Tatbestand
Streitig ist Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Erhalts einer Urlaubabgeltung.
Nachdem der Kläger von seinem Arbeitgeber eine Kündigung zum 31.08.2016 erhalten hatte, erhob er Kündigungsschutzklage und
schloss am 31.08.2016 einen Vergleich dahingehend, dass ua das Arbeitsverhältnis am 31.08.2016 beendet (Ziffer 1) und eine
Urlaubsabgeltung für 18 Resturlaubstage vereinbart (Ziffer 6) wurde. Am 02.08.2016 meldete er sich persönlich arbeitslos und
beantragte die Zahlung von Alg. In der Arbeitsbescheinigung wies der Arbeitgeber darauf hin, es sei dem Kläger noch eine Urlaubsabgeltung
zu zahlen. Der Urlaub hätte bei Inanspruchnahme im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bis 09.09.2016 gedauert.
Die Beklagte stellte darauf mit Bescheid vom 28.09.2016 das Ruhen des Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 01.09.2016 bis 09.09.2016
fest und bewilligte mit weiterem Bescheid vom 28.09.2016 vorläufig Alg ab dem 24.11.2016 iHv täglich 29,44 EUR. Weiter war
in diesem Bescheid für die Zeit vom 01.09.2016 bis 09.09.2016 (Urlaubsabgeltung) und für die Zeit vom 01.09.2016 bis 23.11.2016
ein täglicher Leistungsbetrag von 0,00 EUR ausgewiesen (über den Auszahlungsanspruch ergehe ein gesondertes Schreiben). Mit
Schreiben vom 28.09.2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, es könne noch nicht abschließend entschieden werden, denn für die Zeit
vom 01.09.2016 bis 23.11.2016 würde noch der Eintritt einer Sperrzeit geprüft. Der Kläger legte Widerspruch gegen "den Bescheid
vom 28.09.2016" ein. Die Anordnung einer Sperrzeit sei unrechtmäßig (Widerspruch W3688/16) und wegen der Arbeitgeberkündigung
zum 31.08.2016 habe der Urlaub nicht mehr eingebracht werden können (Widerspruch W3689/16). Den ersten Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016 (W3688/16) zurück. Über die Sperrzeitfrage sei noch nicht endgültig entschieden
worden. Alg sei für die Zeit bewilligt worden, für die sicher ein Leistungsanspruch bestehe. Eine dagegen beim Sozialgericht
Bayreuth (SG) erhobene Klage (S 10 AL 156/16) hat der Kläger zurückgenommen.
Nachdem die Beklagte vom arbeitsgerichtlichen Vergleich Kenntnis erhalten hatte, stellte sie mit Bescheid vom 10.10.2016 das
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs in der Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016 (18 Urlaubstage) fest. Der Bescheid werde nach
§
86 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 10.10.2016 wurde dem Kläger Alg
für die Zeit vom 27.09.2016 bis 24.12.2017 iHv täglich 29,44 EUR bewilligt. Für die Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016 wurde
der Leistungsbetrag im Hinblick auf das Ruhen wegen der Urlaubsabgeltung mit 0,00 EUR ausgewiesen. Der Bescheid sollte ebenfalls
nach §
86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2016 (W3689/16) wies die Beklagte
den zweiten Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben. Wie sich auch aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ergebe, habe er sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten.
Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2016 habe er seinen Urlaub nicht mehr nehmen können, so dass dieser
abzugelten gewesen sei. Dies berechtige aber nicht dazu, ihm Alg für 17 Tage vorzuenthalten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2017 abgewiesen. Wegen der für 18 Urlaubstage vereinbarten Abgeltung im arbeitsgerichtlichen
Vergleich ruhe der Anspruch auf Alg in der Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Bayreuth vom 20.03.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11.10.2016 aufzuheben.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit vom "09.01.2016" bis 26.09.2016 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.09.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) in der Fassung
des Bescheides vom 10.10.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) und der Bescheid vom 10.10.2016 (Bewilligung von
Alg) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 (W3689/16) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten.
