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LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2010 - 16 SB 72/09
Bildung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht
Maßgebend für einen Gesamt-GdB ist, wie sich die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit auswirken. Dies ist durch eine natürliche, wirklichkeitsorientierte, funktionale Betrachtung zu ermitteln, die auf medizinischen Erkenntnissen beruht. Die hier vorzunehmende Schätzung beginnt mit den am höchsten bewerteten Beeinträchtigungen (Ausgangs-GdB). Für jede weitere - mit einem Einzel-GdB bewertete - Beeinträchtigung ist dann zu prüfen, ob das Ausmaß und die Schwere der Behinderung wachsen und welchem Umfang die Zunahme - ausgedrückt in eine Erhöhung des Ausgangs-GdB - hat, wobei mathematische Formeln, auch die Addition der Einzel-GdB, nicht statthaft sind. Geringfügige Gesundheitsstörungen führen nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 146 Abs. 1
,
SGB IX § 146 Abs. 2
,
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Regensburg 06.03.2009 S 5 SB 714/07
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 6. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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