Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Streit.
Der 1934 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug bei der Beklagten. Er ist jüdischer Emigrant aus der ehemaligen
Sowjetunion und bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für die Monate März und April 2008
wurden ihm mit Bescheid vom 22.02.2008 (Änderungsbescheid vom 20.10.2008) Leistungen bewilligt, zunächst unter Anrechnung
einer russischen (Grund-)Rente in Höhe von 61,95 EUR monatlich. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 24.06.2008 und 16.10.2008
bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.04.2009 unter Anrechnung einer russischen
(Grund-)Rente in Höhe von 48,91 EUR monatlich.
Zur Begründung des am 10.11.2008 dagegen erhobenen Widerspruchs berief sich der Kläger im Wesentlichen darauf, dass der Status
der jüdischen Emigranten in Bayern durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 07.08.2008, Az.:
19 B 07.1777) wieder bestätigt worden sei. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion würden aufgrund des Beschlusses
der Ministerpräsidentenkonferenz vom 09.01.1991 die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings genießen. Außerdem sei der
Kläger krank; es sei eine Einzelfallentscheidung zu treffen.
Mit weiterem Bescheid vom 16.01.2009 berechnete die Beklagte die Leistungen des Klägers für den Zeitraum ab dem 01.09.2009
neu (Bedarf 684,90 EUR monatlich; Einkommen Rente 98,91 EUR - 50,00 EUR = 48,91 EUR). Der pauschale Abzug von 50,00 EUR wurde
von der Beklagten in allen vergleichbaren Fällen als Aufwendungsersatz vorgenommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2009 wies die C. den Widerspruch zurück.
Am 18.05.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er sei ein Kontingentflüchtling, der im Rahmen der Aufnahme der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion
nach Deutschland gekommen sei. Er genieße die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Konvention - GK). Die Aufnahme der jüdischen Auswanderer aus Russland sei ein freiwilliger
politischer Schritt der Bundesrepublik gewesen. Kontingentflüchtlinge, die ihr ganzes Leben gearbeitet hätten, müssten den
deutschen Rentnern und nicht den Sozialhilfeempfängern gleichgestellt werden. Dies folge auch aus Art 8 GK.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.03.2010 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen. Gemäß
§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sei älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, auf
Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Leistungsberechtigt wegen Alters nach Abs. 1 sei, wer
die Altersgrenze erreicht habe (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren seien, erreichten
die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Die Anspruchsberechtigung des Klägers dem
Grunde nach sei zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Für die Beurteilung der Höhe des Leistungsanspruchs komme es
ausschließlich darauf an, ob die vom Kläger bezogene russische Grundpension als Einkommen zu berücksichtigen sei oder anrechnungsfrei
bleibe. Nach der gesetzlichen Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehörten zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert
mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen
nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei der russischen Grundpension des Klägers handele es sich um Einnahmen in Geld. Die Renten flössen den Klägern in Russland
zu. Die Einschränkungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII griffen nicht ein. Insbesondere handele es sich bei der Grundpension
weder um eine Grundrente nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht. Es handele sich auch nicht um Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie
an Körper oder Gesundheit. Ausweislich der Behördenakte habe die Beklagte den Anrechnungsbetrag dergestalt errechnet, dass
sie die im Jahre 2007 bezogene Grundpension nach dem aktuellen Referenzkurs der EZB umgerechnet, die sich daraus ergebende
Jahresrente um den Freibetrag von 600,00 EUR jährlich gekürzt und auf 12 Monate aufgeteilt hat. Ob die Voraussetzungen des
§ 8 der VO zu § 82 SGB XII vorliegend erfüllt seien, sei zwar fraglich, könne aber dahinstehen, da die tatsächlichen Zahlungen
den Anrechnungsbetrag überstiegen.
Am 26.04.2010 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit der Begründung, Kontingentflüchtlinge müssten deutschen
Rentnern gleichgestellt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.03.2010 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2008, die Änderungsbescheide
vom 20.10.2008, 24.06.2008, 16.10.2008 und 16.01.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2009 abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, dem Kläger Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung der russischen Rente für den Zeitraum vom 01.03.2008
bis 30.04.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.03.2010 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten
in beiden Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Der Senat weist sie daher aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers (§
54 Abs.
1 und 4
SGG) sind der Bescheid vom 22.02.2008 sowie nach §
84 SGG die Änderungsbescheide vom 20.10.2008, 24.06.2008, 16.10.2008 und 16.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17.04.2009 (insoweit enthält der Antrag des Klägers ein fehlerhaftes Datum), die Leistungen für den streitgegenständlichen
Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.04.2009 bewilligt haben.
Der Kläger war in diesem Zeitraum leistungsberechtigt nach § 41 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), da er die Altersgrenze
von 65 Lebensjahren erreicht hatte und seinen monatlichen Bedarf nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten konnte. Der Bedarf
des Klägers betrug für den Zeitraum März bis Juni 2008 607,10 EUR (Regelbedarf 347,00 EUR zuzüglich Mietkosten 240,10 EUR
und Heizkosten 20,00 EUR), für Juli bis September 2008 634,40 EUR (Regelbedarf 351,00 EUR zuzüglich Mietkosten 269,90 EUR
und Heizkosten 13,50 EUR), für Oktober 2008 bis April 2009 684,90 EUR (Regelbedarf 351,00 EUR zuzüglich Mietkosten 269,90
EUR und Heizkosten 24,00 EUR und Mehraufwand für lipidsenkende Kost 40,00 EUR). Als anzurechnendes Einkommen (§ 82 SGB XII)
ist dem Kläger in dem Zeitraum zugeflossen ein Betrag von 4203 Rubel in den Monaten März und April, 4401 Rubel im Mai bis
August und 4863 Rubel ab September 2008 bis Februar 2009 sowie 5019 Rubel ab März 2009. Die Höhe der Einnahmen ergibt sich
zur vollen Überzeugung des Senats aus der Bescheinigung der Verwaltungsstelle des Pensionsfonds der Russischen Föderation
in Sankt Petersburg (Übersetzung Bl. 59 der Akte des SG) sowie den Angaben des Klägers (Bl. 31 der Akte des SG). Umgerechnet in Euro ergeben diese Einnahmen einen Betrag zwischen 99,22 EUR und 109,82 EUR, je nach Referenzkurs. Auf die
Aufstellung des Klägers (Bl. 31 der Akte des SG) wird insofern Bezug genommen. Damit ergibt sich jedenfalls einen höherer Betrag als die von der Beklagten monatlich angerechneten
48,91 EUR, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte bei der Berechnung die gesetzlichen Vorgaben im vollem Umfang
beachtet hat. Denn eine etwaige Missachtung des § 8 der VO zu § 82 SGB XII wirkt sich jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers
aus.
Die Anrechnung des Betrages von 48,91 EUR entspricht jedenfalls der Regelung des § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Danach sind grundsätzlich
alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen berücksichtigungsfähig. Hiervon erfasst werden nach dem klaren Wortlaut
des Gesetzes auch Einnahmen aus ausländischen Leistungen; sie sind zum Kurswert in Euro umzurechnen (vgl BSG vom 05.09.2007,
B 11b AS 49/06 R; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl, § 76 RdNr 7). Ausgenommen von der Einkommensanrechnung sind nach § 82 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich Leistungen nach dem
SGB XII, die Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder
Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Im Wesentlichen ist damit beabsichtigt, gerade diese Renten, die im besonderen Maße ein mit dem Verlust körperlicher Unversehrtheit
einhergehendes Sonderopfer für die Allgemeinheit ausgleichen, nicht durch Anrechnung auf Grundsicherungsleistungen zu entwerten
(vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 100 ff). Darüber hinausgehende Rentenanteile mit Entgeltcharakter sind
demnach als Einkommen zu berücksichtigen und weder als Einnahmen mit sonstiger Zweckbestimmung nach § 83 SGB Abs. 1 XII noch
als Entschädigungen für Nichtvermögensschäden entsprechend § 83 Abs. 2 SGB XII anrechnungsfrei. § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII
und die korrespondierende Vorschrift des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II knüpft an die Vorgängervorschrift des § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die im Unterschied zur jetzigen Regelung Grundrenten, die nach Gesetzen gezahlt werden, die eine entsprechende Anwendung
des BVG vorsehen - beispielsweise das Opferentschädigungsgesetz oder das Infektionsschutzgesetz - noch nicht erfasste. In der zeitlichen Abfolge wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine bis dahin unterschiedliche Anrechnungsregelung
im Bereich der Sozialhilfe vereinheitlichen wollte. Mit der Neuregelung wird deshalb klargestellt, dass nicht nur Grundrenten
nach dem BVG vom berücksichtigungsfähigen Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII bzw. § 11 Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II ausgenommen sind, sondern ebenfalls alle der Grundrente nach Grund
und Höhe vergleichbare Leistungen (BT-Drucks 15/1514 S. 65).
Die russische Grundpension des Klägers wird als ausländische Leistung nicht von der Privilegierung des § 82 SGB XII/§ 11 Abs
1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II erfasst, und kann und muss aus Gründen der Gleichbehandlung auch nicht der vorgenannten Regelung
gleichgestellt werden, da es sich ausweislich der Bescheinigung der Verwaltungsstelle des Pensionsfonds der russischen Föderation
um eine Grundpension wegen Alters handelt (zur Gleichstellung einer ukrainischen Invaliditätsrente im Geltungsbereich des
§ 76 BSHG vgl VG Karlsruhe ZfF 2006, 273). Damit steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass diese Grundpension keine den Grundrenten nach dem BVG vergleichbare Funktion des Sonderopferausgleichs erfüllt. Insbesondere geht aus der Bescheinigung auch nichts dafür hervor,
dass die Grundpension einen Anteil enthält, der deshalb gezahlt wird, weil die betreffende Person sich während der Blockade
der Stadt durch deutsche Truppen in Sankt Petersburg bzw. Leningrad aufhielt, wie dies dem Senat aus anderen Verfahren bekannt
ist. Dies wird vom Kläger letztlich auch so bestätigt, wenn er darauf verweist, dass er sein ganzes Leben gearbeitet habe.
Der Senat schließt sich insbesondere auch der Auffassung des SG an, dass weder das Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953, 559) noch das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge - HumHiG) dem Kläger einen
Status zubilligen, der es rechtfertigen könnte, von der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung der russischen Rente auf die Leistungen
nach dem SGB XII abzusehen. Die der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik zugrundeliegende Übereinkunft des Bundeskanzlers
und der Ministerpräsidenten vom 09.01.1991 ist als politische Entscheidung anzusehen, mit der lediglich eine einheitliche
administrative Vorgehensweise für die Einreise jüdischer Emigranten vereinbart wurde (vgl. BayVGH vom 29.07.2009, 10 B 08.2447,
OVG MV vom 15.9.2004, LKV 2005, 510 und insoweit auch BayVGH vom 7.8.2008, 19 B 07.1777) und hatte nicht zum Inhalt, den jüdischen Emigranten unmittelbar oder
mittelbar einen Flüchtlingsstatus zuzugestehen. Die in § 1 Abs. 1 HumHiG vorgesehene Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling
war im Hinblick auf die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts und die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Rechtsfolgen für die jüdischen Emigranten weder erforderlich noch angemessen (vgl. dazu BT-Drucks. 15/420 S. 77f
zur Nachfolgeregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG). Denn ein Verfolgungsschicksal von jüdischen Emigranten in ihrem Herkunftsland spielte bei der Übereinkunft keine maßgebliche
Rolle. Die Aufnahme der betreffenden Personen aufgrund von Einzelfallentscheidungen sollte vielmehr - was auch in der Vereinbarung
der Regierungschefs eindeutig zum Ausdruck kam - nach der Absprache des Bundeskanzlers mit dem Präsidenten des Zentralrats
der Juden in Deutschland der Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland, der Familienzusammenführung
und der Vermeidung von Härtefällen dienen und beinhaltete keine Aussage über eine aktuelle Verfolgungssituation der Zuwanderer
in ihrem Herkunftsland. Infolge der Übereinkunft wurde aufgrund des Grundsatzerlasses des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997
den betroffenen Personen eine Aufnahmezusage erteilt. Sie konnten mit einem Sichtvermerk einreisen und nach den Vorschriften
des Ausländerrechts von den zuständigen Ausländerbehörden einen Titel für einen Daueraufenthalt erhalten. Ferner waren sie
berechtigt, in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes in einem vereinfachten Verfahren bestimmte soziale
Leistungen in Anspruch zu nehmen. Damit war die Übereinkunft rechtlich umgesetzt (vgl. OVG Berlin vom 15.11.2002, EzAR 018,
Nr. 2). Weder in Einzelakten noch in der Gesamtheit der Maßnahmen der zuständigen Stellen des Bundes und der Länder wurde
den jüdischen Emigranten aus der früheren Sowjetunion ein Flüchtlingsstatus zuerkannt noch konnte ein solcher entstehen. Die
jüdischen Emigranten aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion wurden damit in verschiedener Hinsicht wie Flüchtlinge, aber
eben nicht als Flüchtlinge behandelt (BayVGH vom 29.07.2009, aaO.), so dass sich aus der Stellung als Kontingentflüchtlinge
auch kein Anspruch auf besondere Behandlung bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII ableiten lässt. Die von dem
Kläger zur Unterstützung seiner Ansicht zitierte Entscheidung des BayVGH vom 07.07.2008, 19 B 07.1777, betrifft eine andere,
spezifische Frage, nämlich ob das "Verbot der Ausweisung und Zurückweisung" (Art. 33 GK) auf Kontingentflüchtlinge anwendbar
ist. Die insoweit vom 19. Senat des BayVGH angestellten Überlegungen lassen sich auf den hier zu entscheidenden Fall nicht
übertragen.
Selbst bei Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 würde sich vorliegend kein anderes Ergebnis ergeben. Hält sich nämlich der
Kläger in der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens erlaubt auf, ist ihm nach Art.
23 GK, der die Vertragsstaaten verpflichtet, den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem
Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen "die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen"
("the same treatment ... as is accorded to their nationals", "le meme traitement ... qu a leurs nationaux") zu gewähren. Die
"gleiche Behandlung" schließt nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe ein, sondern setzt auch voraus, dass in
vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen (vgl. BVerwG
vom 18.05.2000, 5 C 29/98). Da § 82 SGB XII nicht zwischen deutschen Staatsangehörigen und Ausländern differenziert, ist ein Verstoß gegen § 23 GK
nicht gegeben. Die Anwendung des § 82 SGB XII führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Altersrente des Klägers auf seine
Grundsicherungsleistung angerechnet wird, so wie dies auch bei deutschen Staatsangehörigen beim Bezug entsprechender Leistungen
geschieht. Durch die Gewährung eines monatlichen pauschalen Abzugs von Höhe von 50,00 EUR wird der Kläger diesen gegenüber
eher noch bevorzugt behandelt. Soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit der Personengruppe, die unter das Fremdrentengesetz (FRG) fällt, also mit Vertriebenen und Spätaussiedlern im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), fordert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Anspruch nach dem FRG hat ganz andere Voraussetzungen als der hier streitgegenständliche Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Dies gilt insbesondere für die hier fragliche Anrechnung von Einkommen. Dieser Anspruch würde sich auch gegen einen anderen
Beklagten richten müssen, so dass hierzu weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
Die Berufung ist nach alldem als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG:
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.