Streitig ist die Zahlung von Alg (bereits) ab 01.09.2016 (bis 26.09.2016), die die Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2016 (Ruhensfeststellung
wegen Urlaubsabgeltung) in der Fassung des Bescheides vom 10.10.2016 (Ruhensfeststellung wegen Urlaubsabgeltung) und mit Bescheid
vom 10.10.2016 (Bewilligung von Alg) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 (W3689/16) abgelehnt hat. Bei
dem vom Kläger begehrten Zeitpunkt des Leistungsbeginns handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der vorläufige
Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016 hat sich mit Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 10.10.2016 erledigt (§
39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) und ist damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Bescheid vom 10.10.2016 ist aber nach §
86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28.09.2016 geworden (vgl dazu BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R). Sofern sich der Kläger mit seinem Widerspruch gegen die Feststellung des Ruhens in dem diesbezüglichen Bescheid vom 28.09.2016
(zunächst nur für die Zeit vom 01.09.2016 bis 09.09.2016) gewandt hat, war der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016,
mit dem Alg vorläufig erst ab dem 24.11.2016 geleistet und damit für die Zeit vom 01.09.2016 bis 23.11.2016 die Zahlung von
Alg (zunächst) nicht erfolgte, ebenfalls Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens, da der Ruhensbescheid zusammen mit dem
Bewilligungsbescheid eine Einheit bildet (vgl hierzu st Rspr: BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225; Urteil vom 12.05.2012 - B 11 AL 6/11 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 23). Soweit sich der Kläger mit einem anderen Widerspruch (W3688/16) gegen eine (drohende) Sperrzeit
gewandt hat, ist der Bewilligungsbescheid vom 28.09.2016 dort nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, da die
Beklagte mit dem Schreiben vom 28.09.2016 gerade noch nicht den Eintritt einer Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe festgestellt
hat, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, dass sie eine solche prüfe. Eine Regelung in Form eines Verwaltungsaktes wurde
damit nicht getroffen. Da die Beklagte auch für die Zeit vor dem 24.11.2016 zunächst noch kein Alg bewilligt hatte, stellt
der Bewilligungsbescheid vom 10.10.2016 ebenso wie der Ruhensbescheid vom 10.10.2016 in Bezug auf die Urlaubsabgeltung keine
reformatio in peius dar.
Die Beklagte hat zu Recht Alg erst ab dem 27.09.2016 bewilligt. Ein Anspruch für die Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016 steht
dem Kläger nicht zu. Zwar erfüllt der Kläger unstreitig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg dem Grunde nach (§
137 Abs
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB III), der Zahlung von Alg steht jedoch das Ruhen des Anspruchs wegen der erhaltenen Urlaubsabgeltung aus dem Vergleich vor dem
Arbeitsgericht entgegen.
Nach §
157 Abs
2 Satz 1
SGB III ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung
begründenden Arbeitsverhältnisses (§
157 Abs
2 Satz 2
SGB III) und endet mit Ablauf der Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Mit dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht A-Stadt vom 06.09.2016
hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Kläger eine Urlaubsabgeltung für 18 Resturlaubstage zu gewähren. Hätte der Kläger
fiktiv nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese 18 Resturlaubstage eingebracht, hätte er bis einschließlich 26.09.2016
Urlaub nehmen können. Mithin ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.09.2016 bis 26.09.2016. Soweit der Kläger vorbringt,
er habe den Urlaub im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2016 nicht mehr nehmen können, so ist
dies gerade Voraussetzung dafür, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht (vgl dazu § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) und damit überhaupt ein Ruhen des Anspruchs auf Alg nach §
157 Abs
2 SGB III eintritt.
Die Berufung gegen das Urteil des SG war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Berufung nach §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.