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LSG Bayern, Urteil vom 02.03.2010 - 15 VS 11/07
Anspruch auf Soldatenversorgung; Wehrdienstbeschädigung bei einem versorgungsrechtlich geschützten Wegeunfall
Ein Verkehrsunfall ist ein versorgungsrechtlich geschützter Wegeunfall, wenn es sich bei der Fahrt von der Wohnung in die Kaserne um das "Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges" handelt, was nach dem Gesetz "als Wehrdienst gilt" (§ 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SVG), so dass über diese gesetzliche Fiktion letztlich eine Wehrdienstbeschädigung "durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall" (§ 81 Abs. 1 2. Alt. SVG) vorliegt. Wie im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung besteht der notwendige innere Zusammenhang regelmäßig dann, wenn der Weg, auf dem sich ein Unfall ereignet, der Aufnahme der versorgungsrechtlich geschützten Tätigkeit dient. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Soldaten, also seine subjektiven Vorstellungen, dienstlich tätig zu sein, wenn diese Meinung in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SVG § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 16.04.2007 S 15 VS 14/01
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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