Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren, Erstattung der Auslagen der Ehefrau als notwendige Begleitperson
Gründe:
I. Der Antragsteller ist in seinem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit L 15 SB 152/08 am 16.12.2009 durch Dr. G. / Klinikum B. in M. untersucht worden. Wegen der Notwendigkeit ein Taxi zu benutzen, hat er am
24.11.2009 eine Vorschusszahlung in Höhe von 50,00 EUR erhalten.
Der Antragsteller hat mit Entschädigungsantrag vom 16.12.2009 (vertreten durch seine Ehegattin) an Taxikosten 35,80 EUR bzw.
29,90 EUR geltend gemacht. Zusätzlich hat die Ehegattin des Antragstellers vorgetragen, als Begleitperson habe sie einen eigenen
Haushalt für fünf Personen zu führen. Am 16.12.2009 hätte sie sonst von 9.00 Uhr bis 11.45 Uhr entsprechenden zweckmäßigen
Tätigkeiten nachgehen können.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Abrechnung vom 04.02.2010 insgesamt 74,70 EUR minus Vorschusszahlung vom 24.11.2009 in
Höhe von 50,00 EUR 24,70 EUR zur Zahlung angewiesen. Entsprechend den Belegen (35,80 EUR bzw. 29,90 EUR) seien Taxi-Kosten
in Höhe von 65,70 EUR zu erstatten. Des Weiteren stehe dem Antragsteller eine Entschädigung bei Nachteilsausgleich von 9.00
Uhr bis 12.00 Uhr = 3 Stunden x 3,00 EUR = 9,00 EUR zu.
Im Übrigen ist eine weitergehende Entschädigung abgelehnt worden: Eine Entschädigung für Haushaltsführung könne nicht gewährt
werden. Diese Entschädigung werde nur gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte (Kläger) selbst die Haushaltsführung vollziehe.
Eine Entschädigung für Haushaltsführung einer notwendigen Begleitperson sei nicht entschädigungsfähig.
Hiergegen hat sich die Ehegattin des Antragstellers mit Telefax vom 09.02.2010 gewandt und hervorgehoben, dass die Entschädigung
für die Begleitung eines Behinderten mit der Pflegestufe II nur 3,00 EUR pro Stunde betragen solle, entspräche bei Weitem
nicht den Preisen eines Pflegedienstes. Es sei wohl das ganze Schamgefühl und der Anstand verloren gegangen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat
vorgelegt.
II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Bevollmächtigte
des Berechtigten die gerichtliche Festsetzung sinngemäß beantragt. Die Entschädigung ist auf insgesamt 74,70 EUR festzusetzen.
Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers verkennt, dass es sich bei den bewilligten 3 x 3,00 EUR = 9,00 EUR um die Entschädigung
für Zeitversäumnis im Sinne von § 20 ZSEG handelt, die dem Antragsteller (= ihrem Ehegatten) zusteht und nicht ihr als Begleitperson. Denn unabhängig von der Schwere
des Leidens hätte der Antragsteller am 16.12.2009 am Vormittag (= 3 Stunden) möglicherweise zweckmäßige Tätigkeiten im häuslichen
Bereich verrichtet, wenn er sich nicht der gerichtsärztlichen Untersuchung bei Dr. G. Klinikum B. in M. unterzogen hätte.
Dem Telefax vom 09.02.2010 ist zu entnehmen, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers eine eigene Entschädigung als Begleitperson
begehrt und dies zu wesentlich höheren Sätzen als 3,00 EUR pro Stunde. Als angemessen erachtet die Bevollmächtigte des Antragstellers
die üblichen Sätze eines Pflegedienstes.
Ein entsprechender Anspruch besteht nicht. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in § 7 Abs.1 Satz 2 JVEG sind nur
die (tatsächlichen) Kosten einer notwendigen Begleitperson zu erstatten. Nachdem der Antragsteller seiner Ehegattin jedoch
für die notwendige Begleitung nichts bezahlt hat, sind auch keine Kosten angefallen, die erstattet werden könnten.
Und selbst wenn der Antragsteller seiner Ehefrau eine entsprechende Vergütung gewährt hätte, ist diese im Rahmen des JVEG
nicht erstattungsfähig. Das BayLSG hat mit Urteil vom 05.08.2008 - L 15 SB 1/08 - (wenn auch in anderem Zusammenhang) entschieden, dass ein Beistand unter Ehegatten grundsätzlich nicht honorierungsfähig
ist. Denn es entspricht dem Wesen der Ehe, dass Eheleute einander regelmäßig wie auch hier unentgeltlich beistehen. Das Urteil
des BayLSG vom 05.08.2008 ist rechtskräftig (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.01.2010 - B 9 SB 48/09 B).
Der Kostenbeamte des BayLSG hat daher völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung für Haushaltsführung (§
21 JVEG) einer notwendigen Begleitperson nicht entschädigungsfähig ist.
Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).