LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2015 - 12 KA 120/14
Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen
Vorliegen eines Pflichtverstoßes gegen den Grundsatz der peinlich genauen Abrechnung nach Delegation der Aufgabe in einer
Gemeinschaftspraxis mit dem Ehepartner
Zwischen den Partnern einer Gemeinschaftspraxis ist eine Delegation einzelner Aufgaben (hier: Erstellung der Abrechnung) rechtlich
zulässig, wobei sich dann für den Delegierenden die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung in eine Überwachungspflicht wandelt.
Wenn die Praxispartner zugleich Ehepartner sind, folgt daraus keine Herabsetzung der Anforderungen an die Überwachungspflicht.
Eine bloße Prüfung auf rechnerische Richtigkeit erfüllt die Anforderungen an die Überwachungspflicht nicht.
1. Die gerichtliche Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 81 Abs. 5 SGB V erfolgt in zwei Schritten; die Beurteilung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung eines Pflichtverstoßes ist zu
unterscheiden von der Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen dafür angebracht sind.
2. Während die Tatbestandsvoraussetzungen des Pflichtverstoßes gerichtlich voll überprüfbar sind, besteht bei der Auswahl
der möglichen Disziplinarmaßnahme und der Festsetzung ihrer Höhe ein Ermessensspielraum, so dass insoweit die Entscheidung
gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG vom Gericht nur eingeschränkt nachzuprüfen ist.
3. Schuldhaftes Handeln als subjektive Voraussetzung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist immer dann gegeben,
wenn dem betroffenen Arzt vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Vorinstanzen: SG München 16.05.2014 S 28 KA 1448/12
Tenor I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die gegen sie verhängte Disziplinarmaßnahme.
Die Klägerin ist als Praktische Ärztin seit 01.04.1995 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und in A-Stadt niedergelassen.
Die Klägerin war bis zum 23.03.2011 mit ihrem Ehemann in Gemeinschaftspraxis tätig und praktiziert seit der bestandskräftigen
Entziehung der Zulassung ihres Ehemannes in einer Einzelpraxis. Die Staatsanwaltschaft N-Stadt hat mit Schreiben vom 05.03.2009
die Beklagte vom möglichen Anfangsverdacht eines Abrechnungsbetrugs der Klägerin und ihres Ehemannes unterrichtet. Am 16.12.2010
sah die Staatsanwaltschaft A-Stadt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Betruges gegen die Klägerin gemäß
§ 152 Abs. 2 StPO ab, da ein Nachweis, dass die Klägerin Kenntnis von den falschen Abrechnungen gehabt habe, nicht habe geführt werden können.
Der Beschwerde der Beklagten gegen die Verfügung vom 16.12.2010 hat der Generalstaatsanwalt in N-Stadt am 01.04.2011 keine
Folge geleistet.
Das Amtsgericht A-Stadt hat am 05.04.2011 den Ehemann der Klägerin wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Er hatte nach den Feststellungen
des Amtsgerichtes A-Stadt für die Quartale 2/2005 bis 4/2008 jeweils Abrechnungen bei der Beklagten eingereicht, in welchen
er 3.809 tatsächlich nicht erbrachte Behandlungen mit Kosten in Höhe von insgesamt 246.579,- EUR abrechnete und deren Richtigkeit
versicherte. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 18.11.2010 aufgrund Verstoßes gegen die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung
von der Gemeinschaftspraxis der Klägerin und ihres Ehemannes Honorar für die Quartale 2/2005 bis 1/2009 in Höhe von 644.212,66
EUR zurückgefordert. Mit Schreiben vom 17.10.2011 hat der Vorstand der Beklagten die Einleitung eines Disziplinarverfahren
gegen die Klägerin beantragt. Die Klägerin habe durch die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen in den Quartalen 2/2005
bis 1/2009 gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. Aufgrund der Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens
und der Auswertungen der Beklagten stehe zweifelsfrei fest, dass die Vertragsärzte einen Teil der von der Praxis abgerechneten
Leistungen überhaupt nicht erbracht hätten und somit gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen hätten. Es
seien zum einen Leistungen über das sog. Ersatzverfahren, d.h. ohne Einlesen einer Krankenversichertenkarte, abgerechnet worden,
die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien Einlesedaten von Krankenversichertendaten generiert worden,
indem Herr Dr. A. bei früheren Behandlungen eingelesene Daten unrechtmäßig archiviert und für jedes Quartal erneut in die
Praxissoftware eingespielt habe, um den Anschein zu erwecken, es sei tatsächlich eine Chipkarte vorgelegt und eingelesen worden.
Die Klägerin habe schuldhaft gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. Dabei habe sie zumindest grob fahrlässig
gehandelt, da sie die bei der Abrechnung erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße außer Acht gelassen habe. Im Rahmen der
Praxisdurchsuchung am 08.07.2009 habe die Klägerin erklärt, dass sie mit den Abrechnungen gegenüber der Beklagten nichts zu
tun gehabt habe. Auch habe sie die Fragen der Beamten zum Ablauf der Abrechnungen nicht beantworten können, so dass diese
den Eindruck gewonnen hätten, sie habe keinen Einblick in das Abrechnungswesen. Es widerspreche zwar nach Auffassung der Beklagten
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin nicht bemerkt haben solle, dass die Zahl der abgerechneten Fälle und die
Höhe des bezogenen Honorars, die im jeweiligen Honorarbescheid explizit ausgewiesen seien, in offensichtlichem Widerspruch
zu der Zahl der tatsächlich behandelten Anzahl der Patienten stehe, allerdings sei ein vorsätzliches Handeln nicht nachweisbar.
Jedoch sei der Vertragsärztin ein zumindest vermeidbares Organisationsverschulden vorzuwerfen. Die Tatsache, dass die Klägerin
ihrem Gemeinschaftspraxis-Partner nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft die Erstellung der Quartalsabrechnungen überlassen
habe und dieser ohne ihr Wissen vorsätzlich falsch abgerechnet habe, sei insoweit unbeachtlich. Denn selbst wenn die Vertragsärztin
ihrem Ehemann die Abrechnung vollständig überlassen habe, hätte sie nicht auf die Richtigkeit dieser Abrechnungen vertrauen
dürfen, sondern diese überwachen und kontrollieren müssen, da auch sie die Sammelerklärungen der jeweiligen Quartale unterzeichnet
und damit die sachliche Richtigkeit der Abrechnung bestätigt habe. Insbesondere hätten sich die massiven Falschabrechnungen
angesichts der je nach Quartal ca. 34 bis 45 % der Patienten, für die Leistungen abgerechnet worden seien, obwohl sie nicht
in Behandlung der Dres. A. gewesen seien, der Klägerin regelrecht aufdrängen müssen. Hierzu hat sich der Bevollmächtigte der
Klägerin mit Schriftsatz vom 26.10.2011 geäußert. Der Klägerin werde ein "zumindest vermeidbares Organisationsverschulden"
vorgeworfen. In der Anlage wird eine Darstellung der seit 1996 in der Gemeinschaftspraxis Dres. A. geltenden Organisationsstruktur
überS.t. Seit dieser Zeit habe die Klägerin halbtags und immer nur vormittags (mit wenigen Ausnahmen) gearbeitet. Durch die
zulässige Aufgabenverteilung in einer BGB-Gesellschaft, also einer Gemeinschaftspraxis, sei die Abrechnung vollständig Dr. M. A. übertragen worden, ebenso wie der
Bereich Finanzen/Controlling. Weshalb hätte die Klägerin nicht auf die Richtigkeit dieser Abrechnungen vertrauen dürfen, sondern
diese überwachen und kontrollieren müssen? Wie hätte diese Kontrolle überhaupt stattfinden können? Wie hätte sich auch ein
Verdacht "regelrecht aufdrängen müssen", wenn selbst die Beklagte jahrelang keinen Verdacht habe schöpfen können. Offensichtlich
seien die Ermittlungen auch nur aufgrund einer anonymen Anzeige eingeleitet worden. Der Klägerin ein "bewusstes Wegsehen"
zu unterstellen, sei grob wahrheitswidrig. Wäre dies richtig, würde eine automatisierte, schuldhafte Verantwortung bei dem
nicht erkennbaren Tun eines anderen, hier dem Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis, überbürdet werden. Dies widerspreche sämtlichen
rechtstaatlichen Grundsätzen, insbesondere der gesetzlich begründeten Unschuldsvermutung. Es liege kein Organisationsverschulden
bei der Klägerin vor. Es habe vielmehr eine klare Organisation in der Gemeinschaftspraxis mit ebenso klarer Zuweisung der
verschiedenen Bereiche gegeben. Damit habe die Klägerin nicht gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen,
da sie diese nicht in Person durchgeführt und rechtmäßigerweise delegiert habe. Es gebe keinen Erfahrungssatz dahingehend,
dass in einer Gemeinschaftspraxis niemand auf die Richtigkeit der Abrechnung vertrauen dürfe, denn selbst wenn die Klägerin
ihre eigene Abrechnung selbst gemacht hätte, dann hätte sie gleichwohl die Abrechnungsfehler in der Abrechnung des Ehemanns
niemals erkennen können. Eine Überprüfung der Tätigkeit des jeweils anderen wäre nur durch Einzelbefragung von Patienten möglich
gewesen. Dafür habe es aber keinerlei Anhaltspunkte und keinerlei Verdachtsmomente gegeben. Der Antrag sei im Übrigen wegen
Verfristung unzulässig. Hierzu hat sich nochmals die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.04.2012 geäußert. Der Antrag sei zulässig.
Zunächst sei bei Verfehlungen, die eine nach allgemeinem Strafrecht strafbare Handlung darstellen oder mit einer solchen in
Zusammenhang stehen, auf die strafrechtliche Verjährungsfrist nach § 18 Abs. 3 Variante 3 der Satzung der Beklagten abzustellen,
nach welcher der Antrag darüber hinaus, d.h. unabhängig von der 2-Jahresfrist sowie der 5-Jahresfrist des § 18 so lange gestellt
werden könne, als die Strafverfolgung nicht verjährt sei. Der Ehemann der Vertragsärztin und GP-Teilnehmer sei wegen Abrechnungsbetrug
in den gegenständlichen Quartalen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden
sei, verurteilt worden. Somit liege hier unzweifelhaft eine nach allgemeinem Strafrecht strafbare Handlung vor. Ebenso unzweifelhaft
sei hier zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.10.2011 keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Im Übrigen wäre selbst bei
einer Anwendung der 2-Jahresfrist von einem zulässigen Antrag auszugehen, da von einem Bekanntwerden der Verfehlung im Sinne
des § 18 Abs. 3 Variante 1 der Satzung der Beklagten erst dann ausgegangen werden könne, wenn genügend Sachverhaltsumstände
ermittelt seien, dass die Beklagte die Tathandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als mit einer Disziplinarmaßnahme
sanktionierungsfähige Verfehlung beurteilen könne (BSG, Urteil vom 15.05.1991, Az.: 6 RKa 37/89). Auch die Umstände, die für die Bejahung des Verschuldens maßgebend seien, müssten von dieser hinreichenden Wahrscheinlichkeit
erfasst sein. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift bestehe darin, den Betroffenen davor zu schützen, dass die Behörde nach Abschluss
der Ermittlungsarbeit eine hieraus resultierende nachteilige Entscheidung ungebührlich verzögere. Dies bedeute jedoch nicht,
dass bereits bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes oder bei einem sich zunehmend konkretisierenden Tatverdacht bereits von
einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Bei der erstmaligen Unterrichtung der Staatsanwaltschaft am 05.03.2009
seien der Beklagten lediglich einige wenige Falschabrechnungen bekannt gewesen, welche ihr von Patienten bzw. Krankenkassen
gemeldet worden seien, jedoch nicht der Umfang der Falschabrechnungen. Der Fristlauf habe daher frühestens seit dem gemeinsamen
Gespräch von Vertretern der Beklagten mit Rechtsvertretern der Dres. A. und der Staatsanwaltschaft am 01.04.2010 begonnen,
in welchem erstmals das Ausmaß der Falschabrechnung erkennbar geworden sei. Es liege auch ein schuldhaftes Fehlverhalten der
Vertragsärztin vor. Die Klägerin habe durch das Unterzeichnen der Sammelerklärungen die Richtigkeit der jeweiligen Quartalsabrechnungen
garantiert, die abgerechneten Leistungen vollständig, ordnungsgemäß und korrekt erbracht zu haben. Wenn nun die Vertragsärztin
die Durchführung der Quartalsabrechnung aber vollständig und ohne sich überhaupt mit Abrechnungsregelungen befasst zu haben,
ihrem Praxispartner überlassen habe, hätte sie eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben dürfen. Auch ihr sei
damit ein Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung anzulasten, da ein Teil der von der Praxis abgerechneten
Leistungen überhaupt nicht erbracht worden sei, zumal ab dem Quartal 3/2008 auch unter Kennzeichnung ihrer LANR-Leistungen
fehlerhaft Leistungen abgerechnet worden seien. Indem es die Klägerin überdies hinaus auch unterlassen habe, wenigstens gewisse
Kontrollen durchzuführen, habe sie ihrem Ehemann die vorsätzlichen Fehlabrechnungen erst ermöglicht, zumindest aber wesentlich
erleichtert. Das strafbare Verhalten des Ehemanns sei daher so spezifisch mit dem völligen Unterlassen der Überwachung verbunden,
dass es bereits als typischerweise in der Ausgangsgefahr begründet erscheine. Auch liege die Möglichkeit eines Abrechnungsbetruges
beim völligen Unterlassen von Kontrollen durch den Partner nicht so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die
Vertragsärztin vernünftigerweise nicht mit ihm habe rechnen können, insbesondere da ihr Ehemann bereits in der Vergangenheit
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Steuerhinterziehung in zwei Fällen und Urkundenfälschung in drei Fällen) und im
Tatzeitraum zum Teil noch unter laufender Bewährung gestanden habe.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12.09.2012 gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 3.000,- EUR verhängt. Der Antrag
des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns sei zulässig und begründet. Für den Beginn der 2-jährigen Ausschlussfrist
nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten genüge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Anfangsverdacht nicht. Vielmehr müsse sich die Behörde eine Überzeugung vom Vorliegen einer Verfehlung verschaffen.
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift solle mit der Ausschlussfrist verhindert werden, dass die Behörde nach Abschluss einer
normalen Ermittlungstätigkeit eine hieraus resultierende nachteilige Entscheidung ungebührlich verzögere. Dies bedeute, dass
der maßgebliche Zeitpunkt, mit dem die 2-jährige Ausschlussfrist zu laufen beginne, weder die Einreichung der Abrechnungsunterlagen
durch den Arzt noch die Einleitung eines Plausibilitätsverfahrens durch die KVB noch ein Anfangsverdacht auf Abrechnungsregelmäßigkeiten
sein könne. Erforderlich sei vielmehr, dass die Beklagte den Sachverhalt soweit ermittelt habe, dass sich aus dem festgestellten
Sachverhalt eine Pflichtverletzung ableiten lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Wie sich aus der Strafanzeige
vom 05.03.2009 entnehmen lasse, habe die Beklagte zu diesem Zeitpunkt aufgrund verschiedener Indizien zwar einen Anfangsverdacht
gehabt, der sie gemäß § 81a SGB V zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft verpflichtet habe. Zur Verifizierung des bestehenden Verdachts seien jedoch noch
weitere Ermittlungen wie z.B. die Befragung von Patienten erforderlich gewesen, die nur in einem förmlichen Ermittlungsverfahren
hätten durchgeführt werden können. Um eine mit einer disziplinarischen Maßnahme sanktionsfähige Verfehlung bejahen zu können,
habe die Beklagte das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abwarten müssen. Das Ermittlungsverfahren gegen die
Klägerin sei mit Verfügung vom 28.05.2010 eingestellt worden. Der Antrag des Vorstandes vom 17.10.2011, eingegangen am 20.10.2011,
sei daher in jedem Fall innerhalb der 2-Jahresfrist gestellt worden. Zudem würden die der Vertragsärztin vorgeworfenen Pflichtverletzungen
im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen, nämlich dem durch den Gemeinschaftspraxispartner Dr. A. begangenen Abrechnungsbetrug.
Das Urteil im Strafverfahren gegen Herrn Dr. A. sei seit 13.04.2011 rechtskräftig. Der Disziplinarantrag habe daher solange
gestellt werden können, als keine Verjährung der Straftat eingetreten gewesen sei. Die Klägerin habe nach Überzeugung des
Ausschusses in den Quartalen 2/2005 bis 1/2009 gegen ihre Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen durch die Abrechnung
von nicht erbrachten Leistungen. Dieser Sachverhalt sei unstreitig. Zum einen seien zahlreiche Leistungen im sog. Ersatzverfahren
abgerechnet worden, die nicht erbracht worden seien. Zum anderen seien mit Hilfe eines Chipkartenarchivs Daten eingelesen
und wiederum Leistungen abgerechnet worden, welche nicht erbracht worden seien. Die Klägerin habe nach den Erkenntnissen aus
dem gegen sie und Dr. A. durchgeführten Strafverfahren sowie nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten die Erstellung
der Quartalsabrechnungen ihrem Ehemann überlassen. Sie hätte deshalb wenigstens die erstellten Abrechnungen auf ihre Richtigkeit
hin überprüfen müssen. Dies wäre ihr auch möglich gewesen, da jedenfalls die nicht stattgefundenen Behandlungen von zwischen
122 (Quartal 2/2005) und 352 Patienten (Quartal 2/2008), zumal vor dem Hintergrund des hohen Anteils an Abrechnungen ohne
Einlesedatum einer Krankenversichertenkarte, hätten auffallen können und müssen. Die Klägerin habe ihre Abrechnungssammelerklärungen
für die Quartale 2/2005 bis 1/2009 unterzeichnet, obwohl die Abrechnungen sachlich nicht richtig gewesen seien. Hätte die
Klägerin die von ihrem Ehemann und Praxispartner erstellten Abrechnungen in erforderlichem Umfang kontrolliert, so hätte sie
die falschen Abrechnungen ohne weiteres erkennen und vermeiden können. Die Klägerin habe sich bei der Erstellung der Quartalsabrechnungen
nicht ausschließlich auf den Gemeinschaftspraxispartner verlassen dürfen. Die korrekte Abrechnung der erbrachten Leistungen
stelle eine vertragsärztliche Grundpflicht dar. Dieser habe sich die Vertragsärztin nicht durch eine "Geschäftsverteilung"
innerhalb der Gesellschaft entziehen können. Eine Aufgabenteilung möge im Innenbereich der Gesellschaft zulässig und wirksam
sein. Sie könne im Außenverhältnis zur KVB und zu Dritten aber keinesfalls den Umfang der vertragsärztlichen Pflichten beschränken.
Jeder Vertragsarzt sei den öffentlich-rechtlichen Regelungen des SGB V unterworfen. Die sich hierin gründenden vertragsärztlichen Pflichten seien deshalb durch privatrechtliche Vereinbarungen
nicht abdingbar. Die Beklagte gehe bezüglich der unterlassenen Kontrollen der Quartalsabrechnungen von fahrlässigem Verhalten
der Vertragsärztin aus. Zu Gunsten der Klägerin sei zu werten, dass diese bislang disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten
sei. Zu Lasten der Vertragsärztin seien der außerordentlich hohe Schaden und die jahrelangen Verfehlungen zu berücksichtigen.
Vor allem in Hinblick auf den Verstoß gegen eine Grundpflicht seien weder eine Verwarnung noch ein Verweis vorliegend ausreichend.
Vielmehr sei nach Überzeugung des Ausschusses eine Geldbuße erforderlich, da eine langdauernde Pflichtverletzung vorliege
und durch die Falschabrechnungen ein erheblicher Schaden entstanden sei. Unter Abwägung der Gesamtumstände halte der Ausschuss
eine Geldbuße in Höhe von 3.000,- EUR für erforderlich, aber auch ausreichend, um die Vertragsärztin in Zukunft zur Einhaltung
aller vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 05.11.2012 zum Sozialgericht München. Bereits seit dem Schreiben der B.
BKK vom 02.12.2008 habe die Beklagte Kenntnis von dem hier zugrunde gelegenen Sachverhalt gehabt. Mit weiteren Schreiben,
nach eingeleiteter Plausibilitätsprüfung vom 17.02.2009 und 26.02.2009 sei die Beklagte wiederum durch die B. BKK und die
TK über Falschabrechnungen unterrichtet worden. Wie die Beklagte selbst im angegriffenen Bescheid formuliert habe, hätten
"Auswertungen des KVB Kompetenzzentrums Honorarprüfung" ergeben, dass Leistungen abgerechnet worden seien, ohne die Chipkarte
einzulesen und dass bei Behandlungsscheinen kein Einlesedatum habe festgestellt werden können. Dieser Sachverhalt habe für
die Beklagte, wie auch in mehreren Besprechungen bei der Staatsanwaltschaft am Landgericht A-Stadt deutlich gemacht worden
sei, festgestanden. Der Antrag des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung und der angegriffene Bescheid seien bereits
unzulässig. Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten sei bereits abgelaufen gewesen. Keinesfalls sei
nur ein "Anfangsverdacht" bei der Beklagten gegeben gewesen. Vorliegend habe die Beklagte nicht nur entfernte Indizien, sondern
konkrete Abläufe und konkretisierte Taten durch die Mitteilungen der B. BKK vom 02.12.2008 und 17.02.2009 beschrieben erhalten,
ebenso durch die TK am 26.02.2009. In diesen Schreiben seien konkrete Sachverhalte geschildert worden, die einen eindeutigen
Rückschluss auf strafbares Verhalten zuließen, jedoch eben gerade nicht auf das der Klägerin. Auch die Versuche der Verteidigung,
diese vorgeblichen Indizien zu erschüttern, habe die Beklagte stets mit dem Hinweis gekontert, es handle sich hier um unumstößliche
Tatsachen. Damit sei das Bekanntwerden der Verfehlung bei der Beklagten gegeben und zwar spätestens im Februar 2009. Grundsätzlich
bestehe eine Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer und jeder Geschäftsführer müsse die ressourcenbezogene Tätigkeit der
anderen Geschäftsführer beobachtend überwachen. Es müsse aber genügend Anlass zu der Annahme vorhanden sein, dass die Überwachungspflicht
intensiviert werden müsse. Weder die KV noch die beteiligten Krankenkassen hätten über die Jahre hinweg irgendeinen auch nur
im geringsten ausformulierten Anfangsverdacht gehabt, die Abrechnungen der Gemeinschaftspraxis könnten nicht ordnungsgemäß
sein. Damit ergebe sich bereits, dass durch die klare und eindeutige Geschäftsverteilung die Klägerin mit dem Abrechnungswesen
in der Gemeinschaftspraxis überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Die Beklagte bleibe jede Erklärung schuldig, wie die Überprüfung
auf Richtigkeit hin hätte erfolgen sollen. Sämtliche Abrechnungen seien rechnerisch richtig gewesen. Die Beklagte meine, dass
"die nicht stattgefundenen Behandlungen" hätten auffallen können und müssen. Hier werde die Struktur der Gemeinschaftspraxis
völlig verkannt. Hausbesuche habe ausschließlich Dr. A. absolviert. Eine Kontrollmöglichkeit sei de facto nicht gegeben gewesen.
