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LSG Bayern, Beschluss vom 04.03.2011 - 12 KA 97/10
Vorinstanzen: SG München 10.08.2009 S 21 KA 418/10 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. August 2009 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zum Sozialgericht München vom 25. Mai 2009 (S 21 KA 476/09) gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 23. April 2009 (Az.: 289/08) wiederhergestellt, soweit die dem Beigeladenen zu 7. erteilte Sonderbedarfszulassung für eine fachärztlich-internistische Tätigkeit über die Beschränkung auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand Kardiologie hinaus sich auch auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand Angiologie erstreckt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu 2/3 und der Antragsteller zu einem 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7. sind nicht zu erstatten.

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