Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Schuldverhältnis
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, hilfsweise Rückzahlungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage
auf der Grundlage zwischen den Beteiligten geschlossener Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen.
Die Beklagte, die vormals unter der Bezeichnung "xy" firmierte, betreibt Wohnheime für Behinderte und eine heilpädagogische
Förderstätte in B-Stadt. Zwischen ihr und dem Kläger als überörtlichem Sozialhilfeträger fanden ab 11.11.2008 Verhandlungen
über den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Aufnahme und Betreuung von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII in den genannten Einrichtungen statt.
Nachdem der Kläger der Beklagten ein Angebot (vom 23.12.2008) zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen unterbreitet hatte,
teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.01.2009 ihre Position für die weiteren Verhandlungen mit. Es wurden seitens
der Beklagten höhere Kosten, insbesondere höhere Personalkosten, geltend gemacht, die Berücksichtigung in den Vereinbarungen
finden müssten. Daraufhin unterbreitete der Kläger der Beklagten ein verbessertes Angebot.
Am 05.03.2009 wurden nach Aktenlage vier Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 01.03.2009 bis 28.02.2010 geschlossen: Leistungsvereinbarung
für den Leistungstyp "Wohnen für Erwachsene mit geistiger Behinderung ohne Tagesbetreuung (W-E-G)", Leistungsvereinbarung
für den Leistungstyp "Wohnen für Erwachsene mit geistiger Behinderung mit Tagesbetreuung (WT-E-G)", Leistungsvereinbarung
für den Leistungstyp "Wohnen für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung mit Tagesbetreuung in den Ferien und ohne
Tagesbetreuung in der Schulzeit (WT/W-KJ-G)" und Leistungsvereinbarung für den Leistungstyp "Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung
für körperlich, geistig und seelisch behinderte Erwachsene in Förderstätten, Förder- und Betreuungsgruppen (T-E-FS/BG)". Parallel
hierzu wurden zwischen den Beteiligten zwei Vergütungsvereinbarungen für die Zeiträume 01.03.2009 bis 30.06.2009 und 01.07.2009
bis 31.12.2009 für den Leistungstyp W-E-G, eine Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum 01.03.2009 bis 30.06.2009 für den
Leistungstyp WT-E-G, eine Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum 01.03.2009 bis 30.06.2009 für den Leistungstyp W-KJ-G und
zwei Vergütungsvereinbarungen für die Zeiträume 01.03.2009 bis 30.06.2009 und 01.07.2009 bis 31.12.2009 für den Leistungstyp
T-E-FS/BG geschlossen. Zudem unterzeichneten die Beteiligten eine Zusatzvereinbarung zur Prüfung der Personalkosten mit folgendem
Wortlaut: "1. Der Bezirk wird die Personalkosten des Fach- und Gruppendienstes durch Vorlage der Lohnjournale prüfen. 2. In
Einzelfällen werden Arbeits-/Beschäftigungsverträge mit Einverständnis des betroffenen Beschäftigten zum Abgleich eingesehen.
3. Diese Vereinbarung gilt 3 Monate nach Ende des Stufenplanes und Abschluss endgültiger Vereinbarungen."
Am 30.12.2011 hat der Kläger zunächst Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 22.03.2012
für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Bayreuth (SG) verwiesen.
Der Kläger hat beim SG beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 474.910,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu bezahlen.
Dieser Betrag setzt sich aus 2 Teilbeträgen von 406.342,96 EUR und 68.567,38 EUR zusammen. Der Kläger hat zum einen geltend
gemacht, im Zeitraum März 2009 bis März 2011 an die Beklagte 406.342,96 EUR zu viel an Vergütung gezahlt zu haben, weil die
Beklagte seinem Personal eine geringere Lohnsumme gezahlt habe, als sie den getroffenen Vergütungsvereinbarungen zugrunde
gelegt worden sei. Die Vergütungssätze der Vergütungsvereinbarung seien zwischen den Beteiligten nur deshalb in dieser Höhe
vereinbart worden, damit die Beklagte ihren Beschäftigten höhere Löhne bzw. Tariflöhne zahlen könne, um qualifizierte Betreuungs-
und Pflegekräfte zu gewinnen. Des Weiteren habe er an die Beklagte 68.567,38 EUR zu viel gezahlt, weil diese im Zeitraum Januar
2010 bis März 2011 weniger Personal vorgehalten habe, als in den Leistungsvereinbarungen vereinbart worden sei.
