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LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2015 - 12 KA 120/14
Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen Vorliegen eines Pflichtverstoßes gegen den Grundsatz der peinlich genauen Abrechnung nach Delegation der Aufgabe in einer Gemeinschaftspraxis mit dem Ehepartner
Zwischen den Partnern einer Gemeinschaftspraxis ist eine Delegation einzelner Aufgaben (hier: Erstellung der Abrechnung) rechtlich zulässig, wobei sich dann für den Delegierenden die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung in eine Überwachungspflicht wandelt. Wenn die Praxispartner zugleich Ehepartner sind, folgt daraus keine Herabsetzung der Anforderungen an die Überwachungspflicht. Eine bloße Prüfung auf rechnerische Richtigkeit erfüllt die Anforderungen an die Überwachungspflicht nicht.
1. Die gerichtliche Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 81 Abs. 5 SGB V erfolgt in zwei Schritten; die Beurteilung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung eines Pflichtverstoßes ist zu unterscheiden von der Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen dafür angebracht sind.
2. Während die Tatbestandsvoraussetzungen des Pflichtverstoßes gerichtlich voll überprüfbar sind, besteht bei der Auswahl der möglichen Disziplinarmaßnahme und der Festsetzung ihrer Höhe ein Ermessensspielraum, so dass insoweit die Entscheidung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG vom Gericht nur eingeschränkt nachzuprüfen ist.
3. Schuldhaftes Handeln als subjektive Voraussetzung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist immer dann gegeben, wenn dem betroffenen Arzt vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Normenkette:
SGB V § 81 Abs. 5
Vorinstanzen: SG München 16.05.2014 S 28 KA 1448/12
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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