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LSG Bayern, Beschluss vom 26.10.2015 - 15 SF 10/14
Rentenversicherung Ausschluss der Beschwerde gegen Erinnerung Vergütungsfestsetzungsverfahren
1. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft.
2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG eröffnet, da diese Vorschriften des RVG nicht auf das in § 197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar sind.
3. Das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG, in dem es um das Außenverhältnis des Klägers zum Prozessgegner geht, ist streng zu trennen vom Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß §§ 45 ff. RVG, das das Innenverhältnis zwischen dem Kläger als Mandanten seines Bevollmächtigten bzw. der an dessen Stelle tretenden Staatskasse und dem Rechtsanwalt betrifft.
Normenkette:
SGG § 197 Abs. 2
,
RVG § 56 Abs. 2
,
RVG § 33 Abs. 3
,
RVG §§ 45 ff.
Vorinstanzen: SG Würzburg 02.12.2013 S 13 SF 136/13 E
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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