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LSG Bayern, Urteil vom 20.11.2014 - 15 VS 22/12
Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz Erneute Einlegung einer bereits zurückgenommenen Berufung Verbrauch eines Rechtsmittels durch Rücknahme Rechtsmittelrechtliche Wirkung der Urteilsverkündung Auslegung von Prozesserklärungen
1. Mit der Rücknahme eines Rechtsmittels ist dieses vollständig verbraucht.
2. Bereits ab der Verkündung eines Urteils besteht die Möglichkeit, dieses mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anzufechten; denn mit der Verkündung ist das in mündlicher Verhandlung ergangene Urteil wirksam geworden.
3. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist.
4. Die Auslegung hat zum Stand des Zeitpunkts der Prozesserklärung zu erfolgen und kann nicht durch nachträgliche Interessensänderungen beeinflusst werden; anderenfalls wäre der Rechtssicherheit jeder tragfähige Boden entzogen.
Normenkette:
SVG § 81
,
SVG § 85
,
SGG § 156 Abs. 2
,
SGG § 102
,
ZPO § 271
,
VwGO § 92
Vorinstanzen: SG München 14.06.2012 S 30 VS 13/08
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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