Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen nach §§ 51 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII (pB) für die Zeit vom 13.03.2009 bis zum 31.05.2011 unter Übernahme der Kosten für die Betreuungsleistungen seiner Mutter
hat.
Der 1981 geborene Kläger leidet unter anderem an einer leichten geistigen Behinderung, an einer Einschränkung der körperlichen
Leistungsfähigkeit nach einer Herzoperation sowie an einer Entwicklungsverzögerung. Er gehört zum Personenkreis der wesentlich
Behinderten im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII. Für den Kläger wurde vom Amtsgericht A-Stadt eine Betreuung angeordnet und die Mutter des Klägers, Frau C. (K), als Betreuerin
mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern,
Entgegennahme der Post und Vermögenssorge bestellt.
Mit Bescheid vom 24.11.2008 übernahm der Beklagte die Kosten für das ambulant unterstützte Wohnen des Klägers ab dem 01.12.2008
in dessen Wohnung in der G. Straße, A-Stadt. Die fachliche Betreuung des Klägers im ambulant unterstützten Wohnen erfolgte
durch die Lebenshilfe A-Stadt e.V. (L). In der Folgezeit kam es zu Problemen bei der Betreuung des Klägers durch die L. Der
Kläger und K hielten die fachliche Betreuung durch die L für unzureichend. Am 13.03.2009 kündigte K die fachliche Betreuung
des Klägers durch die L. Mit Bescheid vom 04.06.2009 hob der Beklagte den Kostenübernahmebescheid vom 24.11.2008 mit Ablauf
des 31.03.2009 auf.
Mit Schreiben vom 09.06.2009 beantragte K, die sich seit dem 13.03.2009 verstärkt persönlich um den Kläger kümmerte, als dessen
Betreuerin beim Beklagten die Übernahme von Betreuungsleistungen im Rahmen eines pB. Am 22.07.2009 fand in der Wohnung des
Klägers ein Zielvereinbarungsgespräch statt, an dem neben Vertretern des Beklagten auch der Kläger selbst, K sowie zeitweise
die Schwester des Klägers, Frau J. W. (W), teilnahmen. Ausweislich des Aktenvermerks zum Zielvereinbarungsgespräch vom 22.07.2009
benannte K die W als zukünftige ausführende Kraft der Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Als Ergebnis des Zielvereinbarungsgesprächs
stellte der sozialpädagogische Fachdienst des Beklagten einen wöchentlichen Unterstützungsbedarf für den Kläger in einem Umfang
von 3 Stunden für hauswirtschaftliche Leistungen sowie von 1,5 Stunden für pädagogische Leistungen durch eine pädagogische
Fachkraft fest. Mit Schreiben vom 13.08.2009 übersandte der Beklagte der K einen Entwurf einer Zielvereinbarung, in dem der
genannte Unterstützungsbedarf als Leistungsumfang definiert wurde. In diesem Schreiben führte der Beklagte unter anderem aus,
dass die pädagogischen Leistungen durch eine sozialpädagogische Fachkraft (Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Heilerziehungspfleger,
Erzieher oder Krankenpfleger) und die hauswirtschaftlichen Leistungen durch eine Hauswirtschaftskraft (Mindestvoraussetzung:
Ausbildung als Hauswirtschafterin) durchgeführt werden müssten. Zur beabsichtigten Unterstützung durch W führte der Beklagte
unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII aus, dass es sich insoweit um familiäre Leistungen handele, die nicht aus Sozialhilfemitteln finanziert werden könnten. Grundsätzlich
werde aber ein Betreuungsbedarf anerkannt, der durch Personen außerhalb der Familie mit den entsprechenden geforderten beruflichen
Qualifikationen abgedeckt werden müsste, um im Rahmen eines pB finanziert werden zu können.
Mit Schreiben vom 21.10.2009 teilte der damalige Klägerbevollmächtigte mit, dass K nicht gewillt sei, die übersandte Zielvereinbarung
zu unterschreiben.
Mit Bescheid vom 26.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme von Betreuungsleistungen für den Kläger durch K in
Form eines Prozessbevollmächtigte ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Erfüllung des nach wie vor
anerkannten Bedarfs im sozialpädagogischen sowie im hauswirtschaftlichen Bereich der Einsatz einer fachlich qualifizierten
Anleitung zwingend erforderlich sei. Weiterhin liege Sozialhilfebedürftigkeit nach § 2 Abs. 1 SGB XII nicht vor, soweit der Kläger Leistungen von Angehörigen erhalte. Dies gelte auch, wenn Sozialhilfeleistungen im Rahmen eines
pB geleistet werden. Bei der Betreuung durch die Mutter handle es sich um familiäre Leistungen, die nicht aus Sozialhilfemitteln
ersetzt werden könnten.
