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LSG Bayern, Urteil vom 04.02.2016 - 18 SO 89/14
Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Wegfall der Geschäftsgrundlage Schuldverhältnis
1. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als Kehrseite des Anspruchs auf Leistung das Vorliegen eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses und die vorherige Erbringung von Sozialleistungen voraus.
2. Die Vorschriften der §§ 53 ff. SGB X, und somit auch des § 61 S. 2 SGB X, sind grundsätzlich auch auf Normverträge anwendbar; auch bei diesen handelt es sich um Verträge, durch die ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gestaltet wird.
3. Die Formulierung "entsprechend" in § 61 S. 2 SGB X bedeutet, dass jeweils zu prüfen ist, ob der Rechtsgedanke, der der Vorschrift des BGB zugrunde liegt, deren ergänzende Anwendung erwogen wird, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen einem Privatrechtsverhältnis und einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis auf den umstrittenen öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden kann.
4. Die Eigenart der Vereinbarungen i.S.d. § 75 Abs. 3 SGB XII steht einer Geltendmachung vertraglicher Schadensersatzansprüche entsprechend § 280 BGB entgegen.
5. Allein durch den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen wird kein Schuldverhältnis begründet.
Normenkette:
SGB XII § 75 Abs. 3
,
BGB § 280
,
BGB § 313
,
SGB X §§ 53 ff.
,
SGB X § 61 S. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 18.02.2014 S 4 SO 53/12
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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