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LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2014 - 15 SB 63/14
Gesundheitliche Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) und Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Ermäßigung (RF)
Für das Merkzeichen aG ist es erforderlich, dass sich der Schwerbehinderte wegen der Schwere seines Leidens praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen kann, wobei dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Befreiungstatbestand von der Rundfunkgebührenpflicht setzt - kumulativ neben einem GdB von mindestens 80 - voraus, dass der Behinderte wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend, von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Es genügt nicht, dass er nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann; vielmehr muss er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein. Maßgeblich ist dabei allein die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) und/oder mit Hilfe einer Begleitperson. Wenn der Teilnahmeausschluss nicht behinderungsbedingt, sondern durch andere Umstände verursacht ist, kann dies die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF nicht begründen.
Normenkette:
Verwaltungsvorschrift zu §§ 46 StVO Ziff. 129 f.
,
RGebStV § 6 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 06.03.2014 S 17 SB 1088/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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