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LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2016 - 15 RF 26/16
Entschädigung nach dem JVEG wegen Teilnahme an einem Gerichtstermin Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und Zeitversäumnis Keine Verzinsung der Entschädigung
1. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können.
2. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen.
3. Lediglich dann, wenn dem Antragsteller "ersichtlich" kein Nachteil entstanden ist, ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten.
4. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit, wenn es den Gerichtstermin nicht gegeben hätte, nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist.
5. Eine Verzinsung ist, genauso wie die Erstattung von Mahnkosten, dem JVEG fremd.
Normenkette:
JVEG § 21
,
JVEG § 20
Tenor
Die Entschädigung wegen des Erscheinens des Herrn A. beim Gerichtstermin am 30.10.2014 wird auf 218,50 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: