Anspruch auf Soldatenversorgung; Wehrdienstbeschädigung bei einem versorgungsrechtlich geschützten Wegeunfall
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines während der Wehrdienstzeit erlittenen Verkehrsunfalls als versorgungsrechtlich geschützten
Wegeunfall nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der 1966 geborene Kläger leistete in der Zeit von Juni 1989 bis März 2001 Wehrdienst als Zeitsoldat, zum Unfallzeitpunkt in
der R.Kaserne (K.) in der 5. Kompanie des Gebirgspanzerbataillons GebPzbtl. Er war im Unfallzeitpunkt Ausbilder im Rahmen
der Spezialgrundausbildung für den Kampfpanzer Leopard 2, die seit Anfang 1994 im Gebirgspanzerbataillon auch an computergestützten
Ausbildungsschießsimulatoren Panzertruppe (ASPT) stattfand. Der Andrang auf diese Geräte war sehr hoch, weswegen im Schichtbetrieb
gearbeitet wurde (6.00 Uhr bis 14.00 Uhr, 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Im Schießsimulator hielten sich vier Personen auf: Der
Schießleitende (Ausbilder), der nach acht Stunden wechselte, ein Panzerkommandant, der für eine Vier-Stunden-Schicht eingeteilt
war, und zwei Richtschützen, die jeweils zwei Stunden im Simulator trainierten. Der Ausbilder musste sich auf jede Schicht
gründlich vorbereiten, um die individuelle Ausbildung des jeweiligen Richtschützen zu gewährleisten, und dazu die letzten
Schießergebnisse der Richtschützen auswerten. Die Details der einzelnen Schießübungen wurden computermäßig erfasst und konnten
eingesehen werden.
Der Kläger hatte am 06.04.1994 dienstfrei. Er wollte in die Kaserne fahren, um die Ausbildungsunterlagen zur Vorbereitung
der Schießausbildung am 07.04.1994 einzusehen; er ging davon aus, dass er dafür ca. 45 bis 60 Minuten brauchen würde und wollte
im Anschluss wieder nach Hause fahren. Er war als Ausbilder für die Schicht am 07.04.1994 um 6.00 Uhr eingeteilt. Nachdem
er am 05.04.1994 die erste Schicht gehabt hatte, fehlte ihm der aktuelle Ausbildungsstand der zweiten Schicht vom 05.04.1994
sowie der ersten Schicht am 06.04.1994. Aus diesen beiden Schichten waren drei Soldaten für die Schicht des Klägers am 07.04.1994
eingeplant. Diese vom Kläger mitgeteilten Einzelheiten hat Stabsfeldwebel P. 1998 als sachlich richtig bestätigt, der im Unfallzeitpunkt
Kompaniefeldwebel und für organisatorische Fragen einschließlich des Urlaubs und des Dienstzeitausgleichs zuständig war.
Der Verkehrsunfall mit dem Motorrad ereignete sich am 06.04.1994 um 11.25 Uhr auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung des
Klägers und der Dienststelle (Entfernung 30 km, Fahrzeit ca. 35 bis 45 Min.) nach Abfahrt an der Wohnung um 11.10 Uhr. Der
Kläger verursachte den Unfall durch Überholen eines Lkw in einer unübersichtlichen Rechtskurve. Er kollidierte mit einem entgegenkommenden
Pkw. Sein zwölf Jahre jüngerer Bruder U. befand sich als Sozius auf dem Motorrad. Der Kläger und sein Bruder wurden erheblich
verletzt, der Fahrer des entgegenkommenden Pkw erlitt einen Fußbruch und Prellungen. Der Kläger wurde vom Amtsgericht A-Stadt
mit rechtskräftigem Urteil vom 09.11.1994 wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe
verurteilt. Für den Anklagepunkt vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung war die Hauptverhandlung nicht zugelassen worden.
Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall einen Bruch der linken Hand und einen Wadenbeinbruch links. Der Grad der Behinderung
(GdB) ist für die Zeit seit Mai 2001 in Höhe von 40 festgestellt (gerichtlicher Vergleich vom 15.10.2003 im Rechtsstreit S 15 SB 12/02, Ausführungs-Bescheid vom 31.10.2003), nachdem der orthopädische Sachverständige Dr. E. folgende Behinderungen festgestellt
hatte:
1. Beinverkürzung links (0,5 cm), Gastroknemiuslappenplastik, die zu rezidivierenden Entzündungen neigt, schmerzhafte hypertrophe
Fibulapseudarthrose, Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, Fußheberschwäche links bei Teilschädigung
des Wadennervens (Einzel-GdB 30);
2. Verschleiß der linken Handwurzel nach perilunärer Luxation mit Begleitfrakturen, Bewegungseinschränkung der linken Handwurzel,
Fingerbeweglichkeitseinschränkung (Einzel-GdB 20);
3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10).
Nach Antragstellung am 13.05.1998 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Bestätigung des ehemaligen Kompaniechefs über
die dienstliche Notwendigkeit der Fahrt in die Kaserne vorzulegen. Der Kläger legte die Stellungnahme des Oberstleutnants
G. vom 19.10.1999 vor, der zunächst darauf hinwies, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls Bataillonskommandeur des GebPzbtl gewesen
sei und sich noch sehr gut erinnern könne. Er habe auf die Schießausbildung und insbesondere auf die Vorbereitung der Ausbildung
durch die Leitenden und Ausbilder größten Wert gelegt. Bei seiner Dienstaufsicht habe er sich immer die Leistungsbilder der
auszubildenden Richtschützen vorlegen lassen, weil nur so eine kontinuierliche, auf den jeweiligen Richtschützen individuell
abgestimmte, Ausbildung möglich gewesen sei. Die Leitenden hätten gewusst, dass es erheblichen Ärger geben würde, wenn die
Unterlagen nicht vollständig bei der Ausbildung verfügbar gewesen wären. Aus diesem Grund sei das Drängen des Klägers, die
Unterlagen rechtzeitig zur Ausbildung zur Verfügung zu haben, erklärlich. Auf Grund der Umstände (Schichtbetrieb) sei die
Fahrt zur Beschaffung der Unterlagen notwendig gewesen.
Die Beklagte lehnte den Anspruch auf Ausgleich nach § 85 SVG mit Bescheid vom 18.05.2000 ab. Die Gesundheitsstörungen infolge des Verkehrsunfalls vom 06.04.1994 seien nicht Folgen einer
Wehrdienstbeschädigung im Sinn des § 81 SVG. Der Kläger habe am Unfalltag keinen Dienst geleistet. Zur Ausübung des Wehrdienstes zum Zeitpunkt des Dienstzeitausgleichs
hätte es eines konkreten Befehls des Disziplinarvorgesetzten für eine beabsichtigte dienstliche Tätigkeit bedurft. Dies sei
hier jedoch nicht erfolgt. Es läge also kein versorgungsrechtlich geschützter Weg vor. Der Unfall sei dem privaten Bereich
zuzuordnen.
Der Widerspruch, mit dem der Kläger die dienstliche Veranlassung der Fahrt zur Kaserne hervorhob, wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 04.10.2001 zurückgewiesen. Der Kläger habe am Unfalltag dienstfrei gehabt und sich ohne Weisung seines Disziplinarvorgesetzten
auf dem Weg in die Kaserne befunden. Er habe sich damit nicht fremdbestimmt durch die Besonderheiten des militärischen Dienstverhältnisses
verhalten. Er habe vielmehr aus privaten Gründen - er habe Probleme mit seinem Vorgesetzten befürchtet - für die Fahrt in
die Kaserne entschieden. Als langjähriger Soldat hätte er erkennen können, dass er während der dienstfreien Zeit nicht gezwungen
werden könne, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, um sich Unterlagen für den Dienst des nächsten Tages zu besorgen. Er habe
als Soldat wie jeder andere Staatsbürger auch ein Recht auf dienstfreie Zeiten. Zudem sei er nicht berechtigt gewesen, seine
Dienstzeit frei einzuteilen. Ohne Angabe von Datum, Aktenzeichen und Fundstelle wurde im Widerspruchsbescheid das Bundessozialgericht
(BSG) wie folgt zitiert: "Wer als verpflichtend empfinde, was nur erwünscht ist, steht deshalb nicht früher unter Versorgungsschutz
als ein anderer Soldat, der im Bewusstsein seiner staatsbürgerlichen Rechte (§ 6 Soldatengesetz) in gleicher Situation frei über sein Verhalten entscheidet."
Im April 2001 stellte der Kläger beim Beigeladenen Antrag auf Beschädigtenversorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung. Der
Antrag wurde mit Bescheid vom 23.07.2001 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen der Wehrbereichsverwaltung abgelehnt.
Die Klage zum Sozialgericht Landshut wurde am 22.10.2001 erhoben. Der Kläger nahm auf die schriftliche Aussage des Oberstleutnants
G. Bezug und bezeichnete sein Handeln als zwingend erforderliche Maßnahme auf einen allgemeinen Befehl. Die Konsequenzen einer
Befehlsverweigerung hätten für ihn schwerwiegende berufliche Folgen gehabt.
Vom Zeugen A. H., im Unfallzeitpunkt Kompaniechef der 5. Kompanie und unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers, liegt die schriftliche
Zeugenaussage vom 08.07.2006 vor. Es habe von ihm zu keinem Zeitpunkt einen ausdrücklichen, mündlich oder schriftlich formulierten
Befehl gegeben, dass die Schießlehrer und Ausbilder über die Schießergebnisse ihrer Richtschützen informiert sein müssten,
da dies eine Selbstverständlichkeit gewesen sei. Die relativ intensive und schwierige Ausbildung zum Richtschützen habe sich
in mehrere aufeinander aufbauende Stufen gegliedert. Der jeweilige Ausbildungsstand bzw. das Erfüllen der Vorgabe der jeweiligen
Inhalte einer Ausbildungsstufe sei die Basis für den nächsten Ausbildungsschritt gewesen. Somit habe jeder Schießlehrer bei
der Vorbereitung seiner Ausbildung informiert sein müssen über den Ausbildungsstand der ihm anvertrauten Richtschützen. Die
Ergebnisse der Ausbildung seien per Computer sehr genau und detailliert dokumentiert worden, so dass man binnen kurzer Zeit
(in wenigen Minuten - je nach Auffassungsgabe) einen Überblick über den Ausbildungsstand des Soldaten und somit die am 07.04.
durchzuführenden Übungen habe bekommen können. Seines Erachtens hätte dies auch telefonisch durch den Ausbilder vom 06.04.1994
erfolgen können. Der Kläger hätte sich die Ergebnisse seines Erachtens auch zu Beginn seiner Schicht am 07.04.1994, 6.00 Uhr,
durchsehen können. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe er dem Kläger nicht den Befehl gegeben, an seinem
dienstfreien Tag am 06.04.1994 die Kaserne wegen der Schießergebnisse aufzusuchen.
Der Zeuge R. G. wurde im Gerichtstermin vom 25.07.2006 einvernommen: Er habe in seiner Tätigkeit als Bataillonskommandeur
sehr großen Wert auf die Ausbildung der Richtschützen gelegt. In einem Panzerbataillon hätten die Richtschützen eine sehr
wichtige Funktion. Er habe stets Wert darauf gelegt, dass sich die Ausbilder der Richtschützen dieser Bedeutung bewusst sind.
Der Ausbilder habe den Ausbildungsstand seiner Richtschützen stets genau kennen müssen, weil er den jeweiligen Richtschützen
individuell habe fördern müssen. Er habe die Ausbildungsinhalte in der jeweiligen Schicht so abstimmen müssen, dass eventuelle
Defizite des jeweiligen Richtschützen beseitigt würden. Eine Ausbildungsschicht habe etwa ein bis zwei Stunden vom jeweiligen
Ausbilder vorbereitet werden müssen (mit Einsicht der Schießergebnisse vom Vortag). Nach Konfrontation mit der Aussage des
Zeugen H.: Natürlich habe es keinen ausdrücklichen oder schriftlich formulierten Befehl gegeben, dass die Schießlehrer oder
Ausbilder über die Schießergebnisse ihrer Richtschützen informiert sein mussten. Er würde es nicht als Befehl formulieren,
sondern als Auftrag. Von ihm aus habe es einen eindeutigen Auftrag an seine Kompaniechefs gegeben, dass die Ausbildung der
Richtschützen so effektiv wie möglich durchzuführen sei. Wie das im Einzelnen umgesetzt würde, sei der Entscheidung des Kompaniechefs
und der Schießlehrer überlassen gewesen. Er hätte sicher Maßregelungen in die Wege geleitet, wenn er Defizite in der Ausbildung
festgestellt hätte. Seine Anordnung sei damit für die Untergebenen als verbindlich zu betrachten gewesen. Die Behauptung des
Zeugen H., dass man die Schießergebnisse innerhalb weniger Minuten überblickt hätte, könne er nicht teilen. Seines Erachtens
habe man mindestens eine Stunde benötigt, um entsprechend vorbereitet zu sein. Seines Erachtens hätte der Kläger zu Beginn
seiner eigenen Schicht am 07.04.1994 keine ausreichende Zeit gehabt, um sich einen Überblick über die Schießergebnisse vom
Vortag zu verschaffen. Die Ausbildung im Simulator habe bereits um 6 Uhr beginnen müssen, um die teure Technik auch entsprechend
auszulasten. Ihm sei bewusst, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Herr H., sich nicht so sehr wie er selbst für
eine straffe Durchführung der Ausbildung eingesetzt habe. Er habe deshalb auch damals schon Differenzen mit Herrn H. gehabt.
Deshalb habe er auch öfter kontrolliert, wie die Ausbildung in der 5. Kompanie laufe und habe öfter vorbeigeschaut. Er habe
als Bataillonskommandeur unmittelbar in das Geschehen eingreifen und auch die Soldaten entsprechend maßregeln können. Er habe
von den Ausbildern auch erwartet, dass sie sich notfalls an ihren dienstfreien Tagen die entsprechenden Unterlagen beschaffen,
um auf die Schießausbildung am nächsten Tag entsprechend vorbereitet zu sein. Der dafür erforderliche Zeitaufwand sei diesen
Soldaten an einem anderen Tag wieder angerechnet worden. Es sei nicht so gewesen, wie Herr H. behauptet, dass Soldaten nie
an ihren dienstfreien Tagen in die Kaserne gekommen wären. Vielmehr sei dies sehr häufig geschehen, damit die bindenden Aufträge
auch erfüllt werden konnten. Es habe dann Zeitausgleich an anderen Tagen gegeben. Es sei nicht ungewöhnlich gewesen, dass
der Kläger an seinem dienstfreien Tag in die Kaserne gefahren ist, um sich auftragsgemäß auf die Schießübung am nächsten Tag
vorzubereiten. Der Kompaniechef H. sei im Gebirgspanzerbataillon der schwächste Kompaniechef gewesen. Bei einer Abschlussprüfung
habe er einmal die Prüfung der Rekruten der 5. Kompanie abbrechen müssen, weil sie von Herrn H. ungenügend vorbereitet worden
seien. Er habe in seiner Anordnung gegenüber den Kompaniechefs genau definiert, wie die Ausbildung der Richtschützen zu laufen
hatte, insbesondere auch, dass die Ausbilder zu Beginn der jeweiligen Schicht genauestens über den Ausbildungsstand der Richtschützen
Bescheid wissen mussten.
Das Sozialgericht befragte die weiteren Kompaniechefs des Gebirgspanzerbataillons auf schriftlichem Weg zu wesentlichen Teilen
der Aussage des Herrn G ...
Herr M. A. teilte mit Schreiben vom 23.11.2006 mit, dass er Herrn G. uneingeschränkt zustimme. Natürlich bedürfe es für die
Ausbildung keines ausdrücklichen Befehls. Auf der Ebene des Kompaniechefs werde durch Auftrag geführt. Die zu erbringenden
und erbrachten Leistungen eines Richtschützen seien keineswegs "auf einen Blick" zu erfassen. Von einem Ausbilder sei selbstverständlich
zu erwarten, dass er seine Ausbildung vorbereite. Natürlich könne es vorkommen, dass diese Vorbereitung an einem sonst freien
Tag stattfindet. Das habe er von den Ausbildern seiner Kompanie erwartet und es sei auch praktiziert worden. Natürlich könne
es sein, dass der eine oder andere Ausbilder in seiner Freizeit Ausbildungen vorbereitet hat und dafür ggf. auch in der Kaserne
anwesend war. Bevor eine Ausbildung schlecht oder gar nicht vorbereitet gewesen ist, habe er das auch erwartet. Den Ausbildern
war es keineswegs verboten, z.B. an Wochenenden in die Kaserne zu kommen und sich vorzubereiten. Hierfür sei die Erstellung
eines Zusatzdienstplans nicht erforderlich.
Herr G. teilte mit Schreiben vom 27.11.2006 mit, dass er in seiner (Stabs- und Versorgungs-) Kompanie mit der Ausbildung der
Richtschützen nichts zu tun gehabt habe. Von einem Soldaten werde generell erwartet, dass er sich erforderlichenfalls auf
seinen Dienst vorbereitet. Für einen Ausbilder bedeute das, dass er sich richtig, d.h. so vorbereitet, dass er eine gute Ausbildung
durchführen kann. Im Allgemeinen geschehe dies während der allgemeinen Dienstzeit. Sei die Zeit dafür nicht ausreichend oder
sei der Soldat durch anderweitige Dinge daran gehindert, werde auch erwartet, dass sich der Soldat/Ausbilder in der eigentlich
dienstfreien Zeit vorbereitet. Mehrgeleisteter Dienst sei dann nach dem "Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastung
der Soldaten" abzugelten.
Herr A. B. schilderte mit Schreiben vom 30.11.2006 detailliert die computergestützte Ausbildung am Ausbildungsschießsimulator
Panzertruppe (ASPT), die Anfang 1994 im Gebirgspanzerbataillon eingeführt worden sei. Da das Ausbildungsgerät in der Truppe
neu gewesen sei, hätten sich auch erfahrene Ausbilder erst mit ihm vertraut machen müssen. Da habe zumindest in der Anfangsphase
durchaus etwas mehr Zeit in die Vorbereitung der Ausbildung investiert werden müssen. Nach seiner Erinnerung habe ein Ausbilder
für Vorbereitung und Nachbereitung im seltensten Fall mehr als eine Stunde, im Schnitt plus/minus eine halbe Stunde für einen
auszubildenden Richtschützen benötigt. Es habe durchaus vorkommen können, dass sich ein gewissenhafter Ausbilder aus freien
Stücken in der dienstfreien Zeit, mitunter auch am Wochenende, den nötigen Überblick verschaffte. Dies sei jedoch aus eigenem
Antrieb geschehen, um den Auftrag zu erfüllen. Einen Befehl habe es dazu in seiner Kompanie nie gegeben. Der Andrang auf die
Geräte ASPT sei sehr hoch gewesen. Sie hätten deswegen rund um die Uhr genutzt werden müssen, auch abweichend von der eigentlichen
Rahmendienstzeit (6.45 Uhr bis 16.45 Uhr).
Herr A.-M. A. stimmte der Aussage des Zeugen G. grundsätzlich zu. Er erläuterte, dass innerhalb der Rahmendienstzeit es nicht
immer habe gelingen können, die Ausbildung vor- und nachzubereiten. Aus diesem Grund hätten die Kommandanten/Ausbilder in
seiner Kompanie auch außerhalb der Rahmendienstzeit Vorbereitungsarbeit geleistet. Dies sei entweder zuhause oder in der Kaserne
geschehen. Wenn ein Kommandant in seiner dienstfreien Zeit in der Kaserne geblieben oder in die Kaserne gekommen sei, dann
meistens, um Ausbildungsunterlagen zu erstellen oder zu ordnen, oder aber um seine Ausrüstung für Ausbildungsvorhaben vorzubereiten.
Befehle habe es hierzu nicht geben müssen.
Der Kläger gab im Gerichtstermin am 25.07.2006 die Auskunft, dass er am 06.04.1994 dienstfrei genommen habe, obwohl er gewusst
habe, dass er an diesem Tag in die Kaserne kommen müsste, um die Schießergebnisse einzusehen. Es sei für ihn wesentlich besser
gewesen, sich den Tag frei einteilen zu können. Er habe ja gewusst, dass er die freie Zeit wieder angerechnet bekommen würde.
Sein Bruder U. sei zur Kaserne mitgefahren, weil er das Geschehen dort einmal habe sehen wollen. Als Oberfeldwebel habe er
die Möglichkeit gehabt, eine zivile Person als Besucher in die Kaserne mitzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vertrat die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass ein dienstlicher Zusammenhang
nicht gegeben sei, weil weder ein Befehl noch eine befehlsähnliche Lage vorliege und ein erwünschtes Verhalten nicht ausreiche,
um einen Zusammenhang mit dem Wehrdienst zu begründen. Gegen einen Zusammenhang spreche auch, dass der Kläger sich bereits
über zwei Stunden vor Schichtende (14.00 Uhr) auf dem Weg in die Kaserne befunden habe. Im Übrigen sei auch die Beklagte der
Auffassung, dass der Tatbestand einer selbstgeschaffenen Gefahr nicht vorliege.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 16.04.2007 verurteilt, die Folgen des am 06.04.1994 erlittenen Unfalls als
Wehrdienstbeschädigungsfolgen anzuerkennen und dem Kläger die sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen zu gewähren. Zwar
habe sich der Unfall an einem dienstfreien Tag ereignet, so dass der Unfall grundsätzlich nicht versorgungsrechtlich geschützt
wäre. Etwas anderes ergäbe sich dann, wenn wie hier die Fahrt in die Kaserne im inneren Zusammenhang mit dem Wehrdienst gestanden
habe. Ein konkreter Befehl habe eindeutig nicht vorgelegen. Es habe aber sowohl objektiv als auch subjektiv eine "befehlsähnliche
Lage" bestanden, zumal dieser Begriff im Lichte des Unfallbegriffs in der gesetzlichen Unfallversicherung ausgelegt werden
müsse. Man könne dem Kläger nicht entgegenhalten, dass er sich die entsprechenden Informationen auch vor der am nächsten Tag
beginnenden Schicht oder telefonisch hätte beschaffen können. Fest stehe, dass er sich vorbereiten musste. Wie er dies erledigte,
habe ihm freigestanden. Die Tatsache, dass der Kläger seinen Bruder mitgenommen habe, stehe dem Primärzweck nicht entgegen.
