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LSG Bayern, Urteil vom 29.10.2009 - 15 SB 101/06
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft; Festsetzung des Gesamt-GdB bei mehreren Einzel-GdB
Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 17
,
SGB IX § 69 Abs. 1
,
VersMedV Anl. 1 Teil A Nr. 3
Vorinstanzen: SG Nürnberg 30.05.2006 S 10 SB 220/04
I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2006 und die Bescheide vom 5. November 2003 und 16. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2004 insoweit abgeändert, als mit Wirkung ab Januar 2005 ein GdB von 40 festzustellen ist.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren zu drei Zehntel.

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