Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen gegen einen materiell rechtskräftigen Beschluss mit einer Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen
Verfahren
Gründe
I.
Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31.07.2013 gegen den am 24.05.2013 zugestellten Beschluss des Senats vom 10.05.2013
Gegenvorstellung.
II.
Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig.
Wenngleich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. November 2008, 1 BvR 848/07, die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung nicht abschließend klärte, schloss es die Zulässigkeit jedenfalls für die Fälle
einer materiell rechtskräftigen Entscheidung aus. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass sich die Gerichte nicht von
der maßgeblichen gesetzlichen Regelung lösen könnten. Dies gelte insbesondere für gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet
etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen
angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert werden könnten. Die Bindung der Gerichte sei hier von besonderer
Bedeutung, weil der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen auch wesentliche rechtsstaatliche Funktionen zukämen,
indem sie Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herstellten (a.a.O. Rn. 39).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Gegenvorstellung unzulässig, weil die Kostenentscheidung im Beschluss vom 10.05.2013
formell und materiell rechtskräftig ist (§
177 SGG; zur materiellen Rechtskraft von Kostenentscheidungen Peters/Sauter/Wolf, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Loseblatt,
§
142 Rn. 49).