Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 02.03.2010 - 15 SF 50/10
Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren, Erstattung der Auslagen der Ehefrau als notwendige Begleitperson
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 S. 2 JVEG sind nur die tatsächlichen Kosten einer notwendigen Begleitperson zu erstatten. Hat der Antragsteller seiner Ehegattin für die notwendige Begleitung nichts bezahlt, sind auch keine Kosten angefallen, die erstattet werden könnten. Selbst wenn er seiner Ehefrau eine entsprechende Vergütung gewährt hätte, ist diese im Rahmen des JVEG nicht erstattungsfähig. Ein Beistand unter Ehegatten ist grundsätzlich nicht honorierungsfähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 7 Abs. 1 S. 2
,
JVEG § 21
Vorinstanzen: SG München 28.10.2008 S 7 SB 531/08
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termins vom 16.12.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 74,70 Euro festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.

Entscheidungstext anzeigen: