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LSG Bayern, Beschluss vom 15.02.2016 - 15 RF 1/16
Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten; Auslegung von Prozesserklärungen
1. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist.
2. Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden.
3. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen für die Begründung einer Anhörungsrüge - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da auch im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden.
4. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden.
5. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt; zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
,
JVEG § 4a Abs. 4 S. 2
,
JVEG § 4a Abs. 2 S. 1
,
JVEG § 4a Abs. 4 S. 1
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 30. Juli 2015, Az.: L 15 RF 34/15, wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: