Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt weiterhin, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Beschluss
des Antragsgegners vom 23. April 2009 (Ausfertigungsdatum), mit dem der Beigeladene zu 7. eine Sonderbedarfszulassung erhalten
hatte, wieder herzustellen.
Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin. Er führt die Schwerpunktbezeichnungen Nephrologie und Angiologie. Der Beigeladene
zu 7. ist ebenfalls Facharzt für innere Medizin. Er führt die Zusatzbezeichnungen Kardiologie und Angiologie.
Im Juni 2008 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung für den Schwerpunkt Angiologie nach §
24 Buchst. b Bedarfsplanungsrichtlinien Ärzte für den Planungsbereich Landkreis D ...
Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag am 1. Dezember 2008 (Ausfertigungsdatum des Bescheids) ab. Am gleichen Tage lehnte
der Zulassungsausschuss auch den im Mai 2008 eingegangenen Antrag des Beigeladenen zu 7. auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung
für die Schwerpunkte Angiologie und Kardiologie ab. Der Zulassungsausschuss begründete beide Entscheidungen mit einem fehlenden
Versorgungsbedarf in den Schwerpunkten Angiologie und Kardiologie. Zuvor hatte er durch die Beigeladene zu 1. eine Umfrage
bei den im Planungsbereich niedergelassenen fachärztlichen Internisten durchführen lassen. Der Internist und Gastroenterologe
Dr. F. äußerte keine Bedenken, einen Kollegen mit den Spezialgebieten Angiologie bzw. Kardiologie zuzulassen, da die Versorgung
im Landkreis tatsächlich als sehr schlecht zu bezeichnen sei. Er befürchte allerdings, dass diese dann zu einer Vollzulassung
erstarken würde, sobald einige ältere fachärztliche Kollegen ohne Subspezialisierung ihre Tätigkeit aufgäben. Der Internist
Dr. G. verneinte jeglichen Bedarf. Eine Zulassung von weiteren Ärzten würde seine Praxis wirtschaftlich gefährden. Der fachärztliche
Internist Dr. K. sen. werde in absehbarer Zeit seine Praxis veräußern. Dann komme ein weiterer Facharzt, der sicher engagiert
die Leistungsmenge steigern werde. Dr. K. sen. ist der Vater des Beigeladenen zu 7.
Gegen die jeweilige ablehnende Entscheidung legten beide Ärzte Widerspruch ein.
Mit am 23. April 2009 ausgefertigtem Bescheid erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 7. eine Sonderbedarfszulassung
als fachärztlicher Internist, beschränkt auf die Schwerpunkte Kardiologie und Angiologie für einen konkret bezeichneten Vertragsarztsitz
im Planungsbereich D ... Der Sofortvollzug der Zulassung wurde angeordnet.
Die Sonderbedarfszulassung wurde auf § 24 Buchst. b Bedarfsplanungsrichtlinien Ärzte gestützt. Die in den Schwerpunkten Angiologie
und Kardiologie anfallenden Leistungen stünden, auch unabhängig von ganz speziellen Leistungen, im Planungsbereich nicht hinreichend
zur Verfügung. Von sechs befragten Internisten hätten drei nicht geantwortet; ein Internist habe einen Sonderbedarf verneint.
Zwei fachärztlichen Internisten befürworteten die Sonderbedarfszulassung, wobei es sich bei einem von ihnen um den Vater des
Zugelassenen handele. Der einen Sonderbedarf verneinende Arzt führe Duplexsonographien in den extrakraniellen Arterien und
peripheren Arterien und Venen durch. Außerdem erbringe dieser Arzt CW-Dopplersonographien in den extrakraniellen Arterien
sowie den peripheren Arterien und Venen. Diese Untersuchung führe auch ein in der Stadt N. niedergelassener Chirurg mit der
Zusatzbezeichnung Phlebologie durch. Dieser erbringe nahezu die gesamte venöse Funktionsdiagnostik. Ein in der Stadt D. niedergelassener
Neurologe führe ebenfalls Duplexsonographien in den extrakraniellen Arterien durch. Auch die Häufigkeitsstatistiken belegten
scheinbar, dass das Leistungsangebot im Planungsbereich auch angiologische und kardiologische Leistungen umfasse. Insbesondere
würden Leistungen der Gefäßduplexsonographie, die wesentlicher Bestandteil der Zusatzpauschale Angiologie seien, sowie kardiologische
Leistungen hinreichend erbracht. Gleichwohl sei die Versorgung in den Schwerpunkten Angiologie und Kardiologie nicht in ausreichendem
Maße gewährleistet. Zu beachten sei, dass ein an der Klinik O. bis Ende 2008 ermächtigter Klinikarzt nicht mehr mitwirke,
nachdem seine Folgeermächtigung abgelehnt worden sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Widerspruchsführer Herzschrittmacherkontrollen
durchführen könne. Im Übrigen seien die Kapazitätsangaben der fachärztlichen Internisten im Planungsbereich in Frage zu stellen.
