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LSG Bayern, Beschluss vom 10.11.2016 - 15 RF 29/16
Vergütung eines Gutachtens nach dem JVEG Überschreitung des vom Gericht angeforderten Kostenvorschusses Verschulden des Vergütungsberechtigten Auslegung gerichtlicher Schreiben
1. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung.
2. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird.
3. Die gesetzliche Regelung des § 8a Abs. 5 JVEG ist so konstruiert, dass das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Vergütungsberechtigten widerleglich vermutet wird.
4. Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat.
5. Bei der Auslegung gerichtlicher Schreiben sind die gleichen Maßstäbe zu Grunde zu legen, wie sie auch für die Auslegung von Prozesserklärungen der Beteiligten gelten; danach ist Maßstab der Auslegung der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist.
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 8a Abs. 5
Tenor
Die Vergütung für das Gutachten vom 31.05.2016 wird auf 2.791,15 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: