Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung
des Urkundsbeamten in einem Verfahren nach §
197 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Im Verfahren L 4 KR 497/12 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhob der Urkundsbeamte, ausgehend von einem vorläufigen Streitwert in Höhe von
103.426.61 EUR, mit Gerichtskostenfeststellung vom 08.02.2013 beim Berufungskläger, Erinnerungsführer und Antragsteller eine
Gebühr in Höhe von 3.424,- EUR. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13.03.2013 Erinnerung eingelegt und beantragt,
den Gerichtskostenvorschuss vorläufig auf eine einfache Gebühr in Höhe von 856,- EUR zu begrenzen, da er derzeit nicht in
der Lage sei, den vollen Betrag von 3423,- EUR zu zahlen.
II.
Dem Antrag kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, da heute bereits über die Erinnerung entschieden worden ist.
Im Sinne des in Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz verankerten Gebots der rechtsstaatlichen Gewährleistung umfassenden Rechtsschutzes ist das Schreiben des Antragstellers vom
13.03.2013, mit dem er Erinnerung eingelegt hat, auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen
die Gerichtskostenfeststellung zu sehen, da er darauf hinweist, dass er derzeit aus wirtschaftlichen Gründen zur vollen Zahlung
nicht in der Lage sei, und sinngemäß eine zumindest teilweise Aussetzung der Vollziehung der gerichtlichen Forderung begehrt.
Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist auch dann statthaft, wenn - wie hier - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz
begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, wie dies Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
42. Aufl. 2012, § 66 GKG, Rdnr. 44) vertritt, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht vereinbar (vgl. Beschluss des Senats vom 13.03.2013, Az.: L 15 SF 55/13 ER; Sächsisches Oberverwaltungsgericht - OVG -, Beschlüsse vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09, und vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09, Sächsisches Finanzgericht - FG -, Beschlüsse vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10, und vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09; Bundesfinanzhof
- BFH -, Beschlüsse vom 03.07.2006, Az.: VI S 8/06, und vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05, der ganz selbstverständlich von einer Statthaftigkeit ausgeht).
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. Sächsisches
FG, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10 - m.w.N.). Sie kommt in entsprechender Anwendung des sich aus der Verfahrensordnung
des Hauptsacheverfahrens ergebenden Maßstabs des §
86 a Abs.
2 Nr.
1, Abs.
3 Satz 2
SGG nur dann in Frage, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen oder wenn - bei
offener Rechtslage - die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Von ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes
ist erst dann auszugehen, wenn ein Erfolg der Erinnerung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom
21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 01.12.2012, Az.: 4 A 866/10, vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09, und vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09; a.A. Sächsisches FG, Beschluss vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09, das in dieser Entscheidung bereits eine offene Rechtslage
ausreichen lässt).
Im vorliegenden Fall kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung aber schon deshalb nicht (mehr) in Betracht,
weil der Senat die Erinnerung mit Beschluss vom heutigen Tag bereits als unbegründet zurückgewiesen hat.
Mit dem Institut der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen
die von Gesetzes wegen vorgegebene Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung für die Zeit bis zur Entscheidung des Gerichts
in der Hauptsache auszusetzen. Ist die Entscheidung in der Hauptsache - wie hier - ergangen, ist für eine einstweilige Regelung
daher kein Raum mehr (vgl. Beschlüsse des BFH vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05, vom 13.06.2000, Az.: VIII E 4/00, und vom 13.06.1997, Az.: VII E 3/97).
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ob dies auf § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zu stützen ist (vgl. Beschluss des BFH vom 13.09.2006, Az.: VII B 150/06) oder darauf, dass mangels gesetzlicher Grundlage im GKG ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (vgl. Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 10.03.2009, Az.: 5 K 378/08.TR - m.w.N.), kann dahingestellt bleiben.
Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).