Es zeige sich eine aktuelle Situation mit einem notwendig und zeitnah abzudeckenden Bedarf an Behandlung. Man glaube im Übrigen
den Ausführungen des Widerspruchsführers zur erheblichen Zahl an kardiologischen und angiologischen Patienten seit Aufnahme
der Tätigkeit im Dezember 2008 (privatärztlich und Praxisvertretung). Zu berücksichtigen sei auch, dass die Disziplinen Kardiologie
und Angiologie bzw. die bei diesen Fachgebieten zu Grunde liegenden Organe des menschlichen Körpers in einem ganz besonderen
Näheverhältnis stünden. Es sei daher ganz offensichtlich sachgemäß, im Zusammenhang mit einer Abdeckung der ambulanten kardiologischen
Versorgung zugleich auch für eine angiologische ambulante Versorgung zu sorgen. Dies habe zur Verkopplung von Angiologie mit
Kardiologie geführt. Das sog. Prioritätsprinzip sei bei letztendlich konkurrierenden Anträgen auf Begründung eines Status
nicht festgelegt. Hier ginge es um die Fragestellung, durch welchen von mehreren Bewerbern ein unzweideutig gegebener Bedarf
gedeckt werden könne. Dies führe zu der vorstehend ausgewiesenen Beurteilung zu Gunsten des Widerspruchsführers und zu Lasten
des Konkurrenten. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liege in der nunmehr nachvollziehbar
gewordenen sehr dringlichen Notwendigkeit einer aktuellen effektiven Sicherung der ambulanten Versorgung.
Den Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner mit dem am 29. April 2009 ausgefertigten Bescheid zurückgewiesen.
Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsausschuss fand am gleichen Tage wie diejenige des Verfahrens des Beigeladenen zu
7. statt. Eine Sonderbedarfszulassung nach § 24 Buchst. b Bedarfsplanungsrichtlinien Ärzte könne nicht erfolgen. Der Widerspruchsführer
führe zwar die Schwerpunktbezeichnung Angiologie, jedoch stehen im Schwerpunkt Angiologie alle anfallenden Leistungen im Planungsbereich,
mit Ausnahme von ganz speziellen Leistungen, hinreichend zur Verfügung. Herr Dr. G. führe Duplexsonographien der extrakraniellen
Arterien und peripheren Arterien und Venen durch, außerdem erbringe er CW-Dopplersonographien. Diese Untersuchung führe auch
ein in N. niedergelassener Chirurg mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie durch. Die beigezogenen Häufigkeitsstatistiken belegten,
dass das Leistungsangebot der fachärztlich tätigen Internisten auch angiologische Leistungen umfasse. Zur Überzeugung des
Ausschusses und Übereinstimmung mit dem Zulassungsausschuss sei die Versorgung der Versicherten mit angiologischen Leistungen
in ausreichendem Maße gewährleistet. Dem Begehren habe auch deshalb kein Erfolg gegeben werden können, da der Widerspruchsführer
im Bereich Kardiologie keine Schwerpunktbezeichnung zu führen berechtigt sei, in Unterscheidung zu dem Widerspruchsführer
in einer anderen Angelegenheit.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 7. hat der Antragsteller beim
Sozialgericht München einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 25. Mai 2009 (S 21 KA 476/09) gestellt. Gleichzeitig hat er die Ablehnung seines Zulassungsantrages beklagt und begehrt in diesem Verfahren die Neubescheidung
seines Antrages auf Sonderbedarfszulassung beschränkt auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Schwerpunkt Angiologie (S 21 KA 475/09).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung nicht vorgenommen habe. Auf
die Auswahlkriterien des § 23 Abs.3 Nr.3 Bedarfsplanungsrichtlinien sei nicht eingegangen worden. Hinsichtlich der beruflichen
Eignung, der Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit und des Approbationsalters gebühre dem Antragsteller klar der Vorzug.