Gegen den Bescheid vom 26.10.2009 legte der Kläger am 24.11.2009 Widerspruch ein, den die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid
vom 26.07.2010 zurückwies.
Am 27.08.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.
Zum 01.06.2011 ist der Kläger in eine eigene Wohnung in dem Anwesen gezogen, in dem auch seine Mutter wohnt.
Mit Urteil vom 01.03.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen nach §§ 51 ff. SGB XII im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII für die Zeit vom 13.03.2009 bis zum 31.05.2011 unter Übernahme der Kosten für die Betreuungsleistungen seiner Mutter.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, sich auf den bisherigen Sachvortrag bezogen und insbesondere auf ein Schreiben
der Beklagten vom 19.06.2009 hingewiesen, wonach eine Vergütung von Betreuungsleistungen durch die Mutter grundsätzlich möglich
sei, solange diese nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kläger lebe. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung
eines persönlichen Budgets mit Betreuungsleistungen in einem Umfang von 4,5 Stunden pro Woche, wobei er aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts
selbst entscheiden könne, wer für ihn die notwendigen Leistungen erbringe. Der Kläger lehne eine Betreuung durch eine pädagogische
Fachkraft strikt ab und bestehe darauf, dass die erforderliche Unterstützung durch seine Mutter und bei deren Verhinderung
durch seine Schwester erfolge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.03.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2009
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2010 zu verurteilen, für den Kläger für die Zeit vom 13.03.2009 bis zum 31.05.2011
ein persönliches Budget für die Betreuungsleistungen der Mutter des Klägers im ambulant unterstützten Wohnen in der G. Straße
11, A-Stadt, festzusetzen und im Rahmen dieses persönlichen Budgets die Kosten für die Betreuungsleistungen der Mutter des
Klägers in dieser Zeit in einem Umfang von 3 Stunden wöchentlich zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 01.03.2012 zurückzuweisen.
Der Beklagte erkenne den Betreuungsbedarf von 1,5 Stunden für pädagogische Leistungen sowie von 3 Stunden für hauswirtschaftliche
Leistungen weiterhin an, halte aber die im Schreiben vom 13.08.2009 näher beschriebene fachliche Qualifikation für eine unabdingbare
Voraussetzung. Im Rahmen der pädagogischen Leistungen sei zum Beispiel der Methodeneinsatz von Strategien des sozialen Kompetenztrainings,
Vermittlung verschiedenster Konfliktlösungsansätze sowie die Anwendung spezifischer Beratungsformen erforderlich; der Einsatz
dieser Methoden setze das Vorhandensein eines Methodenspektrums unabdingbar voraus, wie es im Rahmen spezifischer Ausbildungsrichtungen
vermittelt werde, und sei daher an entsprechende Qualifikationsnachweise gebunden. Im Hinblick auf die hauswirtschaftliche
Versorgung werde darauf hingewiesen, dass eine Versorgung im Sinne von Ersatzvornahmen keine Eingliederungshilfeleistungen
darstelle. Auch hier würden fachliche Anleitungen und Anlernstrategien benötigt, um das Ziel einer eigenständigen Versorgung
erreichen zu können. Es werde nicht abgesprochen, dass durch die Versorgung der Mutter die aktuelle Lebenssituation des Klägers
aufrechterhalten werden könne. Die Ziele des persönlichen Budgets, nämlich die Heranführung an ein selbstständiges Leben und
die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, könnten jedoch nur durch eine fachliche Anleitung erreicht werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalte der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten beider
Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger wird durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht in seinen materiellen Rechten verletzt, da ihm kein
Anspruch auf Zuerkennung eines Rechts auf eine höhere laufende Geldleistung als pB für die Betreuungsleistungen seiner Mutter
für die Zeit vom 13.03.2009 bis 31.05.2011 zusteht (§ 53 SGB XII i.V.m. §
17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB IX-).
Menschen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder denen eine solche Behinderung
droht, haben gemäß § 53 SGB XII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger
- wie Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder der BA - erbracht wird. Die Eingliederungshilfe soll den behinderten
Menschen zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem, dass ein angemessener Beruf ausgeübt und
möglichst unabhängig von Pflege gelebt werden kann.
Für den Kläger als im Sinne des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII wesentlich behinderten Menschen kommt grundsätzlich ein Rechtsanspruch (und nicht nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung)
in Betracht. Das Gesetz knüpft den Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nicht allein an den Begriff der Behinderung; vielmehr
muss es sich dazu um eine wesentliche Behinderung handeln (§ 53 Abs. 1 S 1 SGB XII). Andernfalls besteht nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Während also für den Rechtsanspruch zusätzlich die Wesentlichkeit der Behinderung vorliegen muss, reicht für die Ermessensleistung
das Vorliegen einer einfachen Behinderung. Nach den Feststellungen des Beklagten, denen der Senat folgt, ist der Kläger wesentlich
behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 S 1 SGB XII.
Der Rechtsanspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe steht aber unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass nach Art und Schwere
der Behinderung im Einzelfall die Aussicht besteht, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht erfüllt, weil es an der für die Bewilligung eines Prozessbevollmächtigte zu fordernden Zielvereinbarung
fehlt. Als Aufgaben der Eingliederungshilfe benennt § 53 Abs. 3 SGB XII insbesondere die Verhütung einer drohenden Behinderung, die Beseitigung oder Milderung einer Behinderung oder deren Folgen
und die Eingliederung der Behinderten in die Gesellschaft. Der Begriff der "Eingliederung in die Gesellschaft" muss wiederum
vor dem Hintergrund der beispielhaften Aufzählung in Satz 2 der Vorschrift als Oberbegriff verstanden werden, der die unterschiedlichen,
denkbaren Rehabilitationsziele "Teilhabe am Leben der Gesellschaft", "Teilhabe am Arbeitsleben" etc. i.S.d. §
5 SGB IX umfasst. Die Aufzählung in Satz 2 ist nicht abschließend. Im Einzelnen wird hier die Teilnahme an der Gemeinschaft, die Ausübung
eines Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit und die Unabhängigkeit von Pflegeleistungen genannt. Die Teilnahme
an der Gemeinschaft bezieht sich im allgemeinen Sinn auf den Kontakt mit den Mitmenschen und der kulturellen Umwelt, insbesondere
auch der Umgang mit nichtbehinderten Menschen (§§
55 ff.
SGB IX). Leistungsberechtigte können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines pB erhalten (§ 57 SGB XII), wobei §
17 Abs.
2 bis
4 SGB IX i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 27.05.2004 (BGBl I, 1055) anzuwenden ist.
Zwischen den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 01.03.2012 unstreitig gestellt worden, dass der vom Beklagten in der Besprechung vom 22.07.2009 ermittelte wöchentliche
Unterstützungsbedarf in einem Umfang von 3 Stunden für die Hauswirtschaft und 1,5 Stunden für pädagogische Leistungen durch
eine pädagogische Fachkraft besteht. Diesen Feststellungen schließt sich der Senat an; die Ausführungen des sozialpädagogischen
Dienstes der Beklagten sind insoweit schlüssig. Der Beklagte hat damit das Bedarfsfeststellungsverfahren des § 3 Abs. 3 und 4 BudgetV ordnungsgemäß durchgeführt.
Allerdings setzt § 3 Abs. 6 BudgetV für die Bewilligung des pB zwingend den Abschluss einer Zielvereinbarung im Sinne des § 4 BudgetV voraus. Die Zielvereinbarung ist damit wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines pB (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 31.05.2011, L 8 SO 29/10 B ER mwN). Nur hierdurch wird das Wirtschaftlichkeitsprinzip bei der Verwendung öffentlicher
Mittel wenn nicht sichergestellt, so doch zumindest gefördert. Es ist nicht erkennbar, wie eine Zuordnung der bewilligten
Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets zu einem bestimmten hierdurch abzudeckenden Bedarf anderweitig klar gestellt
werden könnte (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, aaO). Die Zielvereinbarung muss mindestens ua Regelungen über die Nachweise
für die Deckung des individuellen Bedarfs und die Qualitätssicherung enthalten (vgl § 4 Abs 1 Nr 1 bis 3 BudgetV).
Vorliegend haben sich der Kläger und auch K zu Unrecht geweigert, den von dem Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2009 vorgelegten
Entwurf einer Zielvereinbarung zu unterschreiben und damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein pB zu erfüllen.