Mit Urteil vom 18.02.2014 hat das SG die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass
er den Rückforderungsanspruch primär auf § 61 S. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. §
280 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) stütze, hilfsweise auf §
313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Die Beklagte habe dem Kläger eine Qualitätsverbesserung beim Personal versprochen, die
durch entsprechende Lohnsteigerungen erreicht werden sollte, welche aber nicht erfolgt seien. Darin sei die Verletzung einer
Nebenpflicht zur Vergütungsvereinbarung zu sehen, die im Rahmen der Zusatzvereinbarung vom 05.03.2009 formuliert worden sei.
Der Schaden des Klägers im Zeitraum März 2009 bis März 2011 bestehe in der Bezahlung einer erhöhten Vergütung, die von der
Beklagten nicht an das Personal weitergegeben worden sei, bzw. darin, dass die Beklagte nicht Personal in dem Umfang vorgehalten
habe, wie er den abgeschlossenen Vereinbarungen zugrunde gelegt worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 474.910,34
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2011 zu bezahlen, hilfsweise die Revision
zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, §
280 BGB sei ebenso wie §
313 BGB auf das vorliegende Vertragsverhältnis unanwendbar. Auch liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Des Weiteren sei
auch kein Schaden des Klägers feststellbar. Schließlich stünde dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch bzw.
Rückforderungsanspruch auch der im Rahmen der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII geltende Grundsatz der Prospektivität entgegen.
Entscheidungsgründe
I.
Streitgegenständlich ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aus den mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarungen einen
Zahlungsanspruch i.H.v. 474.910,34 EUR - als Schadensersatz- oder Rückforderungsanspruch - für den Zeitraum 01.03.2009 bis
31.03.2011 hat. Nicht streitgegenständlich ist hingegen, ob einzelne durch die Beklagte mit Leistungsempfängern des Klägers
abgeschlossene Heim- bzw. Betreuungsverträge pflichtgemäß erfüllt wurden bzw. ob sich aus diesen Verträgen Schadensersatz-
oder Erstattungsansprüche des Klägers ergeben könnten.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat aus dem von ihm bezeichneten Klagegrund gegenüber der Beklagten keinen
Anspruch auf Schadensersatzzahlung von 474.910,34 EUR bzw. keinen Rückzahlungsanspruch in dieser Höhe wegen mutmaßlich an
die Beklagte zu viel gezahlter Vergütung. Insbesondere besteht kein Schadenersatzanspruch des Klägers nach §
280 BGB und auch kein Rückgewährungsanspruch infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach §
313 BGB.
Für den aus den Vereinbarungen mit der Beklagten erhobenen Zahlungsanspruch gibt es keine gesetzliche Grundlage.
1. Eine sozialrechtliche Grundlage für den vom Kläger behaupteten Anspruch gegenüber der Beklagten aus den zwischen den Beteiligten
geschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Zusatzvereinbarungen ist nicht gegeben (vgl. dazu OVG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2000
- 4 A 111/90 zum Anspruch eines überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung von Pflegesatzzahlungen durch eine Pflegeeinrichtung).
a. Die vorliegenden zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen beinhalten keine vertraglichen Regelungen, nach
denen der Kläger einen Schadensersatz- oder Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen könnte. Das SGB XII enthält auch keine dem §
115 Abs.
3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB XI) entsprechende Regelung.
b. Ebenso kommt eine Erstattung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht in Betracht. Diese Vorschrift, die die Erstattung von ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachten Leistungen regelt,
ist - unabhängig davon, dass der Senat nicht feststellen kann, dass der Kläger an die Beklagte im Zusammenhang mit den bezeichneten
streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse überhaupt Zahlungen an die Beklagte erbracht hat (siehe dazu unten 2. d.) - auf
den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht anwendbar, weil sie die Erstattung von Sozialleistungen im subordinationsrechtlich
strukturierten Sozialleistungsverhältnis betrifft (vgl. OVG Brandenburg a.a.O.; Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 50 SGB X Rn. 28 m.w.N.; siehe dazu auch BSG vom 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R m.w.N.). Ein solch subordinationsrechtlich strukturiertes Sozialleistungsverhältnis besteht zwischen den Beteiligten aber
nicht.
Bei den zwischen den Beteiligten geschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Zusatzvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 i.V.m. § 76 SGB XII handelt es sich um sog. Normverträge (zur Rechtsnatur der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII siehe u.a. BSG v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R, [...]; v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R, [...]; v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R, [...] m.w.N.). Dabei ist die von den Beteiligten
am 05.03.2009 geschlossene Zusatzvereinbarung rechtlich als Prüfungsvereinbarung im Sinne des § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB XII und damit ebenfalls als Normvertrag zu qualifizieren. Denn die Vereinbarung diente nach dem Vorbringen des Klägers dazu,
die den geschlossenen Leistungs- bzw. Vergütungsvereinbarungen zugrunde gelegten Personalkosten und eine Annäherung der von
der Beklagten gezahlten Personalkosten an das Niveau des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst zu prüfen. Dies ergibt sich unter anderem aus einem Schreiben des Klägers vom 11.02.2009, dem das Angebot zum Abschluss der
Zusatzvereinbarung beilag. Das vereinbarte Prüfungsrecht diente somit aus Sicht der Beteiligten, insbesondere aber aus Sicht
des Klägers dazu festzustellen, ob die getroffenen Vergütungsvereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen
und die Qualität der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen durch entsprechendes - teureres - Fachpersonal sichergestellt
ist. Diese zwischen den Beteiligten - im Gleichordnungsverhältnis (vgl. u.a. Neumann in Hauck/Noftz, SGB, 11/15, § 75 SGB XII Rn. 19) - geschlossenen Normverträge modifizieren lediglich die zivilrechtlichen Pflichten aus zwischen Leistungsempfängern
des Klägers und der Beklagten geschlossenen Verträge (zu dieser rechtlichen Wirkung der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII vgl. u.a. BSG v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R). Sie setzen die Rahmenbedingungen für die zwischen den Leistungsempfängern und der Beklagten abschließbaren (zivilrechtlichen)
Betreuungs- bzw. Heimverträge, begründen aber kein sozialrechtliches Leistungsverhältnis zwischen den Beteiligten (siehe dazu
noch unter 2. a.). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger an die Beklagte Sozialleistungen erbracht hat oder
erbringen wollte, sondern allenfalls Zahlungen zur Erfüllung zivilrechtlicher Ansprüche (siehe dazu noch unter 2. d.).
c. Der Kläger kann sich bezüglich des von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruchs auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch berufen (zur Unanwendbarkeit des Rechtsinstituts "allgemeiner öffentlich-rechtlich Erstattungsanspruch"
als Grundlage für Rückzahlungsansprüche von Sozialhilfeträgern gegenüber Einrichtungen wegen erbrachter Leistungsentgelte
siehe u.a. Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, 11/15, § 75 SGB XII Rn. 32a m.w.N.). Denn der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als Kehrseite des Anspruchs auf Leistung
das Vorliegen eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses und die vorherige Erbringung von Sozialleistungen voraus (vgl.
OVG Brandenburg a.a.O.; zu den Voraussetzungen des öffentlich-rechtlich Erstattungsanspruchs siehe auch BSG v. 29.10.1986 - 7 RAr 77/85). Da die zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen jedoch kein sozialrechtliches Leistungsverhältnis zwischen
den Beteiligten begründet haben und auch keine Sozialleistungen vom Kläger an die Beklagte erbracht wurden (s.o.), kann hieraus
kein Erstattungsanspruch des Klägers resultieren.
d. Zwischen den Beteiligten stehen auch nicht Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe im Streit, so dass
auch § 104 SGB XII als mögliche Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch des Klägers ausscheidet.
2. Auf die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) kann der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht stützen. Insbesondere besteht der Anspruch nicht als Schadensersatzanspruch
nach § 61 S. 2 SGB X i.V.m. §
280 BGB oder als Rückzahlungsanspruch nach § 61 S. 2 SGB X i.V.m. §
313 BGB.
Die Vorschriften der §§ 53 ff. SGB X, und somit auch des § 61 S. 2 SGB X, sind grundsätzlich auch auf Normverträge - wie die vorliegenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten - anwendbar. Auch
bei diesen handelt es sich um Verträge, durch die ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gestaltet wird
(vgl. u.a. Jaritz/Eicher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 75 SGB XII Rn. 89; Neumann in Hauck/Noftz, SGB, 11/15, § 75 SGB XII Rn. 19; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 75 Rn. 30).
Nach § 61 S. 2 SGB X sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend und ergänzend zu den Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 - 60, § 61 S. 1 SGB X) anzuwenden.
Die Formulierung "entsprechend" in § 61 S. 2 SGB X bedeutet, dass jeweils zu prüfen ist, ob der Rechtsgedanke, der der Vorschrift des
BGB zugrunde liegt, deren ergänzende Anwendung erwogen wird, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen
einem Privatrechtsverhältnis und einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis auf den umstrittenen öffentlich-rechtlichen
Vertrag übertragen werden kann (Becker in Hauck/Noftz, SGB, 09/14, § 61 SGB X Rn. 69; ähnlich Hissnauer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 61 SGB X Rn. 11). Für die ergänzende entsprechende Anwendung muss also bei jeder
BGB-Regelung geprüft werden, ob bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag eine vergleichbare Interessenlage besteht, die eine Heranziehung
rechtfertigt (von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 61 Rn. 8a).
a. Dies zugrunde legend kommt eine entsprechende Anwendung des §
280 BGB auf die zwischen den Beteiligten geschlossenen streitgegenständlichen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen
nicht in Betracht.
Gem. §
280 Abs.
1 S. 1
BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden
Schadens verlangen.
Der Senat lässt dahingestellt, ob eine Anwendung der Vorschriften des §
280 BGB (i.V.m. § 61 S. 2 SGB X) auf Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen der Kostenträger eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus den
Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII durch die Einrichtung geltend macht, bereits deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil insoweit die Regelung in § 78 SGB XII (außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen) als abschließend zu sehen wäre. Dem Kostenträger bliebe nach dieser Regelung
zwar nur die Möglichkeit, wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den
Leistungsberechtigten und deren Kostenträgern durch die Einrichtung die Vereinbarungen fristlos zu kündigen. Daneben bestünde
aber auch noch die Möglichkeit, Maßnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (PfleWoqG) in die Wege zu leiten und etwaige Ansprüche aufgrund des Vertrages zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer
geltend zu machen (siehe dazu noch im Folgenden und auch unter 3.).
Jedenfalls steht die Eigenart der Vereinbarungen i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII einer Geltendmachung vertraglicher Schadensersatzansprüche entsprechend §
280 BGB entgegen.
§ 280 findet sich im Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse), Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse), Titel 1 (Verpflichtung
zur Leistung) des
BGB; er ist eine gesetzliche Vorschrift des sog. Leistungsstörungsrechts. §
280 regelt den Fall, dass der Schuldner seinen Pflichten aus einem Schuldverhältnis nicht nachkommt und hieraus dem Gläubiger
ein Schaden entsteht. Er gilt für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse nur insoweit, als diese schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen
begründen und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht (Palandt,
BGB, 75. Aufl. 2016, §
280 Rn. 10).
Die Beteiligten haben durch den Abschluss der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII jedoch keine schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen begründet.