Die Beklagte hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 04.01.2013 geäußert. Zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 17.10.2011 sei
die Frist gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten gewahrt gewesen. § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten stelle anders als § 81a Abs. 4 SGB V nicht auf den "Anfangsverdacht über strafbare Handlungen", sondern auf den Zeitpunkt des "Bekanntwerdens der Verfehlung"
und damit gerade nicht nur auf eine gewisse Möglichkeit einer strafbaren Handlung ab. Dies bedeute, dass sich die Beklagte
je nach Einzelfall zunächst eine Überzeugung vom Vorliegen einer "Verfehlung" verschaffen müsse. Die Rechtsprechung gehe daher
erst dann von einem Bekanntwerden der Verfehlung aus, wenn genügend Sachverhaltsumstände ermittelt seien, dass die Beklagte
das Verhalten des Arztes mit der für einen hinreichenden Tatverdacht erforderlichen Wahrscheinlichkeit als "Verfehlung" beurteilen
und damit mit einer Disziplinarmaßnahme sanktionieren könne (BSG, Urteil vom 15.05.1991, Az.: 6 RKa 37/89). Zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom 05.03.2009 hätten der Beklagten der Schriftwechsel zum Patienten R., die E-Mail der
B. BKK zum Patienten S. sowie das Schreiben der T. Krankenkasse zum Patienten D. vorgelegen. Damit sei ein gewisser Verdachtsmoment
eines möglichen betrügerischen Handels entstanden, was die Beklagte dazu bewogen habe, die Staatsanwaltschaft über die Umstände
zu unterrichten. Anhand lediglich dieser Informationen habe sich die Beklagte jedoch keinesfalls in der Lage gesehen, dieses
Abrechnungsverhalten überhaupt als "Verfehlung" zu beurteilen und mit einer Disziplinarmaßnahme zu sanktionieren. Auf telefonische
Bitte der Ermittlungsbehörden vom 29.07.2009 habe die Beklagte am 09.10.2009 eine Übermittlung der gewünschten Zusammenstellung
vorgenommen. Am 09.11.2009 habe die Beklagte ein Telefax der Staatsanwaltschaft erreicht, dem der Schriftsatz des Bevollmächtigten
der Klägerin vom 06.11.2009 beigefügt gewesen sei. Aus diesem Schreiben habe sich ergeben, dass die von der Beklagten ermittelte
Anzahl der ungültigen Scheine als korrekt erachtet werde und es daher keiner weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
bedürfe, weil dies in Geständnisfunktion erklärt werde. Es ließe sich vertreten, dass die Beklagte hierdurch hinsichtlich
eines - wenn auch lediglich geringen - Teiles und nicht des im Ergebnis tatsächlich vorgeworfenen Abrechnungsbetrugsumfanges
Kenntnis erlangt habe. Hypothetisch auf diesen Zeitpunkt abgestellt wäre der Disziplinarantrag damit allerdings bereits innerhalb
der 2-jährigen Antragsfrist auf den Weg gebracht worden. Die Beklagte vertrete jedoch vielmehr den Standpunkt, dass der Zeitpunkt
des "Bekanntwerdens der Verfehlung" im Sinne des gestellten Disziplinarantrages mit dessen Vorwürfen zeitlich weit später
zu finden sei. Denn in Reaktion auf besagtes Telefax habe die Beklagte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16.11.2009
darauf hingewiesen, dass sie eine weitergehende Prüfung dahingehend, dass nicht nur ausschließlich die Fälle ohne Einlesedatum
der Krankenversicherungskarte für das Strafverfahren von Bedeutung sein könnten, für erforderlich halte. Mit Schreiben vom
04.12.2009 habe die Beklagte die Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich infolge einer Meldung der Krankenkasse
HVB BKK der Verdacht aufgetan habe, wonach Patientendaten generiert worden sein sollen. Es sei jedoch regelmäßig ohne die
Unterstützung durch die Staatsanwaltschaft und der jeweiligen Krankenkasse ein tatsächlicher Nachweis durch die Beklagte nicht
möglich. Erst im gemeinsamen Gespräch vom 01.04.2010, an dem die Staatsanwaltschaft, die Beklagte, der Ehemann der Klägerin
und deren Prozessbevollmächtigte teilgenommen hätten, sei das Ausmaß des Betrugs erkennbar geworden. Im Nachgang zu jenem
Gespräch sei am 22.04.2010 ein Geständnis abgelegt worden, in dem Herr Dr. A. auch das Generieren von Behandlung mit gespeicherten
Datensätzen eingeräumt habe. Das Ermittlungsverfahren sei zunächst auch gegen jeden der beiden Gemeinschaftspraxisinhaber
durchgeführt worden. Dass die Verfahren letztendlich gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 152 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, habe die Staatsanwaltschaft der Beklagten mit Verfügung vom 28.05.2010 bzw. 16.12.2010 mitgeteilt,
so dass die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt von den entlastenden Ermittlungsergebnissen erfahren habe. Auf einen derart
penibel aufgeschlüsselten Kenntnisstand der Beklagten über die unterschiedlichsten Informationen komme es im Ergebnis aber
überhaupt nicht an, da die 5-jährige strafrechtliche Verjährungsfrist gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, 263 Abs. 1 StPO nicht abgelaufen gewesen sei. Da die die Klägerin betreffende Verfehlung auch zumindest im Zusammenhang mit der Verurteilung
zum Abrechnungsbetrug des Herrn Dr. A. stehe, finde § 18 Abs. 3 Variante 3 der Satzung der Beklagten Anwendung, wonach die
strafrechtliche Verjährungsfrist eingreife. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Es sei korrekt, dass das strafrechtliche
Verfahren gegen die Klägerin eingestellt worden sei. Das Disziplinarverfahren verfolge eine gänzlich anderslautende Funktion,
nämlich die Wiederherstellung der pflichtentreuen Teilnahme des Vertragsarztes an der vertragsärztlichen Versorgung. Die Klägerin
habe gegen ihre Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen. Unstreitig seien, unabhängig von einer möglicherweise internen
Organisationsvereinbarung, fehlerhaft Leistungen von der Gemeinschaftspraxis, der die Klägerin als Inhaberin angehört habe,
abgerechnet worden. Mit Unterzeichnung der Sammelerklärungen habe die Klägerin für das jeweilige Quartal versichert, dass
die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden seien und die Abrechnung sachlich richtig sei. Die Klägerin habe sich jedoch,
indem sie den anderen Praxisinhaber nach eigenen Aussagen intern die Befugnis zur vollständigen Erstellung der Abrechnung
gegenüber der Beklagten übertragen habe, einer Hilfsperson bedient - wenn auch in der Person eines anderen Vertragsarztes.
Aufgrund der Wichtigkeit einer korrekten Leistungsabrechnung habe die Klägerin einer entsprechenden, zwingend einzuhaltenden
Sorgfalt unterlegen. Soweit die Klägerin sich zur Erfüllung der obliegenden Grundpflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung
einer Hilfsperson bedient habe, habe sie auch einen äußerst hohen Organisationsgrad bei deren Überwachung an den Tag legen
müssen. Wie diese im Detail hätten ausgestaltet sein können, sei vorliegend nicht von Bedeutung. Da schließlich die Klägerin
die Durchführung der jeweiligen Quartalsabrechnung vollständig und ohne sich überhaupt mit Abrechnungsregelungen befasst zu
haben, ihrem Praxispartner überlassen habe, hätte sie damit eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht gegenüber der Beklagten
abgeben dürfen. Sie habe blind darauf vertraut, dass die Abrechnungen korrekt gestaltet würden. Hierzu hat sich nochmals der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.01.2013 geäußert. In der ersten Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
durch die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.2009 seien nicht nur allgemeine Verdachtsmomente enthalten, sondern die Darstellung
eines konkreten Sachverhalts. Bereits vor diesem Schreiben vom 05.03.2009 habe die Beklagte umfangreiche Kontrolluntersuchungen
durchgeführt und den Sachverhalt bereits festgestellt. Die Übermittlung der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Auf- und
Zusammenstellung vom 09.10.2009 habe eine Aufstellung der konkret eingetretenen Schäden enthalten. Damit sei der Disziplinarantrag
mit Schreiben vom 17.10.2011 verfristet. Die Beklagte habe selbst ausgeführt, dass es nicht auf die Kenntnis des einzelnen
Betrugstatbestandes, der nicht durch die Klägerin realisiert worden sei, ankommen könne, sondern dass es um einen Verstoß
gegen eine allgemeine Überwachungspflicht und ein allgemeines Organisationsverschulden gehe. Diese Vorwürfe aber hätte die
Beklagte bereits vor dem 05.03.2009 erheben können und müssen. Aus dem Schreiben vom 05.03.2009 ergebe sich dies auch. Die
5-jährige strafrechtliche Verjährungsfrist spiele vorliegend keine Rolle, weil es hier um eine behauptete Verfehlung der Klägerin
gehe und nicht des Ehemanns der Klägerin. Es könne nicht auf Straftaten anderer abgehoben werden, sondern im Disziplinarverfahren
sei die Verfehlung des Betroffenen zu würdigen. Die Klägerin habe keinerlei Möglichkeit gehabt, die Unrichtigkeit der Abrechnungen
zu überprüfen. Wenn die Beklagte meine, "die Hilfsperson, deren sich die Klägerin bediene", also deren Ehemann (!) sei strafrechtlich
in Erscheinung getreten und damit hätte die Klägerin quasi in einer Art Generalverdacht ihren Ehemann überwachen müssen, so
sei dies ehrenrührig! Darauf werde nicht näher eingegangen. Hierzu hat sich die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 28.02.2013
geäußert. Bevor eine Unterrichtung nach § 81a Abs. 4 SGB V erfolge, erfasse und bewerte die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen anhand der ihr eingeräumten Möglichkeiten.
Natürlich bedürfe es gewisser Feststellungen, ehe die Strafverfolgungsbehörden durch die Beklagte unterrichtet würden, da
es sich andernfalls um eine bloße "aus der Luft gegriffene Behauptung" handle, der vermutlich keinerlei Beachtung geschenkt
werde. Diese Art von Feststellungen im Vorfeld zu einer Unterrichtung nach § 81a Abs. 4 SGB V seien jedoch ausdrücklich gerade nicht das Kriterium, an dem der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemessen
werde. Die Beklagte halte an ihrer Auffassung fest, wonach sich der Anfangsverdacht im Laufe der Ermittlung zu einer Verfehlung
verdichtet habe. Die in der Replik erwähnte Schadensaufstellung vom 09.10.2009 basiere auf der in der Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
vom 05.03.2009 aufgeführten Übersicht der Anzahl der abgerechneten Scheine ohne Einlesedatum. Auf Wunsch der Ermittlungsbehörden
sei ein möglicher Schaden anhand eines durchschnittlichen Fallwertes, abzüglich der DMP-Scheine sowie der Scheine des organisierten
Notfalldienstes, auf der hypothetischen Grundlage, alle verbleibenden, abgerechneten Scheine ohne Einlesedatum seien ungültig,
berechnet worden. Inwiefern sich hieraus eine über den bloßen Anfangsverdacht hinausgehende konkrete Verfehlung ergebe, sei
für die Beklagte nicht ersichtlich, zumal die Beklagte auch keine Kenntnis von der zwischen den Ärzten vorgetragenen Aufgabenverteilung
gehabt habe. Diese sei ihr erst im gemeinsamen Gespräch mit der Staatsanwaltschaft, d.h. zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt,
offenbart worden. Die Ausführungen zum Schadensersatzrecht des BGH seien vorliegend - auch nicht entsprechend - heranzuziehen.
Würden Aufgaben in einer BAG intern delegiert, befreie dies keinesfalls den delegierenden Arzt mit Außenwirkung von seiner
Verantwortung. Nach wie vor sei dafür Sorge zu tragen, dass kein Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung
begangen werde. Auch bestätige die Klägerin dies regelmäßig durch die Unterzeichnung und Einreichung der Sammelerklärung.
Wenn die Klägerin auf der einen Seite diese Verpflichtung nun an einen anderen Arzt delegiere, auf der anderen Seite aber
behaupte, die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt nicht überwachen zu können, so hätte bereits aus vertragsarztrechtlichen
Umgehungsgründen keine Delegation dieser persönlichen Verpflichtung, zu der sie sich mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung bereit erklärt habe, vorgenommen werden dürfen. Es obliege demjenigen, der die Ausführungen von Aufgaben seinen
Praxispartner überlasse, zumindest eine Überwachungspflicht. Komme er dieser nicht nach, habe er schuldhaft gehandelt. Die
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sei rechtens (Hinweis auf Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2006, Az.: L 10 KA 36/05). Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.05.2013 nochmals festgestellt, dass bereits §
81a Abs. 4 SGB V in Verbindung mit der eigenen Einlassung der Beklagten zeige, dass der gestellte Antrag gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der
Beklagten unzulässig sei. Denn die Beklagte führe widerspruchsfrei aus, dass sie Feststellungen getroffen habe. Es könne doch
keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass "der Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen" nicht zugleich, nachdem entsprechende
Feststellungen getroffen worden seien, eine "bekanntwerdende Verfehlung" bei der KVB im Sinne des § 18 Abs. 3 der Satzung
sei. Die Beklagte werfe der Klägerin mangelnde Kontrolle des Ehemannes und Praxispartners vor sowie die Verpflichtung zur
"Überprüfung". Dieser Sachverhalt, eine einfach gelagerte Feststellung nach Auffassung der Beklagten, sei aber bereits vor
dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht N-Stadt der Beklagten bekannt gewesen.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 16.05.2014 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet.
Der Disziplinarbescheid vom 12.09.2012 sei in formalrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Überzeugung der Kammer
habe der Vorstand der Beklagten mit Antrag vom 17.10.2011 das Disziplinarverfahren rechtzeitig eingeleitet. § 18 Abs. 3 der
Satzung der Beklagten sehe eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Bekanntwerden der Verfehlung vor. Nach der Rechtsprechung
des BSG (Urteil vom 15.05.1991, Az.: 6 RKa 37/89) beginne die Ausschlussfrist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn die Satzung auf das "Bekanntwerden der
Verfehlung" abstelle, erst mit dem Zeitpunkt, in welchem das Verhalten des Kassenarztes mit der für einen hinreichenden Tatverdacht
erforderlichen Wahrscheinlichkeit als "Verfehlung" beurteilt werden könne. Das bedeute, dass die Behörde sich zunächst einmal
eine Überzeugung vom Vorliegen einer "Verfehlung" verschaffen müsse, die die jeweiligen Einzelumstände ergeben mögen. Nach
Auffassung der Kammer sei der Beklagten jedenfalls vor der Besprechung mit den Beteiligten bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt
am 01.04.2010 die Verfehlung der Klägerin nicht hinreichend bekannt gewesen. Erst in dieser Besprechung habe der Ehemann der
Klägerin angegeben, dass er die fraglichen Abrechnungen gegenüber der Beklagten gefertigt habe und die Klägerin daran nicht
beteiligt gewesen sei. Zwar habe bereits am 08.07.2009 eine polizeiliche Durchsuchung der Gemeinschaftspraxis stattgefunden,
in deren Rahmen die Klägerin u.a. mitgeteilt habe, dass sie mit den Abrechnungen gegenüber der Beklagten nichts zu tun habe,
sondern diese ihr Ehemann allein erledige. Von dieser Durchsuchung und der Information über die praxisinterne Aufgabenverteilung
habe die Beklagte jedoch erst im Mai 2010 Kenntnis erhalten. Deshalb habe die Beklagte frühestens ab 01.04.2010 vom Vorliegen
einer Verfehlung der Klägerin in Form von (grob) fahrlässig unterlassenen Kontrollen der Quartalsabrechnungen des Ehemannes
ausgehen können. Die Kammer weise ergänzend darauf hin, dass der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine ungebührliche Verzögerung
der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die Beklagte enthalte. Der Disziplinarbescheid sei auch materiell rechtmäßig.
Die Klägerin habe nach Überzeugung der Kammer gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen, indem sie die von
ihrem Praxispartner und Ehemann erstellten Abrechnungen nicht kontrolliert habe. Es sei unstreitig, dass die Klägerin entsprechende
Kontrollen der Praxisabrechnungen jedenfalls in den Quartalen 2/2005 bis 1/2009 nicht vorgenommen habe. Die Kammer schließe
sich der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen an, wonach zwar in einer Gemeinschaftspraxis die interne Delegation einzelner
Aufgaben an einen Praxispartner grundsätzlich zulässig sei. Dies befreie aber den bzw. die anderen Partner nicht mit Außenwirkung
von ihrer Verantwortung. Dementsprechend obliege demjenigen, der die Ausführung einzelner Aufgaben gemäß einer getroffenen
Absprache seinem Partner überlasse, zumindest eine Überwachungspflicht. Komme er dieser nicht nach, habe er schuldhaft gehandelt
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2006, Az.: L 10 KA 36/05). Eine solche Überwachungspflicht gegenüber dem Praxispartner bestehe auch dann, wenn dieser zugleich Ehepartner sei. Eine
Kontrolle wäre der Klägerin auch möglich gewesen, beispielsweise hinsichtlich der Entwicklung der Fall- und Umsatzzahlen wie
auch in Bezug auf die Abrechnungen einzelner Patienten, die von der Klägerin behandelt worden seien. Darauf, ob dadurch auch
die betrügerischen Handlungen des Ehemannes (früher) hätten aufgedeckt werden können, komme es hinsichtlich des Verfehlensvorwurfs
gegenüber der Klägerin nicht an. Die Klägerin habe insoweit fahrlässig gehandelt. Die Kammer habe auch keine Zweifel, dass
die verhängte Geldbuße in Höhe von 3.000,- EUR verhältnismäßig sei. Die Beklagte habe zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin
gegen eine vertragsärztliche Grundpflicht verstoßen habe und es sich hierbei um jahrelange Verfehlungen handle. Der streitgegenständliche
Disziplinarbescheid der Beklagten sei hinsichtlich der Auswahl und Höhe der Maßnahme ermessensfehlerfrei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 26.06.2014, die mit Schriftsatz vom 31.07.2014 näher begründet wurde.
Nachdem die Beklagte am 09.12.2009 eine Schadensaufstellung an die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
gegen den Ehemann der Klägerin gerichtet habe, habe spätestens ab diesem Zeitpunkt eine positive Kenntnis bestanden. Zu diesem
Zeitpunkt sei die Frist in Lauf gesetzt worden, so dass in der Folgezeit der Antrag und die verhängte Disziplinarmaßnahme
verfristet und damit unzulässig gewesen seien. Des Weiteren verkenne die Kammer den Umfang der Verpflichtung zur Überwachung
der Abrechnung innerhalb der zulässigen Aufgabenteilung in einer Gemeinschaftspraxis mit Ehepartnern. Eine derartige Konstellation
sei in der Rechtsprechung nicht vorentschieden. Im zugrundeliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Gemeinschaftspraxis
zwischen zwei Ehegatten handle. Neben einer sowohl privat wie beruflich gelebten Aufgabenverteilung sei zu berücksichtigen,
dass das Miteinander als Vertragsärzte im Zusammenhang mit der gemeinsamen Berufsausübung von einem erhöhten Maß an Vertrauen
zueinander geprägt gewesen sei und auch habe geprägt sein dürfen. Insoweit müsse der Maßstab für die Überwachungspflicht zwischen
Ehegatten geringer sein als zwischen fremden Gemeinschaftspraxispartnern. Zudem sei in der Entscheidung des Sozialgerichts
München nicht berücksichtigt worden, inwieweit die Klägerin den Praxispartner und Ehemann tatsächlich kontrolliert und überwacht
habe. Außerdem sei nicht definiert, in welchem Umfang eine Überwachung notwendig gewesen wäre. Die Klägerin habe wohl vor
Unterzeichnung der Sammelerklärung ihren Ehemann gefragt, ob alles richtig sei. Damit habe sie ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht
Genüge getan, da ansonsten eine Aufgabenteilung innerhalb einer Gemeinschaftspraxis nicht möglich wäre. Zusätzlich sei zu
berücksichtigen, dass die Klägerin von ihrem Ehemann bedauerlicherweise systematisch getäuscht worden sei, wobei sie keinen
Grund gehabt habe, irgendwie zu misstrauen oder argwöhnisch zu sein. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 11.12.2013, Az.: B 6 KA 36/13 B, entschieden, dass bei Delegation der Leistungsabrechnung der Vertragsarzt dennoch Organisations- und Überwachungspflichten
habe, weil er allein verantwortlich für die korrekte Abrechnung seiner Leistung sei und er sich seiner Verantwortung nicht
entledige, wenn er sich personeller oder technischer Hilfe bediene. In der Entscheidung sei die Abrechnung vollständig an
die Praxismitarbeiterinnen delegiert worden. Bei einer derartigen Delegation sei wegen des Fachwissensunterschiedes selbstverständlich
von einer erhöhten Überwachungspflicht auszugehen. Dieser Fall unterscheide sich aber erheblich von dem zugrundeliegenden,
bei dem innerhalb der Ehegattengemeinschaftspraxis auf der Grundlage des besonderen Vertrauensverhältnisses eine Aufgabenteilung
und weniger eine Delegation vorgelegen habe. Von daher sei an die Überwachungspflicht ein geringerer Maßstab zu legen. Hinzu
komme, dass die Klägerin selbst bei Stichprobenkontrollen und eigenständiger Überprüfung der Abrechnungen nicht in der Lage
gewesen wäre, die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung zu erkennen, da diese von ihrem Ehemann so gestaltet gewesen seien, dass
sie eben gerade für sie nicht oder nur sehr schwer zu erkennen gewesen seien.
Hierzu hat sich die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 13.11.2015 geäußert. Der Klägerin werde richtigerweise ein Verschuldensvorwurf
nicht nur deshalb angelastet, weil die Falschabrechnungen ihres Praxis- (und Ehe-)Partners ihr zuzurechnen seien, sondern
auch deshalb, weil sie nach eigenem Vorbringen keine Stichprobenkontrollen zur Überprüfung der von ihr durch Unterzeichnung
der Quartalssammelerklärungen bestätigten Richtigkeit der Abrechnung vorgenommen habe. Sie habe sich lediglich darauf beschränkt
zu fragen und sich vom Praxispartner bestätigen zu lassen, ob bzw. dass die Abrechnung korrekt sei. Damit sei sie ihrer Verantwortung
für die Richtigkeit der Abrechnung der Gemeinschaftspraxis nicht gerecht geworden. Eine Zurechnung der nicht von der Klägerin
selbst, sondern von für sie - gleichgültig, ob im Wege der vertikalen oder horizontalen Delegation - tätigen Hilfspersonen
verursachten Pflichtverletzungen sei auch nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts unter Heranziehung des Rechtsgedankens
aus § 278 Satz 1 BGB möglich (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 19.09.2001, L 12 KA 141/99). Soweit der neue Berufungsvortrag es für besonders abwägungsrelevant halte, dass im Falle einer Arbeitsteilung zwischen
den verschiedenen Ärzten einer Gemeinschaftspraxis geringere Maßstäbe an die Kontroll- und Überwachungspflichten angelegt
werden könnten, seien Rechtsgründe dafür nicht ersichtlich. Anderenfalls könnte sich bei der vorliegenden Frage schuldhafter
Falschabrechnung etwa auch in einer Gemeinschaftspraxis nicht verheirateter Ärzte (anders als in einem MVZ, s. BSG, Urteil vom 21.03.2012, B 6 KA 22/11 R) der Eine unbesehen auf den Anderen verlassen und die eigene Unterschrift unter die Sammelerklärung wäre insoweit bedeutungslos.
Auch im Rahmen des § 278 BGB sei kein Exkulpationsbeweis durch sorgfältige Auswahl und Überwachung der Hilfsperson möglich. Insbesondere vorliegend könne
der mit der Berufung reklamierte "Vertrauensvorschuss" angesichts der Vorstrafe wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung
schon im Tatsächlichen nicht überzeugen. Im Außenverhältnis der Klägerin zur Beklagten gelte nicht der von ihr reklamierte
Vertrauensvorschuss in ihren Ehepartner, sondern das ihr seitens der KVB entgegengebrachte Vertrauen in die sorgfältige und
richtige Abrechnung und ihre dies bestätigende Unterzeichnung der Sammelerklärung. Angesichts der Vielzahl der falsch abgerechneten
Behandlungsfälle (20 bis 30 % aller Behandlungsscheine ohne Einlesedatum) sei von einer Erkennbarkeit auszugehen, wenn die
Klägerin sich nur hinreichend um eine Überprüfung der Richtigkeit der Abrechnung tatsächlich bemüht und gekümmert hätte. Im
Übrigen sei unter Verweis auf das Urteil des LSG NRW vom 28.06.2006, L 10 KA 36/05 festzuhalten, dass der Vortrag, auch bei Stichproben hätte die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung nur schwer auffallen können,
nicht von dem Vorwurf entlaste, von vornherein gar keine Stichproben unternommen zu haben. Hierzu hat sich nochmals die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.11.2015 geäußert. Bereits im Jahr 2008 habe Kenntnis von den Verfehlungen bei der KVB,
spätestens aber im Jahr 2009 bestanden, so dass der Disziplinarantrag vom 17.10.2011 jenseits der Zweijahresgrenze gestellt
und damit verfristet sei. Die vorgeworfene Pflichtverletzung knüpfe an die Verletzung der Kontrollpflichten der Klägerin an.
Dem sei die Klägerin nachgekommen. Sie habe ihren Ehemann und Gemeinschaftspraxispartner befragt, habe die vorgelegte Abrechnung
vor Unterzeichnung auf Plausibilität geprüft und selbstverständlich Nachfragen gestellt. Die Durchführung von stichprobenartigen
Nachforschungen könne nicht Gegenstand der Kontrolle sein, sonst wäre letztlich jeder Vertragsarzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft
gehalten, eine eigenständige Erstellung der Abrechnung vorzunehmen. Die Zahl der Patienten ohne Chipkarte sei nicht aus den
Abrechnungs- und Statistikunterlagen ohne eigene Prüfläufe ersichtlich gewesen. Die Klägerin sei mithin in gewisser Weise
auch Opfer der Manipulationen ihres Mannes, die dieser so angelegt habe, dass sie der Kontrolle und der Überwachung durch
die Klägerin gerade entzogen gewesen seien. Es könne nicht Gegenstand der Kontrollpflicht sein, dass Praxispartner gegenseitig
grundsätzlich von einer Manipulation ausgehen und entsprechende Nachforschungen in diese Richtung unternehmen. Dies würde
den Rahmen der bestehenden Kontrollpflichten sprengen. Das LSG NRW führe völlig richtig aus, dass innerhalb einer Gemeinschaftspraxis
die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Praxispartner unabdingbare Voraussetzung sei. Auf dieser Basis müsse es möglich sein,
die einem Praxispartner übertragene Aufgabenverrichtung frei von einem a priori Verdacht des Betrugs und der Manipulation
zu überlassen. Dementsprechend müsse es ausreichend sein, sich Abrechnungsunterlagen vorlegen zu lassen, diese auf Auffälligkeiten
durchzusehen und Nachfragen an den zuständigen Praxispartner zu stellen. Damit wäre der Kontrollpflicht entsprochen und dies
habe die Klägerin getan. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 hat die Klägerin ergänzende Angaben zu Art und
Umfang ihrer Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis gemacht.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.05.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2012 aufzuheben.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.11.2015 ihren Sachvortrag nochmals zusammengefasst dargestellt und weiter vertieft.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München, Az.: S 28 KA 1448/12, und die Berufungsakte, Az.: L 12 KA 120/14, zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend
Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
12.09.2012, mit dem gegen die Klägerin als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 EUR verhängt worden ist,
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht München hat deshalb mit dem angefochtenen Urteil vom 16.05.2014 die
dagegen erhobene Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2012 ist §
81 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 18 der Satzung der Beklagten. Die gerichtliche Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 81 Abs. 5 SGB V erfolgt in zwei Schritten. Die Beurteilung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung eines Pflichtverstoßes ist zu
unterscheiden von der Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen dafür angebracht sind. Während die Tatbestandsvoraussetzungen
des Pflichtverstoßes gerichtlich voll überprüfbar sind, besteht bei der Auswahl der möglichen Disziplinarmaßnahme und der
Festsetzung ihrer Höhe ein Ermessensspielraum, so dass insoweit die Entscheidung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG vom Gericht nur eingeschränkt nachzuprüfen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass der Disziplinarbescheid der Beklagten vom 12.09.2012 zunächst
in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten können Maßnahmen nach Abs. 1 nicht
mehr beantragt werden, wenn seit dem Bekanntwerden der Verfehlung zwei Jahre oder seit der Verfehlung fünf Jahre vergangen
sind; bei Verfehlungen, die eine nach allgemeinem Strafrecht strafbare Handlung darstellen oder mit einer solchen in Zusammenhang
stehen, kann der Antrag darüber hinaus solange gestellt werden, als die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist. Die Ausschlussfrist
des § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten beginnt erst zu dem Zeitpunkt, an dem das Verhalten der Klägerin als mit einer Disziplinarmaßnahme
sanktionierungsfähige Verfehlung beurteilt werden konnte. Zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, ist eine Tatfrage, die jeweils
von den Einzelumständen abhängig ist. Ein Bekanntwerden der Verfehlung der Klägerin lag danach nicht bereits im Zeitpunkt
der Strafanzeige der Beklagten vom 05.03.2009, die auf der Grundlage von Meldungen zweier Krankenkassen (B. BKK und T.-Krankenkasse)
zu einzelnen Patienten (Patienten R., S. und D.) über Abrechnungsunregelmäßigkeiten und hieran anschließend weiteren Ermittlungen
erstellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich lediglich um einen Anfangsverdacht, der für ein Bekanntwerden der Verfehlung
im Sinne von § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten gerade nicht ausreicht. Mit Schreiben vom 09.10.2009 hat die Beklagte auf
telefonische Anforderung der Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt dieser eine Schadensberechnung auf der Grundlage aller Fälle
ohne Einlesedatum der Krankenversicherungskarte für den Abrechnungszeitraum 2/2005 bis 4/2008 übermittelt. Die Art der Berechnung
erfolgte dabei entsprechend den Wünschen der Ermittlungsbehörden. Am 09.11.2009 erreichte schließlich die Beklagte ein Telefax
der Staatsanwaltschaft, dem ein Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 06.11.2009 beigefügt war. Aus diesem Schreiben
ergab sich, dass die von der Beklagten ermittelte Anzahl der ungültigen Scheine als korrekt erachtet würde und es deshalb
keiner weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mehr bedürfe, da dies in Geständnisfunktion erklärt werde. Wenn man von
dem Datum 09.11.2009 ausgehen würde, wäre die Zweijahresfrist des § 18 Abs. 3 der Satzung der Beklagten mit dem Antrag auf
Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Beklagten vom 17.10.2011, eingegangen am 20.10.2011, bereits gewahrt. Der Senat
ist aber in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung der Auffassung, dass frühestens ab der Besprechung vom
01.04.2010, bei der die Staatsanwaltschaft A-Stadt durch Dr. L., der Ehemann der Klägerin Dr. M. A. mit seinem Prozessbevollmächtigten
und die KVB anwesend waren, von einem Bekanntwerden der Verfehlung bezogen auf die Klägerin ausgegangen werden kann. Denn
hier hat der Ehemann der Klägerin Dr. M. A. auch angegeben, dass er - allein - die fraglichen Abrechnungen gegenüber der KVB
gefertigt hat und seine Ehefrau daran nicht beteiligt gewesen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ergab sich ein klareres Bild über
die der Klägerin anzulastende Pflichtverletzung, nämlich nicht in Form einer Mittäterschaft oder Beihilfe bezüglich des allein
von dem Ehemann Dr. M. A. begangenen Betruges, sondern in Form eines Verstoßes gegen das Gebot zur peinlich genauen Abrechnung
mangels hinreichender Überprüfung der vom Ehemann Dr. M. A. erstellten Abrechnungen. Der Sachverhalt über die Pflichtverletzung
der Klägerin wurde durch Einstellungsverfügung des gegen sie anfangs ebenfalls wegen Betruges eingeleiteten Ermittlungsverfahrens
durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 16.12.2010 und den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft in N-Stadt vom 01.04.2011
weiter bestätigt. Die Einstellungsverfügung beruht darauf, dass ein Nachweis, dass die Klägerin Kenntnis von den falschen
Abrechnungen gehabt habe, nicht geführt werden konnte. Dies beruht u. a. darauf, dass der KHK St. bei der durchgeführten Durchsuchung
vermerkt hat, dass die Klägerin ihm gegenüber erklärt habe, sie habe mit den Abrechnungen der KVB nichts zu tun, diese würden
allein von ihrem Ehemann erledigt, auf Fragen zum Ablauf der Abrechnungen habe sie keine Antworten geben können und es sei
deshalb der Eindruck entstanden, dass die Klägerin keinen Einblick in das Abrechnungswesen gehabt habe. Der Antrag der Beklagten
auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 17.10.2011 wahrt auch die Fünfjahresfrist seit der Verfehlung gemäß § 18 Abs.
3 der Satzung der Beklagten. Dabei ist anders als im Strafrecht, wo nach Aufgabe der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs
(vgl. Großer Senat der Strafgerichte am BGH, Beschluss vom 03.05.1994, BGH ST 40/136) bei Verletzung desselben Grundtatbestandes
und Verletzung gleicher Rechtsgüter in gleichartiger Begehungsweise in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang unter
Gesamtvorsatz gleichwohl für jedes Quartal eine eigenständige Tat vorliegt, im Disziplinarrecht auch dann von einer Pflichtverletzungshandlung
auszugehen ist, wenn diese sich - wie hier - in mehreren, zeitlich zusammenhängenden Einzelakten manifestiert (vgl. hierzu
BSG, Beschluss vom 09.12.2004, B 6 KA 70/04 B, BSG, Urteil vom 08.03.2000, B 6 KA 62/98 R, NZS 2001, 50; BayLSG, Urteil vom 25.11.2009, L 12 KA 57/08 sowie Hesral, in Ehlers, Disziplinarrecht für Ärzte und Zahnärzte, 2. Auflage 2013 S. 16/17).
Der Bescheid des Beklagten ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Senat ist in Übereinstimmung
mit der erstinstanzlichen Entscheidung der Auffassung, dass die Klägerin dadurch gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung
verstoßen hat, dass sie die von ihrem Praxispartner und Ehemann erstellten Abrechnungen nicht hinreichend kontrolliert hat.