Zwar muss die dem pB zugrundeliegende Zielsetzung, dem Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen
(§
17 Abs.
2 S. 1
SGB IX) und dem bereits in §
9 Abs.
1 Satz 1
SGB IX ausdrücklich geregelten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten entsprechen (Hessisches LSG, Beschluss vom 22.06.2012,
L 4 SO 121/12 B ER), bei der zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und insoweit bei der Auslegung
der einschlägigen Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2011, B 11 AL 7/10 R, jurisRdnr. 17). Das Budget muss den Betroffenen befähigen, eine vollwertige Alternative zur Sachleistung zu realisieren.
Es begründet aber keinen Anspruch auf neue Formen der Teilhabeleistung, sondern lediglich die Möglichkeit, anstelle der Inanspruchnahme
der durch den Rehabilitationsträger bereitgestellten Sachleistung sich selbst die erforderlichen Hilfen zu organisieren (vgl.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2009, L 7 SO 3329/09 ER-B, mwN). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden
Teilhabeleistungen ändert sich durch das pB nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes
Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB XII, 3. Aufl. 2009, § 57 Rdnr. 6a). Das bedeutet, dass die selbstbeschafften Hilfen den allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen in gleicher
Weise entsprechen müssen wie die von Seiten der Rehabilitationsträger erbrachten Leistungen.
Zu den grundlegenden allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen gehört, dass diese durch fachlich ausreichend qualifiziertes
Personal erbracht werden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2013, L 9 SO 448/12
B ER). Normativ ergibt sich dies u. a. aus §§
20,
21 SGB IX. Danach sind die Leistungserbringer verpflichtet, u. a. ein Qualitätsmanagement zu betreiben, das durch zielgerichtete und
systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert (§
20 Abs.
2 SGB IX). Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft
eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über die Qualitätsanforderungen an die Ausführung der
Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste (§
21 Abs.
1 Nr.
1 SGB IX). Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen sind zu kündigen (§
21 Abs.
3 Satz 1
SGB IX). Entsprechend schreibt § 4 Abs. 1 Nr. 3 BudgetV vor, dass in der Zielvereinbarung Regelungen zur Qualitätssicherung zu treffen sind. Eine solchermaßen zulässige Regelung
zur Sicherung der Qualität der Versorgung mit Teilhabeleistungen stellt die vom Beklagten im Schreiben vom 13.08.2009 geforderte
Fachkräfteklausel dar, welche die Wahrnehmung der Begleitung an fachliche Mindestanforderungen der Leistungserbringer (Sozialarbeiter,
Sozialpädagoge, Heilerziehungspfleger, Erzieher, Krankenschwester/-pfleger einerseits und Ausbildung zur Hauswirtschafterin
andererseits) knüpft. Aus der Sicht des Senats sprechen keine Bedenken gegen die konkreten inhaltlichen Vorgaben der Fachkräfteregelung
durch den Beklagten. Schon die Weigerung des Klägers, die Zielvereinbarung zu unterzeichnen, führt daher zur Erfolglosigkeit
des klägerischen Begehrs für den abgeschlossenen Zeitraum vom 13.03.2009 bis 31.05.2011.
Darüber hinaus hat der Kläger bislang keine rechtsverbindliche Vereinbarung mit seiner Mutter vorgelegt, aus der ihm eine
Verpflichtung zur Leistung einer Vergütung erwachsen sein könnte. Auch daran scheitert der klägerische Antrag, da Streitgegenstand
der behauptete Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme von Kosten im Rahmen eines pB ist und nicht die Frage,
ob die Mutter des Klägers einen Anspruch gegen den Beklagten haben könnte. Insoweit hat der Beklagte durch die Ausführungen
im Schreiben vom 19.06.2009 an die K auch keine Zusicherung (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) abgegeben, dass von ihr geleistete Stunden mit einem Vergütungssatz von 7,50 EUR pro Stunde übernommen werden. Der mangelnde
Bindungswillen der Beklagten insoweit (vgl. dazu Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl.2010, Rdnr. 3 zu § 34) ergibt sich schon aus der Formulierung, dass eine Vergütung von 7,50 EUR nur für bewilligte Stunden in Aussicht gestellt
wird und nur insoweit, als der Sozialpädagogische Fachdienst die Notwendigkeit und Geeignetheit der Betreuung des Klägers
durch K befürwortet. Der Beklagte hat damit im Schreiben vom 19.06.2009 nur eine Möglichkeit angedeutet, ohne sich auf diese
Möglichkeit bereits festlegen zu wollen.
Auf die Frage, ob auch § 2 Abs. 1 SGB XII dem Klageantrag entgegengehalten werden könnte, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.