulein A., es habe für die Klägerin keine Notwendigkeit bestanden, sich auf das an eine unbekannte Person, Frau S. A.,
gerichtete Stellenangebot zu bewerben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19.07.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Der Klägerin habe wegen der Zumutbarkeit der angebotenen Arbeit kein wichtiger
Grund für ihr Verhalten zur Seite gestanden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 19.07.2005 ist nicht zu beanstanden, damit liegt auch eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vor.
Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie die Klage. Diese hat das SG Bayreuth mit
zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat sieht somit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist
die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück, §
153 Abs.
2 SGG.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin selbstverständlich wusste, dass der Vermittlungsvorschlag für die R.
S. Apotheke für sie bestimmt war, auch wenn ihr vollständiger Name A. ist. Die Arbeitslosmeldungen vom 26.09.2002, 23.06.2003
und 10.07.2004 lauten auf den Namen S. A., die Klägerin selber hat diese Meldungen mit S. A. unterschrieben.
Das Arbeitsangebot der Beklagten war für die Klägerin auch im Hinblick auf die Entfernung vom Wohnort zumutbar. Nach §
121 Abs
4 Satz 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB III - ist dem Arbeitslosen vom 4.Monat der Arbeitslosigkeit an ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren
Pendelbereichs i.d.R. zumutbar. Dies gilt dann nicht, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht, ein wichtiger Grund
kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben, §
121 Abs
4 Satz 6, 7
SGB III.
Der Klägerin war ein Umzug zumutbar, familiäre Gründe die als wichtiger Grund einem Umzug hätten entgegenstehen können, lagen
in der Person der Klägerin nicht vor. Die Klägerin war ledig und kinderlos, damit jedenfalls bundesweit vermittelbar. Ein
entgegenstehender familiärer Grund stellte nach der eigenen Einlassung der Klägerin auch nicht der Gesundheitszustand des
Vaters dar. Die Klägerin hat ab 01.10.2005 ein Studium in M. begonnen. Ab diesem Zeitpunkt hat sie sich ohne jeden Zweifel
nicht mehr täglich um den Vater oder das elterliche Anwesen kümmern können, es ist nicht ersichtlich, warum der Abbruch einer
eventuellen Betreuung im März 2005 unzumutbar, im Oktober 2005 aber zumutbar gewesen sein sollte.
Der Zumutbarkeit eines Umzugs stand auch nicht die geplante Wiederaufnahme des Studiums entgegen. Zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages
vom 31.03.2005 war - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Beginn der Studien lediglich geplant. Allein die eventuelle
Möglichkeit der Errechnung des Studienbeginns aus Abiturnote und Wartezeit führt nicht zur Gewissheit der Studienaufnahme
zu einem bestimmten Zeitpunkt. Tatsächlich hat die Klägerin ihr Studium erst im Wintersemester 2005 am 01.10.2005 begonnen.
Ein solcher Studienbeginn war zum Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages zum 21.03.2005 nicht vorhersehbar. Darüber hinaus
wäre es der Klägerin auch zumutbar gewesen, diese unbefristete Stelle anzunehmen und hieran anschließend wieder zu kündigen.
Dies ergibt sich zur Auffassung des Senats aus einem Gegenschluss zu §
121 Abs
5 SGB III. Wenn einem Arbeitslosen schon die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung zumutbar ist, die ggf. auch eine getrennte Haushaltführung
erfordert, ist dem Arbeitslosen auch die Aufnahme einer unbefristeten Tätigkeit zumutbar, die ggf. nach einem unbestimmten
Zeitablauf wieder gekündigt werden muss.
Da die Klägerin nach der Auskunft des potentiellen Arbeitgebers, der M.-Apotheke in S., nach Tarif bezahlt worden wäre, ergibt
sich jedenfalls keine Unzumutbarkeit der Aufnahme der Beschäftigung wegen eines zu niedrigen erzielbaren Netto-Einkommens,
§
121 Abs
3 Satz 3
SGB III.
Die von der Klägerin vorgebrachte Zuteilung zu einem ganztägigen EDV- und Bewerbungstraining durch die Beklagten in der Zeit
vom 30.05.2005 bis 08.07.2005 in B. führt nicht zu einer Unzumutbarkeit des Vermittlungsangebots. Auch eine Sperrzeit hätte
die Klägerin bei einer Nichtteilnahme an dem Training wegen einer dann bestehenden Berufstätigkeit nicht befürchten müssen.
Bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ergibt sich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, damit kann auch eine Sperrzeit
nicht eintreten.
Hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Sperrzeit sind von der Klägerin keine Beanstandungen vorgebracht worden. Diese
ergeben sich auch nach erneuter Überprüfung durch den Senat nicht.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.