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich die Angaben der Klägerin hinsichtlich Art und Umfang in der Kontrolle
der Abrechnungen des Ehemanns im Laufe der Zeit nicht unerheblich geändert haben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat
die Klägerin am 08.07.2009 gegenüber dem KHK St. noch angegeben, mit den Abrechnungen der KVB nichts zu tun zu haben, diese
würden alleine von ihrem Ehemann erledigt. Auf Fragen zum Ablauf der Abrechnungen habe sie keine Antworten geben können, so
dass der Eindruck entstanden ist, die Klägerin habe keinen Einblick in das Abrechnungswesen. Nicht zuletzt auf der Grundlage
dieser Angaben wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen Betrugs eingestellt (vgl. Entscheidung der Staatsanwaltschaft
A-Stadt vom 16.12.2010 und Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 01.04.2011). Auf der gleichen Linie liegen die Ausführungen
des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.10.2011 zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin. Hier
wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der BGB-Gesellschaft eine zulässige Aufgabenverteilung dergestalt vorgenommen worden sei, dass die Abrechnung vollständig dem Ehemann
Dr. M. A. übertragen worden sei. Vor diesem Hintergrund wirft der Prozessbevollmächtigte die Frage auf, weshalb die Klägerin
nicht auf die Richtigkeit dieser Abrechnungen hätte vertrauen dürfen, sondern diese hätte überwachen und kontrollieren müssen
und wie hätte diese Kontrolle überhaupt stattfinden können? Auch im Klageerhebungsschriftsatz vom 05.11.2011 wird nochmals
darauf verwiesen, dass durch die klare und eindeutige Geschäftsverteilung die Klägerin mit dem Abrechnungswesen in der Gemeinschaftspraxis
überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Die Beklagte bleibe jede Erklärung schuldig, wie die Überprüfung "auf Richtigkeit hin"
hätte erfolgen sollen, wo doch sämtliche Abrechnungen rechnerisch richtig gewesen seien. Weiter wird die Frage gestellt, wenn
sie ihren Ehemann befragt hätte, der die unrichtigen Abrechnungen gemacht habe - mehr hätte sie nicht tun können - hätte sie
dann nicht notwendigerweise die Rückantwort erhalten, das seien korrekte und richtige Abrechnungen? Die Klägerin sei in das
System, das ihr Ehemann entwickelt gehabt habe, nicht im Geringsten eingeweiht gewesen. Sie habe davon keine Ahnung gehabt
und konnte auch keine Ahnung haben. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.01.2013 wird vorgetragen, dass die Klägerin die Abrechnungen
selbstverständlich nach äußerer Form geprüft habe und für in Ordnung gehalten habe. Im Berufungsbegründungsschriftsatz vom
31.07.2014 wurde noch vorgetragen, dass die Klägerin wohl vor Unterzeichnung der Sammelerklärung ihren Ehemann befragt habe,
ob alles richtig sei. Damit habe sie ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht genüge getan, da ansonsten eine Aufgabenteilung
innerhalb einer Gemeinschaftspraxis nicht möglich wäre. Des Weiteren wird die Meinung vertreten, dass innerhalb einer Ehegattengemeinschaftspraxis
auf der Grundlage des besonderen Vertrauensverhältnisses an die Überwachungspflicht ein geringerer Maßstab zu legen sei. Im
Übrigen wäre die Klägerin selbst bei Stichprobenkontrollen und eigenständiger Überprüfung der Abrechnung nicht in der Lage
gewesen, die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung zu erkennen. Zwischen Ehepartnern bestehe ein Vertrauensvorschuss, der zwar die
Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung nicht entfallen lasse, wohl aber das Maß der Überwachung, welches im Üblichen zu erwarten
gewesen wäre. Erstmalig mit Schriftsatz vom 18.11.2015 wurde vorgetragen, dass die Klägerin ihren Ehemann und Gemeinschaftspraxispartner
befragt habe, die vorgelegte Abrechnung vor Unterzeichnung auf Plausibilität geprüft und selbstverständlich Nachfragen gestellt
habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 hat die Klägerin angegeben, dass sie bezüglich der Abrechnung sich
die Statistiken angesehen habe, aus denen die abgerechneten Ziffern mit der Häufigkeit zu ersehen seien sowie das Prüfungsprotokoll
und die Fallzahlen. Im fraglichen Zeitraum 2005 bis 2008 seien die Fallzahlen im Wesentlichen gleich geblieben und sie habe
bei der Überprüfung keinen Verdacht geschöpft.
Bei einer Gesamtbewertung aller von der Klägerin zum Umfang der Überprüfung der Abrechnung der Gemeinschaftspraxis gemachten
Einlassungen gelangt der Senat zu der Auffassung, dass die Klägerin die durch ihren Ehemann erfolgten Abrechnungen gegenüber
der Beklagten allenfalls oberflächlich überprüft und daher ebenfalls gegen ihre Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen
hat. Den zeitnächsten Angaben der Klägerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem KHK St., wonach sie mit den Abrechnungen
gegenüber der Beklagten nichts zu tun habe, kommt dabei besondere Glaubwürdigkeit zu, zumal diese Angaben in Übereinstimmung
mit den Angaben in den Schriftsätzen vom 26.10.2011, 05.11.2011, 15.01.2013 und 31.07.2014 stehen. Soweit die Klägerin mit
Schriftsatz vom 25.11.2015 erstmalig eine weitergehende Prüfung behauptet, sind die diesbezüglichen Angaben (Prüfung auf Plausibilität
und Nachfragen an ihren Ehemann) zu allgemein gehalten, um von einer ausreichenden Überwachung der Abrechnung des Ehemannes
ausgehen und eine Abweichung zu den bisherigen Angaben über Jahre hinweg seit Juli 2009 nachvollziehbar begründen zu können.
Auch die Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 hat lediglich ergeben, dass sich die Klägerin die Statistiken,
also die abgerechneten Ziffern und deren Häufigkeit sowie die Entwicklung der Fallzahlen angesehen hat und dabei keinen Verdacht
geschöpft hat. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihren Ehemann intern die Abrechnung der Gemeinschaftspraxis
gegenüber der Beklagten überlassen hat, in diesem Falle trifft sie aber eine Überwachungspflicht, die über die reine Prüfung
der rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung hinaus geht. Aus Sicht des Senats wäre es zunächst durchaus zu erwarten gewesen,
dass im Hinblick auf die hohe Anzahl fiktiver Patienten bzw. deren stetes Ansteigen (nach dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt
vom 18.04.2011 gegen den Ehemann der Klägerin von 122 fiktiven Patienten im Quartal 2/2005 auf 352 fiktive Patienten im Quartal
2/2008) sich gewisse Bedenken hinsichtlich der Anzahl der abgerechneten Patienten und der tatsächlich in der Praxis behandelten
Patienten und dem hierbei erzielten Honorar, zumindest in dem Zeitraum, als sie wieder ganztägig in der Praxis tätig war (ab
Januar 2008), aufdrängen. Unabhängig davon wäre aber von der Klägerin im Rahmen ihrer Überwachungspflicht zu erwarten gewesen,
dass sie jedenfalls von Zeit zu Zeit Stichproben hinsichtlich Art und Umfang der abgerechneten Leistungen durchführt. Es ist
zwar nicht Aufgabe des Senats, der Klägerin im Einzelnen vorzugeben, in welcher Weise solche Stichproben durchzuführen gewesen
wären. Gleichwohl ist für den vorliegenden streitigen Zeitraum darauf hinzuweisen, dass solche Stichproben gerade im Zusammenhang
mit der seinerzeit noch zu zahlenden Praxisgebühr relativ einfach und effektiv durchzuführen gewesen wären. Die Klägerin hätte
diesbezüglich nur jeweils für das Quartal die Höhe der vereinnahmten Praxisgebühr (gemäß Quittungen, Dokumentation in der
EDV und im Kassenbuch für den Steuerberater) mit den aus den Honorarbescheiden zu ersehenden Abzügen im Zusammenhang mit der
Praxisgebühr ("einbehaltene Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V") vergleichen müssen. Hier ist es im Hinblick auf die hohe Zahl "fiktiver" Patienten jeweils zu gravierenden Abweichungen
gekommen, die bei ordnungsgemäßer Organisation bzw. Überwachung der Buchung der bar eingezahlten Praxisgebühr schwerlich hätte
unbemerkt bleiben können. Die Klägerin hat auch schuldhaft gehandelt. Diese subjektive Voraussetzung für die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme ist immer dann gegeben, wenn dem betroffenen Arzt vorsätzliches oder auch nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen
werden kann. Das Verhalten der Klägerin ist vorliegend nach Auffassung des Senats als fahrlässige Missachtung vertragsärztlicher
Pflichten zu werten. Der Klägerin hätte bewusst sein müssen, dass eine alleinige Sichtung der Statistiken, Prüfprotokolle
und der Anzahl der abgerechneten Behandlungsfälle keine ausreichende Überwachung der Abrechnung des Ehemanns darstellt. Die
Beklagte hat auch bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarmaßnahme von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch
gemacht. Der Disziplinarausschuss hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es einer Geldbuße (im unteren Bereich)
bedarf, um die Klägerin künftig zur Erfüllung ihrer vertragsärztlichen Pflichten nachdrücklich anzuhalten.
Nach alledem sind der Disziplinarbescheid der Beklagten vom 12.09.2012 und das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts
München vom 16.05.2014 rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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