Nachvollziehbar habe er geschildert, dass er diesem die Kaserne zeigen wollte, weil er ohnehin wegen der Schießvorbereitung
dorthin habe fahren müssen. Wie auch die Beklagte einräume, sei ein Zusammenhang mit dem Wehrdienst nicht etwa deshalb zu
verneinen, weil der Kläger den Unfall verschuldet hat. Mit der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen
(Urteil vom 09.11.1994) sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht der Tatbestand der selbstgeschaffenen
Gefahr gegeben, der zu einer Loslösung vom Dienst führen würde. Zur Begründung der Kostenentscheidung wird darauf verwiesen,
dass die Klage bezüglich des Bescheids vom 26.04.2001 (Ohrgeräusche beidseits nach Knalltrauma) zurückgenommen worden sei.
Das Urteil wurde der Beklagten am 03.05.2007 zugestellt.
Die Beklagte hat am 14.05.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung Folgendes vorgetragen: Es sei fraglich, ob die Absicht
einer Einsichtnahme in Übungsergebnisse als wehrdiensteigentümlich anzusehen sei. Zivile Verhältnisse verlangten ebenfalls
die Vorbereitung bzw. Nachbereitung einer Unterrichtseinheit. Was das Sozialgericht als Selbstverständlichkeit darstelle,
habe nicht die Qualität, die der Zahnarztbesuch im Urteil des BSG vom 26.02.1986 aufweise, auf das das Sozialgericht verweise.
Eine zur Pflicht verdichtete Mitwirkung des Klägers, am dienstfreien Tag wegen einer Einsichtnahme in Schießergebnisse zur
Kaserne zu fahren, lasse sich weder den Zeugenaussagen noch den eigenen Erklärungen des Klägers entnehmen. Eine befehlsähnliche
Lage, wie sie das Sozialgericht annehme, könne hier nicht greifen. Eine Ähnlichkeit zu einem Befehl, eine Ähnlichkeit zu einer
Fremdbestimmung des Klägers, lasse sich in der Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen nicht herauslesen. Bezug genommen wird auf
die schon im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung, erneut ohne Angabe von Datum, Aktenzeichen und Fundstelle. Einen
dienstfreien Tag genommen zu haben, bedeutet für den Kläger, den Tag frei einteilen zu können und nach seinem Belieben irgendwann
in der Kaserne zu erscheinen. Soweit es der Kläger in seinem Belieben erachte, wann er zur Kaserne fährt, fehle es am notwendigen
inneren Zusammenhang, der nunmehr nur im Nachhinein behauptet werde. Mit "irgendwann" könne sich der Kläger auch nicht selbst
in den Dienst setzen. Der Kläger sei um 11.00 Uhr losgefahren, der Unfallzeitpunkt um 11.25 Uhr gewesen, und damit weit vor
Schichtende um 14.00 Uhr. Bei einem Zeitunterschied von über zwei Stunden, der zwischen Beginn oder Ende des Dienstes und
der Hin- bzw. Rückfahrt liege, sei es gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, einen Zusammenhang mit dem Dienst und
somit eine dienstliche Verrichtung zu verneinen. Da der Kläger die Ergebnisse der Mittwochsschicht erst für den nächsten Morgen
benötigt habe, relativiere sich der dienstliche Bezug immer mehr. In der Kaserne hätte der Kläger nur einen Bruchteil der
gesamten Zeit des Unfalltages für die Einsicht in die Schießergebnisse benötigt, die durchaus überwiegende Zeit in der Kaserne
an seinem dienstfreien Tag sei für andere und zwar nicht wehrdienstbezogene Dinge übriggeblieben. In der Gesamteinschätzung
dieser Umstände überwögen private Gründe bei weitem. Es lägen keine Befehle, keine dienstlichen Weisungen, keine dienstlichen
Aufforderungen für den dienstfreien Tag vor, denn ansonsten hätte der Kläger diesen Tag auch nicht nach seinem Belieben einteilen
können. Es führe auch zu einer unübersichtlichen Kasuistik, bei einem dienstfreien Tag die Zeit für eine Selbstverständlichkeit
zwischen etwa 12.00 Uhr mittags und 6.00 Uhr morgens des Folgetages legen zu können, wenn die benötigte Zeit für die Einsichtnahme
zur Vorbereitung nach der Zeugenaussage H. gerade mal wenige Minuten oder einen telefonischen Anruf beansprucht hätte. Die
Selbstverständlichkeit, dass Ausbilder bestens informiert sein müssten, unterscheide sich nicht von zivilen Verhältnissen
und könne insoweit nicht als wehrdiensteigentümlich betrachtet werden. Die Vorbereitung ziviler Ausbilder auf Unterrichtseinheiten
lasse sich weder mit einer Befehlserfüllung noch mit einer befehlsähnlichen Erfüllung darstellen. So lägen auch hier bei der
Fahrt des Klägers keine Befehle vor und auch keine befehlsähnlichen Strukturen. Die disziplinarrechtlichen Maßnahmen, wovor
sich der Kläger möglicherweise gefürchtet habe, ein privater Grund, bezögen sich nicht darauf, zu der wahrgenommenen Zeit
zur Kaserne gefahren sein zu müssen. Die Gesamtschau des fraglichen Tages ergäbe, dass bei einem Zeitraum von 11.00 Uhr morgens
bis 6.00 Uhr morgens am nächsten Tag für eine Aufgabe ohne Befehl, für die zwischen zehn Minuten und höchstens zwei Stunden
benötigt werde, ein minimaler Aufwand für die Einsichtnahme in die Unterlagen gebraucht worden sei, von etwa 19 bis 20 Stunden
also höchstens ein Zehntel. Deshalb überwögen auch die privaten Gründe beim Kläger, die mit dessen möglicher Befürchtung disziplinarrechtlicher
Maßnahmen und der Mitnahme seines Bruders in die Kaserne, mit dem er sich wohl den ganzen Tag dort habe aufhalten wollen,
gewichtiger ausfallen würden. Da der Kläger die Ausbildung schon zu Hause vorbereitet habe, reduziere sich die Zeit für die
am freien Tag vorgesehene Vorbereitung in der Kaserne auf die Einsichtnahme in die Schießergebnisse. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung
verringere sich somit das subjektiv eingeredete Militärische und vergrößere sich der freie Raum des Klägers, der diesen Tag
gerade auch nach seinem Belieben habe einteilen wollen und können. Eine zur Pflicht verdichtete Mitwirkung verflüchtige sich
somit immer mehr und lasse sich letztlich nicht mehr nachvollziehen.
In der mündlichen Verhandlung wird seitens der Beklagten hervorgehoben, dass der Kläger nicht zur Kaserne hätte fahren müssen,
um die Schießergebnisse einzusehen. Er hätte dies telefonisch erledigen können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.04.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Kläger beantragt,
die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Unfall sei zwar an einem dienstfreien Tag geschehen, es bestehe aber ein innerer
Zusammenhang mit dem Wehrdienst. Die an einem dienstfreien Tag vorgenommene Fahrt habe allein der Aufnahme einer dienstlichen
Tätigkeit gedient. Auch wenn die erste Schicht erst um 14.00 Uhr beendet gewesen sei und der Kläger sich bereits um 11.00
Uhr auf den Weg gemacht habe, sei der innere Zusammenhang zu bejahen, da erste Ergebnisse schon vorher vorgelegen hätten und
mit weiteren Ergebnissen zu rechnen gewesen sei. Hierbei sei auch die Dauer der Nach- und Vorbereitung einzurechnen, die weit
mehr als 10 Minuten in Anspruch nehme.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts Landshut, der Beklagten sowie des Beigeladenen (einschließlich der Schwerbehindertenakte)
sowie die Akte des Sozialgerichts Landshut S 15 SB 12/02 beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hält das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.04.2007 für zutreffend und weist die Berufung aus den Gründen
der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Folgen des am 06.04.1994 erlittenen Unfalls als Wehrdienstbeschädigungsfolgen
anzuerkennen und dem Kläger die sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen zu gewähren. Der ablehnende Bescheid vom 18.05.2000
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat
gemäß § 85 SVG Anspruch auf Ausgleich wegen der Folgen der Wehrdienstbeschädigung, der hinsichtlich der Höhe noch zu ermitteln ist.
Der Senat merkt ergänzend Folgendes an:
Der Verkehrsunfall vom 06.04.1994 ist ein versorgungsrechtlich geschützter Wegeunfall, weil es sich bei der Fahrt des Klägers
von seiner Wohnung in die Kaserne um das "Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges" handelt, was nach dem
Gesetz "als Wehrdienst gilt" (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG), so dass über diese gesetzliche Fiktion letztlich eine Wehrdienstbeschädigung "durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes
erlittenen Unfall" (§ 81 Abs. 1 2. Alt. SVG) vorliegt. Die Frage der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse ist bei diesen Gegebenheiten ohne Belang. Die Gesundheitsschädigung
herbeigeführt "durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse" gemäß § 81 Abs. 1 3. Alt. SVG ist eine zusätzliche gesetzliche Möglichkeit, eine Wehrdienstbeschädigung zu begründen, auf die es hier aber nicht mehr ankommt,
und nicht etwa, wie die Beklagte glauben machen möchte, als rechtsvernichtende Einwendung zu prüfen.
Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Weg, den der Kläger von seiner Wohnung zur Kaserne zurückgelegt hat, mit
dem Wehrdienst zusammenhängt (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG). Keineswegs notwendig ist, dass der Kläger aufgrund eines konkreten Befehls in die Kaserne gefahren ist, um die Schießergebnisse
der ihm zugeteilten Richtschützen einzusehen. Ebenso wenig ist die Feststellung notwendig, dass für den Kläger eine befehlsähnliche
Lage bestand, wobei mit dem Sozialgericht durchaus eine befehlsähnliche Lage angenommen werden kann. Das Bundessozialgericht
hat anlässlich eines Falles, bei dem ein während des Urlaubs eingetretener Unfall als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurde,
von einer befehlsähnlich bestimmten, d.h. von Wehrdienstbedingungen festgelegten Tätigkeit gesprochen (BSG vom 26.02.1986,
9a RV 62/83). Mit dieser Formulierung war sicher nicht eine Einengung des Anwendungsbereichs des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG beabsichtigt. Es ging um einen Wegeunfall im Urlaub auf dem Weg zum Zahnarzt im Zusammenhang mit einer truppenärztlichen
Versorgung, so dass zur Begründung des Versorgungsanspruchs - anders als hier - auf die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse
abgestellt werden musste.
