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LSG Bayern, Urteil vom 12.10.2011 - 18 SO 8/11
Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen
1. Zur Frage der Berufungsfrist.
2. Ein Verfahrensbeteiligter hat Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG nicht dargetan, wenn er ein gerichtliches Schreiben mit ausführlichen Hinweisen zu Gründen, bei deren Vorliegen eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, nicht beantwortet. Das gilt auch dann, wenn er in der Berufungsschrift die Zurücksetzung des Verfahrens "in den vorhergehenden Stand" beantragt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 151
,
SGG § 64
,
SGG § 67
Vorinstanzen: SG Nürnberg 22.10.2010 S 19 SO 60/09
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.10.2010 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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