Gründe:
I. In dem Rechtsstreit von Herrn H. R. gegen Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken mit Az.: L 18 R 256/05 ist der Antragsteller gemäß §§
103,
109 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Für sein Gutachten vom 07.08.2008 hat er mit Rechnung vom selben Tag 1.650,90
EUR geltend gemacht. Die in seinem Auftrag von Dres.F. und M. gefertigten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule sind von der
Verrechnungsstelle für Ärzte O. H. GmbH gesondert in Rechnung gestellt worden und hier nicht streitgegenständlich.
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) hat die Honorarnote des Antragstellers vom 07.08.2008 mit
Nachricht vom 10.09.2008 auf 1.080,90 EUR gekürzt. Insgesamt sei ein Zeitaufwand von 17,5 Stunden a 60,00 EUR = 1.050,00 EUR
zu vergüten. In Berücksichtigung der Schreibgebühren und des Portos in Höhe von 24,00 EUR bzw. 6,90 EUR ergebe sich eine Gesamtvergütung
in Höhe von 1.080,90 EUR. Denn nach der Rechtsprechung in Kostensachen sei davon auszugehen, dass grundsätzlich für eine Seite
Beurteilung eine Stunde erforderlich sei. Der Zeitaufwand sei allerdings nicht schematisch nach der Seitenzahl zu ermitteln,
vielmehr seien Schreibweise und Schwierigkeit des Gutachtens zu berücksichtigen. Der Kostensenat gehe dabei von einer üblichen
Schreibweise von 30 Zeilen a 60 Anschlägen pro Seite aus. Die eigentliche Beurteilung in dieser Streitsache beginne auf S.30
des Gutachtens und sei unter Berücksichtigung der Schreibweise auf objektiv zwei Gutachtensseiten niedergelegt, die mit dem
Zeitaufwand von zwei Stunden vergütet werden könnten.
Der Antragsteller hat mit Antrag vom 18.09.2008 an seiner Auffassung festgehalten, dass das von ihm gefertigte Gutachten vom
07.08.2008 mit insgesamt 1.650,90 EUR zu vergüten sei. Dies gelte auch in Berücksichtigung der aktuellen Kostenrechtsprechung
des Kostensenats des BayLSG.
Von Seiten des Kostensenats des BayLSG wurden die Kosten-Akten in dieser Angelegenheit und die Streitakten L 18 R 256/05 beigezogen.
II. Der erkennende Senat ist der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayerischen Landessozialgerichts
bestimmte Kostensenat. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn
dies wie hier mit Schreiben vom 18.09.2008 beantragt wird.
Die Honorarnote des Antragstellers vom 07.08.2004 ist zutreffend gekürzt worden. Die Vergütung des Antragstellers ist insgesamt
auf 1.080,90 EUR festzusetzen. Im Einzelnen:
Gemäß §§ 24 und 25 JVEG sind die aufgehobenen Bestimmungen des ZSEG und des EhrRiEG über den 01.07.2004 hinaus weiter anzuwenden, wenn die Beauftragung oder Heranziehung des Anspruchsberechtigten vor diesem
Zeitpunkt erfolgt ist. Bei der Heranziehung eines Sachverständigen ab dem 01.07.2004 (hier: Beweisanordnung vom 19.09.2007)
handelt es sich um einen Auftrag, der nach den Regelungen des JVEG zu vergüten ist. Hierzu hat der 15. Senat des BayLSG als
Kostensenat mit Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko seine bisherige Rechtsprechung für die Zukunft modifiziert. Der dortige Antragsteller ist jedoch entsprechend den bisherigen
Grundsätzen entschädigt worden, weil eine Abkehr aufgrund einer Einzelfallentscheidung für bereits erteilte Gutachtensaufträge
sich aus Gründen der Gleichbehandlung verboten hat. Dementsprechend hat der Präsident des BayLSG mit Weisung vom 25.05.2007
"Neue Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz (JVEG)" mit Wirkung ab dem 01.06.2007 erteilt. Danach ist in Berücksichtigung des Beschlusses des
Kostensenats des BayLSG vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko nunmehr von folgenden neuen Bemessungskriterien auszugehen:
- Für das Aktenstudium 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch
gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Das von der Rechtsprechung
des Kostensenats im Einzelfall zugebilligte und davon abweichende Aktenstudium bleibt natürlich davon unberührt, z.B. nur
eine bis zwei Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach dem JVEG.
- Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur z.B.
Anwesenheitszeit des Klägers stehend oder sonstige begründete Zweifel bestehen.
- Die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine
ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je 6 Seiten, wobei auch hier jeweils für eine ganze Seite 1.800 Anschläge (30
Zeilen x 60 Anschläge) zugrunde gelegt werden.
- Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium ist weiterhin nur in besonderen Fällen möglich.
In Berücksichtigung der ab 01.06.2007 geltenden Weisungslage, die auf der zutreffenden Beachtung des Beschlusses des Kostensenats
des BayLSG vom 19.03.2007 - L 14 R 42.03.Ko ab dem genannten Zeitpunkt beruht (d.h.: sie gilt nicht für die Vergangenheit,
auch wenn der dortige Antragsteller aus Gleichbehandlungsgründen noch nach den "alten Grundsätzen" entschädigt worden ist),
ist die Honorarnote des Antragstellers vom 07.08.2008 zu kürzen gewesen. Denn - wie bereits erwähnt - ist er erst mit Beweisanordnung
vom 19.09.2007 als Sachverständiger beauftragt worden.
Das Gutachten des Antragstellers vom 07.08.2008 fällt durch den großzügigen Zeilenabstand und entsprechende Absätze auf, die
zur Folge haben, dass sich etwa nur 20 Zeilen á 60 Anschläge auf jeder Seite finden. In Berücksichtigung der ab 01.06.2007
anzuwendenden "neuen Regeln" (Aktenstudium = 100 Seiten = 1 Stunde; Diktat und Durchsicht = 6 Seiten = 1 Stunde; Schreibweise
= 30 Zeilen/Seite mit 60 Anschlägen/Zeile) hat die Kostenbeamtin des BayLSG mit Schreiben vom 10.09.2008 zutreffend folgende
Zeiten in Ansatz gebracht:
Aktenstudium 7,40 Stunden
Untersuchung 2,50 Stunden
Abfassung des Gutachtens 2,00 Stunden
Diktat und Durchsicht 3,67 Stunden
Auch die Zeiten der Beurteilung von Fremd-Röntgenaufnahmen sind mit 1,75 Stunden zutreffend bemessen worden. Denn zusätzlich
zu den hier im Auftrag des Antragstellers von Dres.F. und M. gefertigten Röntgenaufnahmen, die gesondert entschädigt worden
sind, hat der Antragsteller insgesamt 27 Fremd-Röntgenaufnahmen ausgewertet und hiervon 12 in seinem Gutachten befundet. Entsprechend
der ständigen Kostenrechtsprechung des Kostensenats des BayLSG (z.B. Beschluss vom 11.04.1997 - L 12 B 10/96.U -) sind im Falle der Befundung 5 Minuten/Bild anzusetzen, wenn die entsprechenden Röntgenaufnahmen wie hier in dem Gutachten
aktenkundig bewertet werden. Ohne Befundung sind 3 Minuten/Bild anzusetzen, so dass sich hier 1,75 Stunden ergeben.
Insgesamt besteht somit ein berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand von 17,32 Stunden, aufgerundet 17,5 Stunden a 60,00 EUR,
der mit 1.050,00 EUR zu vergüten ist.
An Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen im Sinne von §§ 7 und 12 JVEG sind zutreffend Schreibgebühren für angefangene
1.000 Anschläge 0,75 EUR bei 32.000 Anschlägen 24,00 EUR bewilligt worden. Zuzüglich des verauslagten Portos in Höhe von 6,90
EUR ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 1.080,90 EUR.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Befunde in Form von Messblättern als Anlage zum Gutachten anzusehen sind und dementsprechend
nicht als Teil des Diktats und der Durchsicht eines Gutachtens berücksichtigt werden können. Soweit aktenkundig verauslagte
Laborleistungen unbekannter Höhe diskutiert werden, sind diese nicht aufgeschlüsselt innerhalb von drei Monaten nach Eingang
des Gutachtens vom 07.08.2008 am 11.08.2008 geltend gemacht worden. Innerhalb der vorstehend bezeichneten Frist von drei Monaten
hätte bei Bezifferung der verauslagten Laborkosten eine Nachentrichtung erfolgen können. Eine Bezifferung ist jedoch nicht
erfolgt. Gemäß § 2 Abs.1 JVEG ist ein etwaiger diesbezüglicher weiterer Anspruch des Antragstellers erloschen (Beschluss des
Kostensenats des BayLG vom 16.09.2008 - L 15 SF 144/08 -).
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat bereits mit
seiner Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko mit Wirkung für die Zukunft (d.h. 01.06.2007) die Bemessungskriterien nach dem JVEG modifiziert hat.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).