Wie schon das Gericht erster Instanz hat der Senat keine Zweifel, dass die Fahrt am 06.04.1994, auf der sich der Verkehrsunfall
ereignete, mit dem Wehrdienst zusammenhing, obwohl sich der Unfall an einem eigentlich dienstfreien Tag ereignete. Denn die
Tätigkeit, deretwegen der Kläger sich auf den Weg zur Kaserne gemacht hatte, war eine dienstliche Aufgabe, die ihrerseits
ohne Zweifel versorgungsrechtlich geschützt war. Wie im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung besteht der notwendige innere
Zusammenhang regelmäßig dann, wenn der Weg, auf dem sich ein Unfall ereignet, der Aufnahme der versorgungsrechtlich geschützten
Tätigkeit dient. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Soldaten, also seine subjektiven Vorstellungen, dienstlich tätig
zu sein, wenn diese Meinung in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (BSG vom 08.08.2001, B 9 VS 2/00 R; vgl. außerdem BSG vom 05.07.2007, B 9/9a VS 3/06 R; vom 13.12.2000, B 9 VS 1/00 R; vom 03.12.2002, B 2 U 18/02 R; BayLSG vom 15.04.2009, L 2 U 293/07; Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2009, §
8 SGB VII, Rn. 9, 10 ff., 189). Nur wenn sich nach diesem Maßstab ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender Weg nicht feststellen ließe,
könnte es auf die Frage ankommen, ob dennoch ein Versorgungsschutz besteht, weil der Soldat einer Anordnung bzw. einem Befehl
eines Vorgesetzten folgte. So versteht der Senat die Ausführungen des BSG in den Entscheidungen vom 11.05.1976 (10 RV 197/75) und vom 15.07.1992 (9a RV 33/90), in denen es um einen tödlichen Sportunfall eines Soldaten während seines Jahresurlaubs
(Urteil vom 11.05.1976) und um einen Unfall eines Soldaten während seines Sonderurlaubs bei einer von einem Sportverein für
seine Mitglieder organisierten Trainingsfahrt (Urteil vom 15.07.1992) ging. So ist auch die Entscheidung des BSG vom 30.06.1977
einzuordnen, in der anlässlich der Frage, ob die Wiederholung eines mit dem Erreichen des Ziels beendeten Weges nach oder
von der Dienststelle erneut mit dem Dienst zusammenhängt, auf die "dienstliche Notwendigkeit" des wiederholenden Weges abgestellt
wurde (9 RV 74/76, Rn. 11, zitiert nach iuris).
Dem Kläger war die dienstliche Aufgabe übertragen, Richtschützen auszubilden. Die Wahrnehmung dieser Ausbildungsaufgabe war
seine dienstliche Verpflichtung. In Erfüllung dieser Dienstverpflichtung sah der Kläger die Notwendigkeit, am 06.04.1994 die
Kaserne aufzusuchen und die Schießergebnisse der ihm zugeteilten Richtschützen einzusehen, um für die am darauffolgenden Tag
um 6.00 Uhr beginnende Schicht ausreichend vorbereitet zu sein. Dies hat er seit Beginn des Verfahrens wiederholt und widerspruchsfrei
dargelegt. Nach seinen vom Kompaniefeldwebel P. bestätigten Angaben hatte er am 05.04.1994 die erste Schicht gehabt, so dass
ihm der aktuelle Ausbildungsstand der zweiten Schicht vom 05.04.1994 sowie der ersten Schicht am 06.04.1994 fehlte. Aus diesen
beiden Schichten waren drei Soldaten für die erste Schicht bei ihm am 07.04.1994 eingeteilt. Er wollte und musste den Ausbildungsstand
seiner Richtschützen überprüfen, um in der weiteren Ausbildung darauf aufbauen zu können.
Durch die in erster Instanz gehörten Zeugen ist bewiesen, dass für einen Ausbilder objektiv die dienstliche Notwendigkeit
bestand, die jeweils nächste Ausbildungsschicht vorzubereiten, dafür die Schießergebnisse der Richtschützen einzusehen und
gegebenenfalls - bei Abwesenheit - zu diesem Zweck die Kaserne aufzusuchen. Der Zeuge G. betonte, dass er als Bataillonskommandeur
sehr großen Wert auf die Ausbildung der Richtschützen gelegt und verlangt habe, dass der Ausbilder, der seine Richtschützen
individuell habe fördern müssen, deren Ausbildungsstand stets genau kennt. Die Kompaniechefs A. und H. (Vorgesetzter des Klägers)
bezeichneten es als Selbstverständlichkeit, dass die Ausbilder bestens über die jeweiligen Schießergebnisse ihrer Richtschützen
informiert sind. Sinngemäß bestätigten dies auch die Kompaniechefs G., B. und A ...
Weiter ist der Senat davon überzeugt, dass diese Tätigkeit ordentlich nur in der Kaserne am Computer durchgeführt werden konnte
und der dafür erforderliche Zeitaufwand nicht unerheblich war. Nach Auskunft des Zeugen B. benötigte ein Ausbilder für die
Vor- und Nachbereitung der computergestützten Ausbildung am Ausbildungsschießsimulator Panzertruppe durchschnittlich eine
halbe Stunde für einen Richtschützen. Der Bataillonskommandeur G. sprach davon, dass eine Ausbildungsschicht vom Ausbilder
etwa ein bis zwei Stunden habe vorbereitet werden müssen. Die Angaben der Zeugen B. und H. passen letztlich gut zusammen,
wenn berücksichtigt wird, dass ein Ausbilder mehrere Richtschützen zu betreuen hatte. So musste der Kläger zur Vorbereitung
der Frühschicht am 07.04.1994 die Schießergebnisse von drei Richtschützen einsehen, und zwar bezüglich der zweiten Schicht
vom 05.04.1994 sowie der ersten Schicht am 06.04.1994. Wenn er, wie er 1998 angab, mit einem Zeitaufwand von 45 bis 60 Minuten
rechnete, hätte er diese Aufgabe relativ schnell erledigt. Nicht überzeugen kann die Aussage des Zeugen H., dass man binnen
kurzer Zeit, in wenigen Minuten, einen Überblick über den Ausbildungsstand der Soldaten habe bekommen können und dies auch
telefonisch machbar gewesen sei. Der Zeuge G. widersprach dem ausdrücklich und wies dabei darauf hin, dass er mit dem Kompaniechef
H. Differenzen gehabt habe, weil dieser sich nicht genug für eine straffe Durchführung der Ausbildung eingesetzt habe, und
dass er deswegen öfter die Ausbildung in der 5. Kompanie kontrolliert habe.