Der vom Konkurrenten erworbene Schwerpunkt für Kardiologie stehe nicht entgegen, weil ein Versorgungsbedarf für Kardiologie
vom Antragsgegner bisher nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei. Aber selbst dann, wenn ein Versorgungsbedarf für Kardiologie
bestünde, schlösse dies eine Sonderbedarfszulassung des Antragstellers für Angiologie nicht aus, da in diesem Fall dem Konkurrenten
allenfalls eine Sonderbedarfszulassung für Kardiologie zuzusprechen wäre. Der angeordnete Sofortvollzug sei unzureichend begründet.
Aus welchen Gründen eine sehr dringliche Notwendigkeit für eine aktuell effektive Sicherung der ambulanten Versorgung bejaht
werde, werde nicht ausgeführt.
Mit Beschluss vom 10. August 2010 hat das Sozialgericht München den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Dem Antrag fehle schon das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn die erstrebte gerichtliche Entscheidung könne dem Antragsteller
keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen. Ob der Zulassungsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt worden
sei, werde in dem Klageverfahren S 21 KA 475/09 entschieden werden. Die Zulassung oder Nichtzulassung des Beigeladenen zu 7. berührten den Antragsteller nicht. Auch sei
der Sofortvollzug ausreichend begründet. Gerade der Antragsteller gehe davon aus, dass in dem Planungsbezirk eine akute Notwendigkeit
angiologischer Behandlungen bestehe. Diese jetzt in Abrede zu stellen, erscheine inkonsequent.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend wird
vorgetragen, dass sich das Rechtsschutzbedürfnis daraus ergebe, dass der Antragsteller - abweichend zur Begründung im eigenen
Verfahren - im Verfahren des Beigeladenen zu 7. einen Bedarf nur für eine einzige angiologische Schwerpunktzulassung bejaht
habe und nicht beide Bewerber diese eine Sonderbedarfszulassung für den Schwerpunkt Angiologie erhalten könnten. Zwischen
beiden Bewerbern müsse eine Auswahlentscheidung erfolgen, die letztlich nicht getroffen worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des SG München vom 10. August 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers
zum SG München vom 25. Mai 2009 (S 21 KA 476/09) gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 23. April 2009 (Ausfertigungsdatum) gemäß §
86b Abs.1 Nr.2
SGG wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Begehren des Antragstellers sei verwirkt. Der Antragsteller sei etliche Monate zu spät tätig geworden, obwohl ihm die
Tätigkeit des Beigeladenen zu 7. auf Basis der erteilten Zulassung seit Mai 2009 bekannt gewesen sei. Erst im Juni 2010 sei
dann der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden. Es sei nicht dargestellt worden, weshalb dem Antragsteller
ein früheres Vorgehen nicht möglich gewesen sei. Dabei sei der Antragsteller anwaltlich vertreten gewesen.
Der Beigeladene zu 7. beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Vorentscheidungen für zutreffend.
Die weiteren Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Daraufhin replizierte der Antragsteller, dass der Antragsgegner es unstreitig unterlassen habe, den Antragsteller zum Sonderbedarfszulassungsverfahren
des Beigeladenen zu 7. gemäß § 12 Abs.2 SGB X hinzuzuziehen. Ohne dieses pflichtwidrige Verhalten wäre dem Antragsteller der streitgegenständliche Beschluss, ebenso wie
dem Beigeladenen zu 7., am 24. April 2009 zugestellt worden. In diesem Fall hätte er den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung bereits früher stellen können. Dies habe allein der Antragsgegner durch sein pflichtwidriges Verhalten
verhindert. Nunmehr sich darauf zu berufen, der Antragsteller hätte schon früher tätig werden müssen, sei widersprüchlich
und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Richtig sei, dass der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen zu 7.
erteilte Sonderbedarfszulassung bereits im Mai 2009 Klage erhoben habe. obwohl ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei.
