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LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2009 - 13 KN 12/08
Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente; Unterhaltsanspruch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand
1. Nicht jeder geringfügige Unterhaltsanspruch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand im Sine von § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI reicht aus, um eine Rentenberechtigung auszulösen. Vielmehr muss ein Anspruch der Höhe nach wenigstens 25 v.H. des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes nach dem Sozialhilferecht betragen.
2. Geeignet, einen Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente auszulösen, ist nur der Unterhaltsanspruch, der im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand bestanden hat. Das Abstellen auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand soll verhindern, dass Zufälligkeiten, etwa besonders günstige oder besonders ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse zum Todeszeitpunkt des Versicherten, über einen Anspruch auf eine in der Regel langfristige Leistung entscheiden. Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand ist grundsätzlich, wenn auch nicht schematisch, das letzte Jahr vor dem Tod des Versicherten. Eine kürzere oder längere Zeitspanne kann maßgeblich sein, wenn innerhalb des letzten Jahres eine wesentliche Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der früheren Ehefrau oder des Versicherten eingetreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB VI § 243 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB VI § 243 Abs. 3
,
SGB VI § 46 Abs. 2
,
ZPO § 323
Vorinstanzen: SG München 23.04.2008 S 4 KN 144/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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