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LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2017 - 12 KA 85/15
Vergütung für eine Krankenhausbehandlung Höhe der Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen Einheitliche Festlegung der Vergütung Streichung der Vergütung für die Besuchsbereitschaft
1. Die mit den Beschlüssen des Bewertungsausschusses in der 341., 344. und 354. Sitzung beschlossenen Neuregelungen rückwirkend zum 1.1.2008 haben die vom BSG beanstandete Ungleichbehandlung der Krankenhäuser im Vergleich zu den Vertragsärzten beseitigt und auch keine anderweitige, einseitige Benachteiligung der Krankenhäuser begründet.
2. Die Vergütung der Pauschalen für die Versorgung im Notfall oder organisierten Not(-fall)-dienst ist für Vertragsärzte und nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäusern in den neu gefassten GOP 01210 und 01212 einheitlich festgelegt.
3. Weder in der Beschreibung des Leistungsinhalts noch in der Bewertung der Leistung ist eine Differenzierung zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern erkennbar.
4. Die Vergütung für die Besuchsbereitschaft, die allen Vertragsärzten, nicht aber den Krankenhäusern zustand, ist gestrichen worden.
5. Stattdessen existiert nun eine eigene Gebührenordnungsposition für den Besuch im organisierten Notfalldienst bzw. im Rahmen der Notfallversorgung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser.
Normenkette:
EBM-Ä GOP Nr. 01210 ff.
Vorinstanzen: SG München 10.03.2015 S 43 KA 1124/14 , SG München 10.03.2015 S 43 KA 1125/14 , SG München 10.03.2015 S 43 KA 1126/14
Tenor
I.
Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 10. März 2015, S 43 KA 1124/14, S 43 KA 1125/14 und S 43 KA 1126/14, werden zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten der Berufungsverfahren trägt die Klägerin 9/10, die Beklagte 1/10.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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