Der Kläger musste sich also auf die nächste Ausbildungsschicht vorbereiten. Wie und wann er dies erledigte, stand in seinem
Belieben. Dies bestätigten mehr oder weniger deutlich alle Zeugen außer Herrn H ... Entgegen der Auffassung der Beklagten
wäre es nicht sinnvoll gewesen, wenn sich der Kläger telefonisch über die Schießergebnisse informiert hätte, zumal er dazu
einen kundigen Kollegen vor Ort für ein langes Telefonat gebraucht hätte. Letztlich kommt es darauf allerdings nicht an. Jedenfalls
bei der hier zur Debatte stehenden dienstlichen Tätigkeit war es Sache des Klägers zu entscheiden, wie er die notwendige Vorbereitungsarbeit
am besten erledigt.
Der Zusammenhang des Weges mit dem Wehrdienst im Sinn des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SVG ging nicht dadurch verloren, dass sich der Kläger schon kurz nach 11.00 Uhr, also drei Stunden vor Beendigung der ersten
Schicht des 06.04.1994 um 14.00 Uhr, auf den Weg machte. Er konnte bei Antritt der Fahrt um 11.10 Uhr davon ausgehen, dass
er um 12.00 Uhr in der Kaserne sein würde. Er hätte dann nicht nur die gesamten Unterlagen der zweiten Schicht vom 05.04.1994,
sondern auch die Schießergebnisse von immerhin drei Zwei-Stunden-Trainingseinheiten der ersten Schicht des 06.04.1994 einsehen
können. Denn die Richtschützen trainierten jeweils nur zwei Stunden im Ausbildungsschießsimulator.
Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Beklagten, dass bei der Möglichkeit der freien Zeiteinteilung am dienstfreien
Tag weder ein Befehl noch eine befehlsähnliche Lage noch der notwendige innere Zusammenhang vorliegen könne. Ebenso wenig
greift der Einwand, der Kläger könne sich nicht selbst in den Dienst versetzen. Wenngleich der Dienst eines Soldaten sicher
grundsätzlich fremdbestimmt ist, gerade auch hinsichtlich der Dienstzeiten, schließt dies doch keineswegs aus, dass Soldaten
- wie hier in der Funktion als Ausbilder - außerhalb der allgemeinen Dienstzeit bzw. außerhalb des Dienstplans Dienst leisten.
Unmissverständlich bestätigt haben dies die Kompaniechefs G., A., B. und A., letzterer mit Hinweis darauf, dass die Erstellung
eines Zusatzdienstplans dazu nicht erforderlich sei. Der Zeuge G. informierte darüber, dass in der eigentlich dienstfreien
Zeit mehrgeleisteter Dienst nach dem Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastung der Soldaten abgegolten werde.
Der Bataillonskommandeur G. machte deutlich, dass er von den Ausbildern erwartet habe, dass sie sich notfalls an ihren dienstfreien
Tagen die für die Schießausbildung am nächsten Tag notwendigen Unterlagen beschafften, und wies darauf hin, dass Soldaten
häufig an dienstfreien Tagen in die Kaserne gekommen seien und dafür Zeitausgleich an anderen Tagen erhalten hätten.
Ebenfalls nicht überzeugen kann die Auffassung der Beklagten, ein nur erwünschtes Verhalten reiche nicht aus, um einen Zusammenhang
mit dem Wehrdienst zu begründen. Was auch immer die Beklagte unter "nur erwünschtes Verhalten" versteht, bei den Vorbereitungsarbeiten
für die nächste Ausbildungsschicht ging es um ein dienstlich veranlasstes und damit versorgungsrechtlich geschütztes Verhalten.
Der Anerkennung des Verkehrsunfalls am 06.04.1994 als versorgungsrechtlich geschützter Wegeunfall steht nicht entgegen, dass
private Gründe für die Fahrt zur Kaserne hauptursächlich gewesen wären. Nicht haltbar ist die Argumentation der Beklagten
im Widerspruchsbescheid und erneut in der Berufungsbegründung, der Kläger habe sich aus privaten Gründen für die Fahrt in
die Kaserne entschieden, weil er Probleme mit seinem Vorgesetzten bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen befürchtet habe. Unerfindlich
ist, warum (befürchtete) Probleme mit dem Vorgesetzten bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen wegen Unterlassens eines dienstlich
gebotenen Verhaltens der Privatsphäre eines Soldaten zugeordnet werden sollen. Für den Senat kaum noch nachvollziehbar ist
die weitere Begründung dafür, dass private Gründe überwögen: Der Zeitaufwand für die Einsichtnahme in die Schießergebnisse
sei im Verhältnis zum ganzen freien Tag so gering, dass sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine zur Pflicht verdichtete
Mitwirkung verflüchtige.
Ein rechtlich beachtlicher privater Grund liegt auch nicht darin, dass der Kläger bei der Fahrt zur Kaserne am 06.04.1994
seinen Bruder U. mitnahm. Der Senat teilt die Einschätzung des Sozialgerichts, dass der Kläger die Fahrt zur Kaserne aus dienstlichem
Anlass unternahm (Primärzweck) und bei dieser Gelegenheit seinem jüngeren Bruder die Kaserne zeigen wollte. Vor dem Hintergrund,
dass eine dienstliche Notwendigkeit für die Fahrt in die Kaserne tatsächlich bestand, ist die Darstellung des Klägers in der
mündlichen Verhandlung glaubhaft, sein Bruder habe ihn gebeten ihn mitzunehmen, nachdem er gesagt hätte, er fahre jetzt in
die Kaserne.
Der Senat sieht keine Notwendigkeit, die vom Sozialgericht angehörten Zeugen erneut zu vernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor.