Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Zahlung von 960.441,58 EUR nebst Zinsen wegen unwirtschaftlicher Verordnung
von Sprechstundenbedarf durch den Beklagten in den Quartalen 3/2001 und 1/2002.
Der Beklagte nahm aufgrund einer Sonderbedarfszulassung ab 1998 als Hämatologe und internistischer Onkologe an der vertragsärztlichen
Versorgung in W-Stadt teil.
Der Beschwerdeausschuss Ärzte Bayern hat für das Quartal 3/2001 mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2006 (Beschluss vom 22.03.2006)
aufgrund einer Prüfung nach Durchschnittswerten in Form eines statistischen Fallkostenvergleiches mit der Fachgruppe der fachärztlichen
Internisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie gegen den Beklagten einen Regress wegen unwirtschaftlicher
Verordnung von Sprechstundenbedarf in Höhe von 408.699,38 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid ist nach Abweisung der Klage durch
das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.04.2012, Az.: S 21 KA 230/10 und der Zurückweisung der Berufung hiergegen durch das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 25.06.2014 (Az.: L 12 KA 116/12) und der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 (Az.: B 6 KA 51/14 B) bestandskräftig. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 wurde mit Beschluss
des Bundessozialgerichts vom 12.05.2015 (B 6 KA 1/15 C) zurückgewiesen.
Der Beschwerdeausschuss Ärzte Bayern hat mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 13.07.2006 (Beschluss vom 22.03.2006) für das
Quartal 1/2002 aufgrund einer Prüfung nach Durchschnittswerten in Form eines statistischen Fallkostenvergleichs mit der Fachgruppe
der fachärztlichen Internisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie gegen den Beklagten einen Regress
wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf in Höhe von 551.742,20 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid ist nach
Abweisung der Klage durch das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.04.2012 (Az.: S 21 KA 232/10) und Zurückweisung der Berufung hiergegen durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.06.2014 (Az.: L 12 KA 117/12) und der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 (Az.: B 6 KA 52/14 B) ebenfalls bestandskräftig. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 wurde
mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.05.2015 (Az.: B 6 KA 2/15 C) zurückgewiesen. Da der Beklagte nicht mehr an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, trat die KVB mit Abtretungsanzeige vom 11.05.2015 zu HNr. 6819451 und BSNr. 681945100
die Regressforderung in Höhe von 408.699,38 EUR und mit Abtretungsanzeige vom 11.08.2015 zu HNr. 6819451 und BSNr. 681945100
die Regressforderung in Höhe von 551.742,20 EUR an die Klägerin zur unmittelbaren Einziehung ab.
Mit Schreiben vom 18.08.2015 hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des gesamten Betrages in Höhe von 960.441,58 EUR an
die Klägerin aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beklagte bislang nicht nachgekommen.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten,
der Klägerin einen Betrag in Höhe von 960.441,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Der Umstand, dass die Verfahren letztlich durch alle Instanzen Rechtskraft erlangten,
zeige, dass unstrittig sei, dass der Klägerin, die durch die unwirtschaftliche Verordnungsweise geschädigt sei, der Regressbetrag,
mithin die Klageforderung zustehe. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä habe die KV Schadensersatzansprüche der Krankenkassen durch Aufrechnung gegen Honorarforderungen des Vertragsarztes zu erfüllen.
Soweit eine Aufrechnung nicht möglich sei, weil Honorarforderungen des Vertragsarztes gegen die Kassenärztliche Vereinigung
nicht mehr bestehen, habe die KV den Anspruch auf Regress- und Schadensersatzbeträge an die Krankenkassen zur unmittelbaren
Einziehung abzutreten. Dem sei die KVB im vorliegenden Verfahren mit den oben genannten Schreiben nachgekommen. Nachdem der
Beklagte nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sei, sei die KVB zur Abtretung der Forderungen berechtigt
gewesen. Die Tatsache, dass die Krankenkassen Anspruchsinhaber seien, ergebe sich auch aus der Formulierung in § 52 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä, wonach die KVen Schadensersatzforderungen der Krankenkasse an diese zur Einziehung abzutreten haben. Eine unmittelbare Durchsetzung
der Regresse/eine Vollstreckung durch die Klägerin gegen den Beklagten scheitere, trotz der eingetretenen Rechtskraft der
o. g. Urteile des BayLSG, daran, dass weder die Regressbescheide noch die Urteile im Tenor eine direkte Zahlungsverpflichtung
des Beklagten gegenüber der Klägerin beinhalten. Damit fehle es derzeit an einem vollstreckbaren Titel, um die Forderung beitreiben
zu können, weshalb die vorliegende Klage angezeigt sei. Die Klägerin sei aufgrund vertraglicher Regelungen von den anderen
gesetzlichen Krankenkassen mit der Aufgabe betraut - soweit es sich um die Verordnung von Sprechstundenbedarf handele - ,eventuelle
Regresse gegenüber den Vertragsärzten auch im Namen der anderen gesetzlichen Krankenkassen durchzusetzen. Der Zinsanspruch
ergebe sich aus §
69 SGB V i. V. m. §
291 BGB i. V. m. §
44 SGB I. Hierzu hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 28.01.2016 geäußert. Die Klage sei unzulässig. Die von der Klägerin beantragten
Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressverfahren würden einen Vertragsbruch und damit einen Verfahrensverstoß darstellen.
Der Beklagte habe die Zielvorgaben des zwischen den bayerischen Krankenkassenverbänden und der KVB vereinbarten Arzneimittelprogramms
erreicht und sollte vertragsgemäß deshalb vor Regressen geschützt sein (vgl. Schreiben des Prüfungsausschusses vom 10.04.2003
in Anlage). Die Klagen seien auch verjährt. Die Klägerin führe aus, dass der Prüfungsausschuss am 10.08.2005 Regresse in Höhe
von 408.699,38 EUR (Quartal 3/01) und von 584.001,59 EUR (Quartal 1/02) festgesetzt habe. Die zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitsprüfungen
seien auf Antrag der Klägerin nach dem Durchschnittsverfahren im Sprechstundenbedarf erfolgt. Der Prüfungsausschuss habe den
Kläger am 12.09.2002 (zu 3/01) und am 10.04.2003 (zu 1/02) über die Einleitung der Prüfverfahren informiert. Spätestens zu
diesem Zeitpunkt sei der Klägerin der - behauptete - Schaden bekannt gewesen. Die Forderungen der Klägerin seien somit verjährt.
Der Beklagte habe in den vorangegangenen Regressverfahren darauf hingewiesen, dass er ausschließlich Krebspatienten (Praxisbesonderheit)
behandelt habe mit indikationstypischen Wirkstoffen (Zytostatika). Diese seien gemäß Vereinbarungen zwischen KVB und GKV Spitzenverbänden
aus dem Prüfverfahren herauszunehmen. Der Beklagte habe in dem Verfahren belegt, dass er aufgrund seiner Sonderbedarfszulassung
überwiegend chemotherapeutisch und damit zeitaufwändig tätig gewesen sei und dementsprechend nur bis 300 Patienten im Quartal
habe versorgen können, während in der Vergleichsgruppe der Onkologen im Durchschnitt um die 800 Patienten versorgt würden,
die aber unstreitig weniger als 100 Chemotherapiepatienten behandeln. Die meisten Patienten der Vergleichsgruppe in beiden
Vorverfahren seien Nachsorgepatienten, die keine Therapiekosten verursachen und damit rechnerisch die Durchschnittskosten
erheblich reduzieren. Der Beklagte habe die hochpreisigen Zytostatika "aus Wirtschaftlichkeitsgründen" im Sprechstundenbedarf
verordnet, nachdem er dazu persönlich vom Leiter des DLZ-Ärzte O. der AOK am 11.11.1998 aufgefordert worden sei. Dabei sei
ihm die sogenannte Aufschlagsregelung ausgehändigt worden, die diese Forderung unterstreiche. Die Verordnung von Zytostatika
im Sprechstundenbedarf sei mittlerweile wieder obsolet. Die Hintergründe, warum die AOK - zumindest dem Beklagten gegenüber
- bis 2003 trotzdem auf die Verordnung im Sprechstundenbedarf bestanden habe, bleibe unklar. Der Klägerin sei aufgrund ihrer
Abrechnung der Apothekenrezepte sehr wohl bekannt gewesen, dass die Onkologen der Vergleichsgruppe die Zytostatika nicht als
Sprechstundenbedarf, sondern weiterhin als "Arzneimittel" verordneten, die bei einer Durchschnittsprüfung "Sprechstundenbedarf",
wie sie die Klägerin beantragt habe, nicht beachtet werden. Die Klägerin hätte auf diese unterschiedliche Verordnungsweise
zur Entlastung des Beklagten hinweisen müssen. Dem Beklagten und den Prüfgremien seien diese unterschiedlichen Verordnungsweisen
nicht bekannt gewesen. Der beklagte Onkologe habe in die Verordnungen der Vergleichsgruppe keinen Einblick. Er habe nicht
gewusst, dass in seiner Durchschnittsprüfung Sprechstundenbedarf die Vergleichsgruppe die hochpreisigen Zytostatika als "Arzneimittel"
auf den Namen des Patienten unter Angabe der zuständigen Krankenkasse verordnet habe, die bei der Durchschnittsprüfung Sprechstundenbedarf
nicht erfasst worden seien. Diesen Wissensvorsprung habe die Klägerin zum Nachteil des Beklagten in den vorausgegangenen Verfahren
vor den Sozialgerichten bewusst zurückgehalten. Den Prüfverfahren im Sprechstundenbedarf und den Urteilen der Sozialgerichte
hätten vorsätzlich falsche Voraussetzungen zugrunde gelegen. Mit Schriftsatz vom 04.02.2016 hat der Prozessbevollmächtigte
des Beklagten weiter vorgetragen. Die Klägerin behaupte aufgrund fehlerhafter rechtlicher Würdigung, dass der Beklagte im
bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Apothekerin F. W. getäuscht haben solle. Damit habe die Klägerin bereits im
Jahr 2003 vollständige Tatsachenkenntnis vom Schädiger und vom Schaden gehabt und hätte auf Leistung oder Feststellung klagen
müssen. Der Anspruch der Klägerin sei daher verjährt. Die Klägerin habe auch keinen Schaden. Mit der anderweitig betroffenen
Frau F. W. habe die Klägerin einen Vergleich über 639.000,00 EUR abgeschlossen. Ein Betrug des Beklagten liege nicht vor.
Soweit der Beklagte vom SG München in weiteren Verfahren zu Regressen verurteilt worden sei, werde der Instanzenzug abzuwarten
sein.
Hierzu hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.04.2016 geäußert. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung sei festzustellen,
dass der Beklagte die Anspruchsgrundlage verkenne, aufgrund derer die Klägerin die vorliegende Leistungsklage erhebe. Es gehe
gerade nicht um die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus §
823 Abs.
2 BGB i. V. m. §
263 StGB wegen Betrugs durch den Beklagten, sondern um die Durchsetzung der inzwischen rechtskräftig festgestellten Regresse wegen
unwirtschaftlicher Verordnungsweise von Sprechstundenbedarf des Beklagten in den Quartalen 3/2001 und 1/2002. Die Rechtskraft
bzw. das Ausschöpfen des Rechtsweges durch den Beklagten bezüglich der Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren habe die Klägerin
abwarten müssen, ebenso wie auch die Forderungsabtretung der rechtskräftig festgestellten Regresse durch die KVB an die Klägerin.
Durch ein rechtshängiges Verfahren werde die Verjährung der Ansprüche der KVB bzw. der Krankenkassen in Bezug auf den Regress
gehemmt. Die Hemmung entfalle auch nicht deswegen, weil etwa das Verfahren von den Beteiligten nach Anordnung des Ruhens nicht
betrieben worden sei. Die Behauptung des Beklagten, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, weil sie mit der Apothekerin
W. einen Schadensersatzbetrag vereinbart habe, sei falsch. Zum einen sei zu beachten, dass es sich bei dem vom Beklagten vorgelegten
Vergleich der Apothekerin gerade um einen anderen Gegenstand handele als im vorliegenden Rechtsstreit. Die Apothekerin habe
an alle beteiligten gesetzlichen Krankenkassen Schadensersatz wegen §
823 Abs.
2 BGB i. V. m. §
263 StGB bezahlt. Hier gehe es aber um Regressforderungen gegen den Beklagten wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise. Zudem sei
zu berücksichtigen, selbst wenn sich die Gegenstände überschneiden würden, dass sich die Zeiträume nur zu einem geringen Teil
überschneiden. Der Schadensersatz sei von Frau W. für ein schädigendes Verhalten im Zeitraum 2000 bis 2003 (drei Jahre) bezahlt
worden. Im vorliegenden Streit gehe es aber um zwei Quartale 3/2001 und 1/2002. Der restliche Vortrag aus dem Schriftsatz
vom 04.02.2016 betreffe materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Regress, die aber schon lange präkludiert seien wegen
Rechtskraft der hierzu ergangenen Urteile.
Hierzu hat sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 28.04.2016 geäußert. Gegen den Beklagten sei
ein Strafbefehl erlassen worden, gegen den er frist- und formgerecht Einspruch eingelegt habe. Der damals beauftragte RA S.
habe den Einspruch des Beklagten zurückgenommen, ohne dass er eine Vollmacht gehabt habe und ohne dass er hier gesondert beauftragt
gewesen sei. Zwischenzeitlich seien weitere Regressurteile gegen den Beklagten ergangen. Die streitgegenständliche Leistungsklage
sei unzulässig. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Sie hätte gleich auf Feststellung klagen müssen, um so die Verjährung
zu unterbrechen. Zudem würden die Regressbescheide einen vollstreckbaren Leistungstenor enthalten. Die Klägerin sei nicht
aktiv legitimiert. Sie klage aus abgetretenem Recht, teilweise aus eigenem Recht und gleichzeitig zur Einziehung für andere
gesetzliche Krankenkassen und lege dabei eine Abtretungsanzeige der KVB vor. Wenn überhaupt, dann müsste eine Abtretungsvereinbarung
im Original vorgelegt werden. Die KVB als Zedentin müsste Forderungsinhaberin sein. Die Forderungsinhaberschaft könne nicht
damit begründet werden, dass es an einer Aufrechnungslage fehle. Es möge sein, dass die KVB eine Aufrechnungsbefugnis gehabt
habe. Aus einer Aufrechnungsbefugnis folge aber nicht die Anspruchsinhaberschaft. Wenn diese aber nicht bestehe, dann könne
auch nichts abgetreten werden. Wenn der Klägerin ein Schaden wirklich entstanden sei, dann habe sie ihren Schaden substantiiert
darzulegen und zu beweisen.
Die Klägerin hat sich hierzu nochmals mit Schriftsatz vom 25.05.2016 geäußert. Die Ausführungen zu Punkt 1 seien rechtlich
irrelevant, da es inzwischen rechtskräftig festgestellt sei, dass der Beklagte in den Quartalen 3/2001 und 1/2002 unwirtschaftlich
gehandelt habe, ein materiell-rechtlicher Vortrag sei daher ausgeschlossen. Eine Verjährung der Regressansprüche sei aufgrund
der anhängigen Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren nicht eingetreten (vgl. BSG, z. B. B 6 KA 5/09 R). Die Regressansprüche würden nicht den Versicherten, sondern den geschädigten Krankenkassen zustehen. Das Recht, diese Regressansprüche
durchzusetzen, besitze zunächst die KVB. Regressansprüche würden, solange ein Arzt tätig sei, gegen seine Honoraransprüche
aufgerechnet. Wenn der Arzt nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sei, so dass die Regressforderung durch
die KVB nicht mehr vom Honorar abgezogen werden könne, werde der Anspruch von der KVB an die Krankenkasse zur eigenen Durchsetzung
abgetreten (§ 52 BMV-Ä). Der Beklagte spekuliere, nach Wiedererhalt der Approbation auch wieder Honorarleistungen der KVB zu erhalten. Nachdem sich
der Beklagte seit vielen Jahren jeglichen Einigungsversuchen verweigere, den von ihm verursachten finanziellen Schaden wieder
gut zu machen, wäre ein erneuter Antrag auf kassenärztliche Zulassung nahezu chancenlos.
Hierzu hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.05.2016 nochmals geäußert. Der Beklagte vertieft in dem Schriftsatz nochmals
seine Darlegungen zum Thema Prozessbetrug durch die AOK, Verjährung des Begehrens der AOK und Deckung der Regressforderungen
an den Beklagten mit dem Regress der Apothekerin und zum Thema Vereinbarkeit von Regress und Betrug.
Das Sozialgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 06.07.2016 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 960.441,58 EUR
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.12.2015 zu zahlen. Die Klage sei als Leistungsklage
nach §
54 Abs.
5 SGG zulässig. Insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X könne die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
ZPO erfolgen. Nach allgemeinen Vollstreckungsgrundsätzen müssten sich jedoch aus dem Vollstreckungstitel u. a. Vollstreckungsgläubiger
und -schuldner bestimmt oder bestimmbar ergeben. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich aus den Bescheiden des Beschwerdeausschusses
Ärzte Bayern vom 13.07.2006 die Position der Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin der geltend gemachten Regressansprüche
nicht entnehmen lasse. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Gemäß §
75 Abs.
1 SGB V hätten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die vertragsärztliche Versorgung in dem
in §
73 Abs.
2 SGB V bezeichneten Umfang sicher zu stellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen,
dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspreche. Inhalt der Gewährleistungspflicht
der Kassenärztlichen Vereinigungen sei u. a., dass sie bei Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten den Krankenkassen hieraus
zustehende Schadensersatz- und Regressforderungen gegen den betreffenden Vertragsarzt im Wege der Aufrechnung mit dessen Honorarforderungen
geltend machen. Im Verhältnis zwischen der KVB und der Klägerin regele § 10 Abs. 2 des Gesamtvertrags, dass Regressbeträge
im laufenden Kontokorrentverkehr verrechnet werden, d. h. der Anspruch der Klägerin auf rechtswirksame Regressbeträge im Wege
der Verrechnung mit Forderungen der KVB gegen die AOK Bayern erfüllt werde. Die die KVB treffende Gewährleistungspflicht auch
für gegen den einzelnen Vertragsarzt festgesetzte Regressbeträge ende jedoch, wenn eine Verrechnung gegen Honorarforderungen
des Vertragsarztes nicht mehr möglich sei. In diesem Falle erlaube § 52 Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä die Abtretung der Regressforderung der KV an die Krankenkassen. Diese Abtretung sei durch die KVB am 11.05.2016 hinsichtlich
der Regressforderung für das Quartal 3/2001 in Höhe von 408.699,38 EUR und am 11.08.2015 hinsichtlich der Regressforderung
für das Quartal 1/2002 erklärt worden. Von der Annahme der Abtretungserklärung durch die Klägerin sei auszugehen, wenn sie
die in den Abtretungserklärungen bezeichneten Forderungen nun im Klagewege geltend mache. Eine ausdrückliche Annahme der Abtretungserklärungen
der KVB sei nicht erforderlich. Bei Regressen wegen der unwirtschaftlichen Verordnung von Sprechstundenbedarf sei zu beachten,
dass nach Abschnitt I 1 und II 1 der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung vom 01.04.1999 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
Bayerns und der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - dem Arbeiter-Ersatzkassenverband e. V. - Landesvertretung Bayern -, dem
BKK-Landesverband Bayern, der Bundesknappschaft Verwaltungsstelle München, dem Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen
Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern, dem Landesverband der Innungskrankenkassen in Bayern und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen
e. V. - Landesvertretung Bayern - der Sprechstundenbedarf zu Lasten der für den Vertragsarztsitz zuständigen AOK zu verordnen
sei. Dementsprechend sei in der Vereinbarung über die Ermittlung und Aufteilung der Verwaltungskosten für die Abwicklung und
die Umlage des Sprechstundenbedarfs zwischen der Klägerin und dem BKK-Landesverband Bayern, der Knappschaft Regionaldirektion,
dem funktionellen Landesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern, der Signal Iduna IKK und
den Ersatzkassen in § 2 Abs. 2 auch geregelt, dass Rechnungen der Apotheken-Rechenzentren und Apotheken durch die Klägerin
sachlich und rechnerisch geprüft und bezahlt werden. Auch die Stellung von Anträgen zur Prüfung unwirtschaftlicher Verordnungsweise
und die Führung von damit in Zusammenhang stehenden Widerspruchs- und Gerichtsverfahren sei der Klägerin übertragen. Dementsprechend
sei auch für die Durchführung von Regressforderungen wegen unwirtschaftlich verordneten Sprechstundenbedarfs diese allein
legitimiert. Die Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide des Beschwerdeausschusses Bayern vom 13.07.2006 und der
diese bestätigenden Urteile des Sozialgerichts München vom 25.04.2012 (S 21 KA 230/10 und 232/10) und des Landessozialgerichts München vom 25.06.2014 (L 12 KA 116/12 und L 12 KA 117/12) seien im hiesigen Verfahren wegen der Bindungswirkung nach §
77 SGG unbeachtlich. Die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen gegen den Beklagten seien auch nicht durch die Zahlungen
der Apothekerin F. W. ganz oder teilweise erfüllt. Es sei durch den Beklagten nicht vorgetragen oder auch sonst nicht ersichtlich,
dass die Apothekerin mit den im Vergleich zwischen ihr und den Krankenkassen vom 15.06.2005 vereinbarten Zahlungen eventuelle
Regressforderungen der Klägerin oder anderer Krankenkassen gegenüber dem Beklagten habe tilgen wollen. Dem Wortlaut des Vergleiches
sei vielmehr zu entnehmen, dass die vereinbarten Zahlungen auf einer Retaxation der Abrechnung der Apothekerin gegenüber der
Klägerin beruhen und der Vergleich somit allein Forderungen der Klägerin gegenüber der Apothekerin betreffe. Die Forderungen
der Klägerin seien nicht verjährt. Bei den Regressforderungen wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf
handele es sich nicht um Ansprüche der Patienten gegen den Beklagten, welche auf die Klägerin übergegangen wären, sondern
um originäre, auf §§
75,
106 SGB V beruhende öffentlich-rechtliche Ansprüche der Klägerin. Diese Ansprüche seien im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung
nach §
106 SGB V i. V. m. der jeweils gültigen Prüfvereinbarung durch Verwaltungsakt festzusetzen gewesen. Nach § 52 Abs. 1 SGB X hemme ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers
erlassen worden sei, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung ende mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts.
Die Unanfechtbarkeit der Bescheide des Beschwerdeausschusses vom 13.07.2006 sei mit den Beschlüssen des Bundessozialgerichts
vom 11.02.2015 (Az.: B 6 KA 51/14 B und B 6 KA 52/14 B) eingetreten. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit betrage die Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus §
69 Abs.
1 Satz 3
SGB V i. V. m. den §§
291 Sätze 1 und 2, 288 Abs.
1 Satz 2
BGB.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten vom 13.07.2016 zum Bayer. Landessozialgericht, die mit Schriftsatz vom 04.10.2016
näher begründet wurde. Die Schadenssumme sei von der anderweitig verfolgten Frau W. verursacht und von dieser zum Großteil
ausgeglichen worden. Die Apothekerin W. habe nach dem Kenntnisstand des Beklagten zuletzt 650.000,00 EUR ausweislich des Strafbefehls
als Schadenswiedergutmachung gezahlt. Würde der Senat den Beklagten nun zur Zahlung von 950.000,00 EUR verurteilen, dann erhalte
die Klägerin 650.000,00 EUR und einen Titel über 950.000,00 EUR, mithin 1,6 Millionen EUR. Die Klägerin wäre bereichert, was
mit den Grundprinzipien des Schadensrechts nicht in Einklang zu bringen wäre. Überdies fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis
und die Klägerin sei auch nicht aktiv legitimiert. Die Ansprüche seien zudem verjährt. Die Klägerin hätte gleich auf Schadensersatz
klagen können. Ansprüche aus Delikt würden in drei Jahren ab Kenntnis verjähren. Die Klägerin sei sich bewusst gewesen, im
Gegensatz zu den Sozialgerichten und zum Beklagten, dass nur ein Teil der Onkologen seit 1999 die Zytostatika auf ausdrückliches
Verlangen der AOK im anonymen Sprechstundenbedarf verordnet habe, während wohl die Mehrzahl der Ärzte weiterhin "Arzneimittel"
auf Einzelrezepte und Namen des Patienten verordnet habe. Bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Sprechstundenbedarf hätten
diejenigen Ärzte, die im Sprechstundenbedarf verordnet hätten, über dem aus beiden Gruppen berechneten Durchschnitt gelegen
und seien zu Regresszahlungen verurteilt worden, während diejenigen Ärzte, die als Arzneimittel verordnet hätten, bei der
Prüfung "Arzneimittel" den Durchschnitt überschritten hätten. Damit habe sich die Klägerin die Regressurteile durch falschen
Sachvortrag erschlichen. Der Beklagte solle rechtswidrig zwei Verfahren unterworfen werden. Im ersten trage die Klägerin ohne
prozessuales Risiko an den Prüfungsausschuss fern liegende Forderungen heran, die sich aus einer 17.000-fachen Überschreitung
des durchschnittlichen Verordnungsvolumens einer Vergleichsgruppe ergebe. Dabei werde unterschlagen, dass bei der Vergleichsgruppe
manipuliert worden sei und dass die Herstellungskosten, die ebenfalls Bestandteil der Vorverfahren gewesen seien, bereits
in Form eines Apothekenregresses eingetrieben worden seien und dass die Einzelverordnungen alle verordnungsnotwendig im Sinne
des
SGB V gewesen seien. Die Klägerin führe aus, dass es sich "beim Vergleich mit der Apothekerin gerade um einen anderen Gegenstand
handele als im vorliegenden Rechtsstreit". Es handele sich jedoch um dieselben Herstellungskosten der Zytostatika, die von
der Apothekerin zurückgefordert seien, die aber auch Bestandteil der Durchschnittsprüfung des Arztes bei den Verordnungskosten
seien und in den Regressforderungen aufgegangen seien. Der Arzt sei aufgrund des immensen Aufwandes berechtigt, mit der Zubereitung
der Zytostatika die Apotheke zu beauftragen. Wäre die Herstellung der Infusionslösungen in der Onkologie Aufgabe des Arztes,
so hätte sie Bestandteil des zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der KBV geschlossenen Mantelvertrages sein müssen,
was sie aber nicht sei. Die Klägerin räume in ihrem Schreiben vom 20.04.2016 selbst ein, dass doppelt kassiert werden solle:
Zudem sei zu berücksichtigen, selbst wenn sich die Gegenstände überschneiden würden, dass sich die Zeiträume nur zu einem
geringen Teil überschneiden würden. Trotzdem werde bald vollständige Deckung erreicht werden, denn die Klägerin habe bereits
für vier weitere Quartale Zahlungsaufforderung an den Beklagten gestellt. Die Klägerin habe bisher immer noch nicht dargelegt,
welche Forderungen dem Betrug und welche der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Durchschnittsverfahren zuzuordnen seien. Die Klägerin
habe in den Vorverfahren den rechtskräftigen Strafbefehl wegen Betrugs benutzt, um ihre Forderungen aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung
zu legitimieren und durchzusetzen. Um Transparenz zu schaffen, müsste die Klägerin offen legen, welche Kosten/Forderungen
sie dem Betrug zuordne.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.11.2016 vorgetragen, dass es für den Senat zwei Haftungsvarianten gebe. Einerseits
die Annahme eines Regresses wegen Unwirtschaftlichkeit, nicht wegen Betrugs. Der Senat werde sich dann mit allen Einwendungen/Einreden
des Beklagten auseinandersetzen müssen. Bei Annahme einer Haftung wegen Betruges wäre die Klage (zumindest) wegen Verjährung
abzuweisen gewesen, da Regressbescheide wegen Unwirtschaftlichkeit eine Haftung wegen Betrug nicht hemmen könnten. Der Beklagte
bestreite weiterhin, unwirtschaftlich gehandelt zu haben. Nach neuester Rechtsprechung des BSG könne Umsonstarbeit nur im Rahmen des Zumutbaren abverlangt werden. Für die Frage der Zumutbarkeit sei die Anlage 3 des Vertrages
zur Hilfstaxe für Apotheker heranzuziehen. Der Zuschlag sei von 16 EUR (Stand: 01.01.2004) auf 53 EUR (Stand: 01.01.2006)
angehoben worden. Wenn der Apotheke die Umsonstarbeit mit 13 EUR nicht zumutbar gewesen sei, dann wüsste der Beklagte schon
gerne, worin der Schaden der Kassen liegen solle. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 hat der Beklagte geltend gemacht, dass die
Klägerin offenbar unter Einschaltung des Gerichts versuche, einen Schaden darzustellen, den es in der Höhe gar nicht gebe.
Frau W. von der S.-Apotheke habe der Klägerin gemäß der Vereinbarung vom 15.06.2005 wegen des Komplexes Zytostatika 2000-2003
einen Betrag in Höhe von 639.000,00 EUR erstattet. In dieser Höhe sei die Klage schon mangels Schaden aussichtslos. Aus der
Vereinbarung gehe weiter hervor, dass die Barmer Ersatzkasse und die KKH in Höhe von 92.977,85 EUR geschädigt gewesen seien,
die vorliegend gar nicht geklagt hätten.
Der Beklagte stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München aufzuheben und die Klage der Klägerin abzuweisen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Dem Senat liegen die Akte des Sozialgerichts München S 21 KA 1237/15 und die Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 12 KA 70/16 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend
Bezug genommen wird.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der übliche Weg der Realisierung von Regressansprüchen, nämlich deren Verrechnung
im laufenden Kontokorrentverfahren (vgl. § 10 Abs. 2 Gesamtvertrag Bayern sowie § 52 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä) vorliegend verschlossen war, weil die Zulassungsentziehung des Beklagten zur vertragsärztlichen Versorgung bereits im Jahre
2009 mit Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats vom 04.02.2009 (L 12 KA 492/07) erfolgte, während die Regressentscheidungen bez. Sprechstundenbedarf in den Quartalen 3/2001 und 1/2002 vom 13.07.2006 erst
mit den Beschlüssen des BSG vom 11.02.2015 (B 6 KA 51/14 B, B 6 KA 52/14 B) bestandskräftig wurden.
Daher hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns zu Recht den in § 52 Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä vorgesehenen Weg der Abtretung der Regressforderungen an die Klägerin beschritten. Da die KVB nicht selbst Inhaber der Regressforderungen
war, sondern diese nur im Wege der Verrechnung durchsetzen wollte, kann die Krankenkasse die Abtretung nicht ablehnen. Vielmehr
reicht es aus, dass die KV der Krankenkasse mitteilt, dass sie die Forderung nicht durch Aufrechnung erfüllen kann. Abgesehen
davon ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Abtretungserklärungen der KVB vom 11.05.2016 bez. der Regressforderung
Sprechstundenbedarf für das Quartal 3/2001 in Höhe von 408.699,38 EUR und am 11.08.2016 bez. Regressforderung Sprechstundenbedarf
für das Quartal 1/2002 in Höhe von 551.742,20 EUR jedenfalls durch Geltendmachung im Klagewege konkludent angenommen hat.
Dem Beklagten kommt auch nicht die durch die Apothekerin W. erfolgte Zahlung von 639.000,00 EUR an die Klägerin zugute.
Hierzu hat das SG zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Zahlung der Apothekerin W. zur Tilgung ihrer Schuld aus der Vereinbarung
mit der Klägerin und anderen Krankenkassen vom 15.06.2005 diente und nicht etwa der Tilgung von Verpflichtungen des Beklagten
aus Regressen wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf. Die Zahlung der Apothekerin W. hat auch keine Gesamtwirkung
unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtschuldnerschaft zugunsten des Beklagten.
Abgesehen davon steht auch diesem Vorbringen die Bindungswirkung der bestandskräftigen Bescheide des Beschwerdeausschusses
vom 13.07.2006 entgegen.