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LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2010 - 16 SB 161/09
Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht; Grad der Behinderung bei mehreren Beeinträchtigungen
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Einzel-GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne kommt nur dann in Betracht, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (zum Beispiel: hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung des Sehfähigkeit). Dagegen genügt es nicht, dass die Funktionsbeeinträchtigungen verschiedene Lebensbereiche betreffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 17
,
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1
,
VersMedV § 2 Anl. 1 Teil A Nr. 3
Vorinstanzen: SG Würzburg 26.08.2009 S 12 SB 497/07
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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