Mit dieser Klage habe er Akteneinsicht beantragt. Die Akteneinsicht sei gegenüber dem Gericht mehrmals angemahnt worden. Insoweit
könne es ihm nicht vorgeworfen werden, dass das Gericht die Akteneinsicht erst Anfang Juni 2010 gewährt habe. Noch im gleichen
Monat sei dann ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden, nachdem er von der Sofortvollzugsanordnung
Kenntnis erlangt habe. Ein Akteneinsichtsangebot durch den Antragsgegner sei beim Antragsteller nicht eingegangen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners, der Streitakten des
Sozialgerichts München sowie der Verfahrensakten des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie erweist sich auch als teilweise begründet. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts München vom
10. August 2010 war die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, soweit sich der Sofortvollzug auch auf die Abrechnung angiologischer
Leistungen im Rahmen der fachärztlich-internistischen Sonderbedarfszulassung erstreckt. Dagegen war die Anordnung der sofortigen
Vollziehung hinsichtlich der Abrechnung kardiologischer Leistungen im Rahmen der Sonderbedarfszulassung zu bestätigen.
Nach §
86b Abs.1 Satz 1 Nr.2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruchs oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist dabei,
dass die Abwägung der Interessen der Beteiligten zu dem Ergebnis führt, dass dem angeordneten Sofortvollzug der umstrittenen
Verwaltungsentscheidung kein Vorrang gegenüber der Notwendigkeit der abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit zugebilligt
werden muss. Ausgangspunkt dieser Abwägung ist zunächst die Betrachtung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten des eingelegten
Rechtsmittels in der Hauptsache. Daran schließt sich die Prüfung an, ob die Interessen der Beteiligten eine sofortige Umsetzung
notwendig machen oder es diesen eher entspricht, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuwarten. Erfolgsaussichten
und Interessensabwägung sind keine isoliert zu prüfenden Merkmale, sondern stehen in einem unauflöslichen Zusammenhang. Erscheinen
die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als klar gegeben, sind nur geringe Anforderungen an die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zu stellen. Umgekehrt sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
eher gering erscheinen. Bei ungewissem Ausgang der Hauptsache kann die Entscheidung nur auf Grund der Interessenabwägung getroffen
werden. Daneben gilt es, das Regel-/Ausnahmeverhältnis von aufschiebender Wirkung und Sofortvollzugsanordnung zu beachten.
Aus der Grundregel des Eintritts der aufschiebenden Wirkung durch Klageerhebung, die ausnahmsweise gemäß §
97 Abs.4
SGB V durch den Antragsgegner im besonderen öffentlichen Interesse außer Kraft gesetzt werden durfte, ist zu schließen, dass die
Regelfolge der aufschiebenden Wirkung durchzugreifen hat, wenn ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse nicht besteht.
Nach §
101 Abs.1 Satz 1 Nr.3
SGG i.V.m. § 24 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Über- und
Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungsrichtlinie -BeplaR-) in der neuen Fassung vom 15. Februar
2007, zuletzt geändert am 15. Juli 2010, dürfen die Zulassungsgremien ungeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen
dem Zulassungsantrag eines Vertragsarztes der betroffenen Arztgruppe entsprechen, wenn ein besonderer Versorgungsbedarf vorliegt,
wie er -u.a.- durch den Inhalt eines Schwerpunktes für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung umschrieben ist.
Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass die ärztliche Tätigkeit des qualifizierten Inhalts in dem betreffenden Planungsbereich
nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht und dass der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderliche
Qualifikation durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung nachweist (§ 24 Buchst. b Sätze
1 bis 3 BeplaR). Die Zulassung gemäß § 24 Buchst. b ist an den Ort der Niederlassung gebunden und hat mit der Maßgabe zu erfolgen,
dass für den zugelassenen Vertragsarzt nur die ärztlichen Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand stehen,
abrechnungsfähig sind (§ 25 Abs.1 Satz 1 BeplaR).
Soweit der Antragsteller die fachärztlich-internistische Zulassung beschränkt auf den Schwerpunkt Kardiologie angreift, steht
ihm eine Anfechtungsberechtigung nicht zu. Denn er ist zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie nicht berechtigt.
Eine Anfechtungsberechtigung setzt jedoch voraus, dass die Konkurrenten im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen
anbieten, was ein "anbieten können" voraussetzt (vgl. BSG vom 7. Februar 2007 B 6 KA 8/06 SozR 4-1500 § 54 Nr.10; zustimmend
BVerfG vom 23. April 2009 1 BvR 3405/08, GesR 2009, 376). Insoweit stellt sich die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 7.
als aussichtslos dar.
Demgegenüber sind die Erfolgsaussichten der Anfechtung der fachärztlichen internistischen Zulassung, soweit sie sich auf Leistungen
des Schwerpunktes Angiologie erstreckt, offensichtlich gegeben. Der Antragsteller ist insoweit anfechtungsberechtigt. Überdies
erweist sich die Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 7. als beurteilungsfehlerhaft und rechtswidrig.
In seinem Bescheid vom 23. April 2009, der dem Beigeladenen zu 7. erteilt wurde, wird zunächst ein breiter Bedarf an angiologischen
Leistungen bejaht. Dort heißt es, dass die in den Schwerpunkten Angiologie und Kardiologie anfallenden Leistungen im Planungsbereich,
unabhängig von ganz speziellen Leistungen, nicht hinreichend zur Verfügung stünden. Zwar wird ausgeführt, dass die Auswertung
des Abrechnungsverhaltens der Ärzte der Region und die Ergebnisse der Umfrage unter den fachärztlichen Internisten im Planungsbereich
kein eindeutiges Bild ergeben würden. Die Ergebnisse werden dann jedoch als wenig aussagekräftig bzw. glaubwürdig bezeichnet
und ein angiologischer Bedarf bejaht. Dabei befasst sich die weitere Begründung mit kardiologischen Leistungen, wie die Schrittmacherkontrolle
und im Einzelnen nicht mit Leistungen des angiologischen Teilgebiets. Sodann wird einem Näheverhältnis der Disziplinen Kardiologie
und Angiologie und der diesen Fachgebieten zugrunde liegenden Organe das Wort geredet und es als sachgemäß bezeichnet, im
Zusammenhang mit einer Abdeckung der ambulanten kardiologischen Versorgung zugleich auch für eine ambulante angiologische
Versorgung zu sorgen. Letztlich wird ohne Begründung das Bestehen einer qualitativen Unterversorgung mit angiologischen Leistungen
behauptet. Das Bestehen eines Bedarfes an kardiologischen Leistungen wird dann ansatzweise begründet. Die Begründung hinsichtlich
des Schwerpunktes Angiologie wird ersetzt durch die Aussage, die Angiologie sei mit der Kardiologie verknüpft, um dann eine
Zulassung für Leistungen beider Schwerpunkte zu erteilen.
Sofern ein Bedarf an Leistungen des Schwerpunktes Angiologie nicht bestünde, darf eine sich auf den Schwerpunkt Angiologie
erstreckende Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 7. nicht erfolgen. Die Sonderbedarfszulassung muss auf diejenigen
Schwerpunkte beschränkt werden, für die ein Bedarf angenommen worden ist (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BeplaR). Eine Koppelung aufgrund
eines Näheverhältnisses eines Schwerpunktes, für den ein Bedarf anzunehmen ist, mit einem anderen Schwerpunkt, dessen Leistungen
im Planungsbereich in ausreichendem Umfang erbracht werden, wäre durch §§ 24 Buchst. b, 25 BeplaR nicht gedeckt.
Der Antragsgegner hat jedoch in den Bescheidgründen wiederholt erklärt, die Angiologie nicht in ausreichendem Maße versorgt
zu sehen, ohne dies freilich näher zu begründen. Die Ausführungen weisen darauf hin, dass der angenommene Bedarf in seiner
Breite und seinem Umfang eine, jedoch nicht zwei Sonderbedarfszulassungen trägt.
Die Begründung steht gleichwohl in krassem Widerspruch zu den Gründen des Bescheids vom 29. April 2009 (mündliche Verhandlung
am gleichen Tag), der ggü. dem Antragsteller erging. Mit Verwunderung nimmt der Senat zur Kenntnis, dass der Antragsgegner
dort ein angiologisches Versorgungsdefizit - gestützt auf die gleichen Umfrageergebnisse und die Auswertung der Abrechnungsdaten
- strikt verneint hat, ohne Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu erörtern. Dies ist angesichts der Identität des Entscheidungszeitpunktes
nicht mehr von dem dem Antragsgegner zuzubilligenden Beurteilungsspielraum zur Frage des Bestehens eines qualitativen Versorgungsdefizits
gedeckt.
Da von der Bejahung der Notwendigkeit der Erteilung genau einer auf angiologische Leistungen beschränkten Sonderbedarfszulassung
auszugehen ist, hätte der Antragsgegner zwischen den Zulassungsbewerbern nach sachgerechten Kriterien eine Auswahl treffen
müssen. Dies ist nicht geschehen. Die bruchstückhaften Bemerkungen zur höheren Eignung des Beigeladenen aufgrund Koppelung
von Angiologie und Kardiologie reichen bei weitem nicht aus. Wie § 23 Abs. 3 BeplaR, der Anträge auf Neuzulassung nach Aufhebungen
von Zulassungsbeschränkungen betrifft, zeigt, liegt dem Regelungskonzept der Bedarfsplanungsrichtlinien nicht (mehr) das Prioritätsprinzip
zugrunde. Eine Regelung zu den anzuwendenden Auswahlkriterien zwischen mehreren Sonderbedarfszulassungsbewerbern enthalten
die §§ 24, 25 BeplaR nicht. Es wäre nichts dagegen einzuwenden, die Kriterien des § 23 Abs. 3 BeplaR (analog) auf die zwingend
vorzunehmende Auswahlentscheidung unter den beiden Sonderbedarfszulassungsbewerbern anzuwenden. Im Rahmen des Kriteriums der
beruflichen Eignung kann durchaus ein Bewerber, der beide Schwerpunktbezeichnungen zu führen berechtigt ist, einem solchen
vorgezogen werden, der nur über eine der Schwerpunktbezeichnungen verfügt. Dies setzt jedoch voraus, dass ein zu deckender
qualitativer Sonderbedarf in beiden Schwerpunkten besteht. Die Auswahlentscheidung muss sich jedoch auch mit den weiteren
für und gegen die Bewerber sprechenden Merkmalen beschäftigen. Dem entging der Antragsgegner, indem er ggü. dem Antragsteller
das Vorliegen eines Defizits schlichtweg verneinte.
Angesichts der zu treffenden Auswahlentscheidung, die erforderlich ist, weil sich mehrere Sonderbedarfszulassungsbewerber
für nur eine Zulassung beworben haben, ergeben sich zwischen den Bewerbern in Ansehung der positiven und negativen Zulassungsentscheidungen
wechselseitig Drittwirkungen. Sofern eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung nicht erfolgt, ist der jeweilige Konkurrent
am Verwaltungsverfahren zu beteiligen und im Gerichtsverfahren beizuladen. Daraus ergeben sich Rechtsschutzbedürfnis und Anfechtungsberechtigung
des Antragstellers, die positive Zulassung des Konkurrenten bezüglich der Tätigkeit im Schwerpunkt Angiologie anzufechten.
Da der Bescheid vom 23. April 2009 einen Bedarf an einer angiologischen Tätigkeit zwar bejaht, jedoch eine besondere Dringlichkeit
nicht dargetan wird (im Bescheid vom 29. April 2009 wird ein entsprechender Bedarf sogar verneint), vermag der Senat ein begründetes
besonderes öffentliches Interesse an einer Sofortvollzugsanordnung der Sonderbedarfszulassung, soweit sie sich auf den Ausnahmetatbestand
Angiologie erstreckt, nicht zu erkennen.
Angesichts der klar erkennbaren Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23. April 2009 und dem Fehlen eines besonderen öffentlichen
Interesses an einer sofortigen Vollziehung, ergibt die Interessenabwägung ein deutliches Überwiegen der für eine Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gründe. Eine Verwirkung des Antragsrechts ist nicht eingetreten.
Daher war unter Abänderung der Vorentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen,
soweit der Umfang der Abrechnungsbeschränkung der Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 7. über Leistungen des Schwerpunkts
Kardiologie hinausreicht. Der Beigeladene zu 7. darf damit bis zu einer bestandskräftigen Hauptsacheentscheidung weiterhin
die Leistungen des Schwerpunktes Kardiologie, jedoch ab Zustellung dieses Beschlusses nicht mehr solche des Schwerpunktes
Angiologie abrechnen.
Die Kostenscheidung stützt sich auf eine analoge Anwendung des §
197 a SGG i.V.m. §§
155 Abs.
1,
162 Abs.
3 VwGO.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).