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LSG Bayern, Beschluss vom 07.07.2016 - 15 RF 23/16
Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem JVEG Außergewöhnlich umfangreicher Befundbericht Mindestumfang und zeitlicher Aufwand
1. Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes; damit wird ein Einklang mit der Rechtsprechung zur Honorierung von Sachverständigen hergestellt.
2. Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat in Fortführung der früheren Rechtsprechung des Bayer. LSG einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht.
3. Ist der Umfang von sechs vollen Seiten nicht erreicht, ist nur dann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen, wenn es ohne weiteres und offenkundig auf der Hand liegt, dass der zeitliche Aufwand für die Erstellung außergewöhnlich groß gewesen ist.
4. Bei der Ermittlung der Seitenzahl geht der Senat - wie auch bei Gutachten - von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) aus.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 10 Abs. 1
Tenor
Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 17.04.2016 wird auf 21,70 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: