LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - 11 SF 47 bis 58/18 AB
Verbindung von Verfahren
Tenor
I.
Die Verfahren L 11 SF 9 bis 38/18 AB, L 11 SF 47 bis 58/18 AB und L 11 SF 64 bis 65/18 AB werden miteinander verbunden und
unter dem Aktenzeichen L 11 SF 9/18 AB fortgeführt.
II.
Die Anträge, die RiLSG A., B. und C. als befangen abzulehnen, sind unzulässig.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
Der Antragsteller hat die RiLSG A., B. und C. als befangen abgelehnt. Eine Begründung hierfür hat er nicht gegeben.
Gemäß §
60 Abs.
1 SGG i.V.m. §
44 Abs.
2 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn kein Ablehnungsgrund genannt wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Auflage, §
60 Rn. 10b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).