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, stellen diese Vereinbarungen Normverträge dar, die die zivilrechtlichen Pflichten aus
zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringern geschlossenen Verträgen modifizieren. Sie setzen damit die Rahmenbedingungen
für zukünftige Betreuungs- bzw. Heimverträge zwischen den Leistungsberechtigten des Klägers und der Beklagten. Dem liegt zu
Grunde, dass das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich
bei der Eingliederungshilfe wie auch der Heimpflege, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt
ist. In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung
grundsätzlich nicht als Geldleistung. Er zahlt gerade nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem die Zahlung des im Heimvertrag
vereinbarten Heimentgelts an den Einrichtungsträger zu ermöglichen; vielmehr ist dem Gesetzeskonzept eine Zahlung ohne Umweg
über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung zu entnehmen. Der Sozialhilfeträger erbringt die Leistungen also nicht
selbst an den Leistungsempfänger, sondern verschafft diesem über Verträge mit Leistungserbringern die Sachleistung. Untrennbarer
Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung zustehenden Vergütung. "Übernahme" der
Unterbringungskosten bedeutet damit Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, allerdings in der Form eines Schuldbeitritts
(kumulative Schuldübernahme). Der Schuldbeitritt hat dann zum einen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen
den Sozialhilfeträger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung
zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite
des Sozialhilfeempfängers. Vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid besitzt die Einrichtung keinen Vergütungsanspruch
gegen den Sozialhilfeträger (BSG v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R, [...]; vgl. auch BSG v. 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R, [...]; v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R, [...]; v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R, [...]; siehe dazu auch BGH v. 07.05.2015 - III ZR 304/14, [...]), insbesondere nicht aus einer mit dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vergütungsvereinbarung.
Demzufolge wird allein durch den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen kein Schuldverhältnis begründet. Weder
ist der Sozialhilfeträger aufgrund dieser Vereinbarungen verpflichtet, Vergütung zu zahlen, noch ist die Einrichtung bzw.
der Dienstleister verpflichtet, Leistungen - insbesondere an den Sozialhilfeträger - zu erbringen. Ein Schuldverhältnis entsteht
vielmehr erst durch den Abschluss eines Heim- bzw. Betreuungsvertrages zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer,
und durch den daran anknüpfenden Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers auch zwischen ihm und dem Leistungserbringer. Erst
hierdurch entfaltet die Vergütungsvereinbarung ihre Gestaltungswirkung hinsichtlich der Vergütung der aufgrund des Betreuungs-
bzw. Heimvertrages zu erbringenden Leistungen (zur Gestaltungswirkung siehe BSG v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R). Zugleich bestimmt die geschlossene Leistungsvereinbarung die Pflichten des Leistungserbringers
gegenüber dem Leistungsempfänger aus dem Heim- und Betreuungsvertrag. Dadurch wird einerseits die (bedarfsdeckende) Erfüllung
der Sachverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungsempfänger sichergestellt. Zum anderen wird gewährleistet,
dass der Leistungsberechtigte auch die seinen Bedürfnissen entsprechenden Leistungen im notwendigen Umfang und in angemessener
Qualität erhält. Ergänzend hierzu hat der Gesetzgeber - für den Bereich der stationären Leistungserbringung - eine Regelung
in § 15 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geschaffen (vgl. auch die weiteren Regelungen in § 7 Abs. 2 S. 3
und § 8 Abs. 2 S. 1 WBVG), wonach die Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen - §§ 75 ff. SGB XII - entsprechen müssen; tun sie dies nicht, sind sie unwirksam. Letztlich wird somit deutlich, dass erst durch den Abschluss
eines Heim- und Betreuungsvertrages und den Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers im Einzelfall ein Schuldverhältnis zwischen
Sozialhilfeträger und Leistungserbringer entsteht. Dieses ist dann ohnehin - also ohne Inanspruchnahme des § 61 S. 2 SGB X - nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. u.a. BSG v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R, [...]; v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R, [...]).
Überdies entfalten die Normverträge nicht nur zwischen den Vertragsparteien Bindungswirkung, sondern auch für alle übrigen
Träger der Sozialhilfe (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB XII). Auch dieser Umstand lässt sich schwer mit der Annahme einer schuldrechtsähnlichen Leistungsbeziehung mit Gläubiger und
Schuldner vereinbaren.
Bedingt durch die Eigenart der Normverträge i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII gleicht die Interessenlage somit nicht derjenigen, die bei zivilrechtlichen Schuldverhältnissen besteht. Eine entsprechende
Anwendung der Vorschriften des sog. Leistungsstörungsrechts des
BGB kommt daher nicht in Betracht, und somit auch nicht des §
280 BGB.
b. Auch §
313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) findet im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Bei einer Veränderung der Verhältnisse, die einer Vergütungsvereinbarung zugrunde lagen, sieht § 77 Abs. 3 SGB XII unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Neuverhandlung der Vergütung vor. Diese spezielle, auf die Vergütungsvereinbarung
nach § 75 Abs. 3 SGB XII, § 76 Abs. 2 SGB XII zugeschnittene Ausnahmeregelung schließt daneben eine Anwendung des § 61 S. 2 SGB X i.V.m. §
313 BGB aus. Überdies könnte §
313 BGB allenfalls i.V.m. §
346 Abs.
1 BGB (Wirkungen des Rücktritts) zu dem vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum
März 2009 bis März 2011 führen. Der Senat kann aber nicht feststellen, dass der Kläger den Rücktritt von den mit der Beklagten
abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen erklärt hätte.
c.Der Senat kann des Weiteren nicht feststellen, dass die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten bei der
Durchführung der getroffenen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII vorliegen. Es fehlt schon an entsprechenden vertraglichen (Neben-)Pflichten der Beklagten. Die zwischen den Beteiligten getroffenen
Vereinbarungen, insbesondere die Leistungsvereinbarungen und die Prüfungsvereinbarung, enthalten weder die Verpflichtung der
Beklagten gegenüber dem Kläger, die in den Vertragsverhandlungen überschlägig berechneten Personalkosten - die vom Kläger
selbst als Personaldurchschnittskosten bezeichnet werden - auch tatsächlich an die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer zu zahlen,
noch die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Personen zu beschäftigen.
Solche - gegebenenfalls einklagbare - Verpflichtungen ergeben sich nicht aus dem Wortlaut der zwischen den Beteiligten geschlossenen
Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Dort wurden lediglich unter der prospektiven Schätzung einer bestimmten Anzahl an
Bewohnern mit einem bestimmten Hilfebedarf ein "Personalschlüssel" bzw. "Planstellen" nach einem Personalplan vereinbart.
Schon aus der Begriffwahl ergibt sich, dass es sich nicht um einen von der Beklagten abschließend zugesicherten Personalbedarf
handelt, sondern lediglich um die Annahme eines voraussichtlichen durchschnittlichen Personalaufwands, der als Kalkulationsgrundlage
für die Vergütungsvereinbarung dienen soll. Diesem Umstand, dass einer Vergütungsvereinbarung stets auf die Zukunft bezogene
Aufwandsschätzungen zugrunde gelegt werden müssen, hat der Gesetzgeber sowohl in der Formulierung als auch im Regelungsgehalt
des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB XII Rechnung getragen: Danach sind lediglich bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung
oder Entscheidung über die Vergütung zu Grunde lagen, die Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden
Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln.
Auch die zwischen den Beteiligten getroffenen Zusatzvereinbarung (Prüfungsvereinbarung, vgl. oben) vom 05.03.2009 enthält
ihrem eindeutigen Wortlaut (s.o. Tatbestand) nach keine Verpflichtung der Beklagten, Personalkosten bzw. Löhne in bestimmter
Höhe an die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer zu zahlen oder Personal in einem bestimmten Umfang zu beschäftigen. In diesem
Zusammenhang merkt der Senat an, dass im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Beteiligten ausdrücklich besprochen wurde,
dass Inhalt der Zusatzvereinbarung die Budgetüberprüfung, nicht aber die Überprüfung einzelner Planstellen ist (vergleiche
Protokoll über die Verhandlung zwischen den Beteiligten vom 06.03.2009, Band I der Verwaltungsakten des Klägers, Blatt A 97).
Damit entsprach der Zweck der Zusatzvereinbarung vom 05.03.2009 der Regelung in § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 3 SGB XII bzw. den §§ 15 ff. des Bayerischen Rahmenvertrags (gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII), der u.a. zwischen dem Kläger und dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., dem die Beklagte angehört,
geschlossen wurde. Danach ist Gegenstand einer Prüfungsvereinbarung zum einen die Prüfung der Qualität der vertraglich vereinbarten
Leistungen, zum anderen die Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf das Verhältnis der Vergütungsbestandteile zu den vereinbarten
Leistungen, nicht aber die Leistungserbringung selbst.
Zudem spricht auch der Charakter der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 als Normverträge, die zudem über die Beteiligten hinaus
für alle Träger der Sozialhilfe Bindungswirkung haben (s.o.), dagegen, dass sich - ohne ausdrückliche vertragliche Regelung
- aus solchen Vereinbarungen die vom Kläger behaupteten Pflichten der Beklagten ergeben können. Wie ausgeführt, begründen
die Vereinbarungen für sich keine Ansprüche der Vertragspartner auf Leistungen oder Vergütung. Dies steht der Annahme entgegen,
dass der Leistungserbringer allein aufgrund solcher Vereinbarungen und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang im Einzelfall
Heim- und Betreuungsverträge geschlossen werden, verpflichtet sein könnte, Personal in einem bestimmten Umfang zu beschäftigen
oder in einer bestimmten Höhe zu entlohnen. Im Übrigen hat der Kläger in seinem Schriftsatz an das SG vom 21.08.2012 selbst ausgeführt, dass eine bestimmte Bezahlung der Mitarbeiter durch die Beklagte, insbesondere nach TVöD, zu keiner Zeit vereinbart worden sei.
d. Letztlich kann der Senat auch die vom Kläger behaupteten Überzahlungen (für Personalkosten), auf die er seinen Schadensersatzanspruch
bzw. seinen Rückzahlungsanspruch stützt, nicht feststellen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind (insbesondere) im streitgegenständlichen Zeitraum keine Zahlungen an die Beklagte
zur Deckung von Personalkosten erfolgt. Die mit der Klageschrift vom 28.12.2011 - nach stichprobeartiger Überprüfung einzelner
Arbeitsverträge der Beklagten mit Arbeitnehmern - vorgelegten Berechnungen zur Überfinanzierung von Personalkosten der Beklagten
durch den Kläger im Zeitraum 01.03.2009 bis 31.03.2011 sind rein fiktiver Natur. Wie ausgeführt, bestand ein Vergütungsanspruch
der Beklagten und dementsprechend eine Zahlungsverpflichtung des Klägers aufgrund der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen
Vereinbarungen, insbesondere der Vergütungsvereinbarungen nicht. Soweit der Kläger Zahlungen an die Beklagte erbracht hat,
erfolgten diese zur Befriedigung von Vergütungsansprüchen aus den einzelnen Heimverträgen von Leistungsempfängern des Klägers
mit der Beklagten nach erfolgtem Schuldbeitritt des Klägers. Die Erfüllung bzw. eine etwaige Verletzung der vertraglichen
Pflichten aus diesen Heimverträgen ist aber nicht streitgegenständlich, wie sich auch aus dem Schriftsatz der Klägerseite
vom 02.10.2013 unzweifelhaft ergibt. Für eine Klage im Zusammenhang mit diesen Verträgen wäre der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
ohnedies nicht gegeben (vgl. BSG, Beschluss v. 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R, [...]; BSG Beschluss v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R, [...]).
3. Nach alledem lässt es der Senat dahingestellt, ob dem vom Kläger behaupteten Schadensersatz- bzw. Rückzahlungsanspruch
auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Normen (gegebenenfalls in Verbindung mit den Vorschriften des
BGB) auch entgegenstünde, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 WBVG - wenn auch erst zum 01.10.2009 - eine gesetzliche Regelung geschaffen hat, wonach die Möglichkeit zur Kürzung des vereinbarten
Entgelts bis zu 6 Monate rückwirkend besteht, wenn der Leistungserbringer die vertraglichen Leistungen aus einem Heim- bzw.
Betreuungsvertrag an einen Leistungsempfänger ganz oder teilweise nicht erbringt oder diese nicht unerhebliche Mängel aufweisen.
Nach Abs. 5 S. 1 der Vorschrift steht dieser Kürzungsbetrag bis zur Höhe der an den Leistungsempfänger erbrachten Leistungen
vorrangig dem Träger der Sozialhilfe zu. Diese Vorschriften könnten als abschließende speziell gesetzliche Regelung zu sehen
sein. Für Ansprüche nach § 10 WBVG wäre aber ebenfalls der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.
Nach alledem hat das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 18.02.2014 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a
SGG, 154 Abs. 1
VwGO.
Gründe dafür, die Revision entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers zuzulassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 u. 2
SGG), sind nicht gegeben.