Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermessensspielraum des Gerichts
Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen Ordnungsgeld.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg zum Az.: S 3 KR 228/09 bestreitet die Beschwerdeführerin, seit dem 01.04.2007 Pflichtmitglied der beklagten Krankenkasse zu sein und Beiträge zu
schulden. Sie erhalte keine Grundsicherungsleistungen und sei daher nicht pflichtversichert. Die Beklagte vertritt hingegen
die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei, weil sie nicht anderweitig gegen Krankheit versichert sei, nach dem Ende der bei
ihr bestandenen Familienversicherung seit 01.04.2007 pflichtversichert. Der Sozialleistungsträger, der angegangen worden war,
Kosten für die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin zu übernehmen, hatte die Beschwerdeführerin veranlasst, einen
entsprechenden Antrag bei der beklagten Krankenkasse zu stellen. Grundsicherungsleistungen oder andere Sozialleistungen würden
der Beschwerdeführerin nicht gewährt. Auch die Pflichtversicherungsbeiträge könnten nicht übernommen werden, da eine Überprüfung
ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin über Vermögen verfüge. Dies teilte die Sozialverwaltung des Bezirks Unterfranken
am 25.03.2009 der Beklagten mit.
Das Sozialgericht lud die Beteiligten zum Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 09.09.2009 und ordnete hierzu
das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin an. Am 02.09.2009 teilte die Beschwerdeführerin dem Sozialgericht mit, sie
leide an schweren Verletzungen und könne daher zu dem Termin nicht erscheinen. Sie legte ein Attest des Dr. S. vom 22.06.2009
vor. Darin heißt es, die Beschwerdeführerin befinde sich wegen von ihr als entstellend empfundener Narben im Gesicht in Behandlung
und fühle sich nicht in der Lage, wichtige Termine mit zahlreichen Menschen wahrzunehmen. Das Sozialgericht erklärte der Beschwerdeführerin
am 04.09.2009, das Attest belege keine Verhandlungsunfähigkeit und könne nicht als Entschuldigung anerkannt werden, zumal
es sich um einen nicht öffentlichen Termin handle, bei dem also nicht zahlreiche Menschen erscheinen würden. Der Termin bleibe
bestehen. Auf die Möglichkeit, dass Ordnungsgeld verhängt werden könne, falls die Beschwerdeführerin nicht erscheine, wurde
hingewiesen.
Im Erörterungstermin vom 09.09.2009 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Das Sozialgericht verhängte gegen sie 300,00 EUR
Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fernbleibens. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin mit Postzustellungsurkunde vom
16.09.2009 zugestellt.
Dagegen legte sie Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht ein. Sie habe rechtzeitig ein ärztliches Attest übersandt und
sie erhalte keine Leistungen zur Grundsicherung.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.09.2009 aufzuheben.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Akten gemäß §
136 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§
111,
202 SGG i.V.m. §
141 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung
nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende
eine Anordnung nach §
111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten
Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen.
Zwar wird in der Ladungsverfügung und in der Ladung nicht genannt, inwiefern das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin
notwendig sei, aber aus dem gesamten Akteninhalt ist erkennbar, dass das Sozialgericht der Beschwerdeführerin die Rechtslage
erklären wollte, die sie offensichtlich unrichtig einschätzte. Letzteres verrät ihr stets ihr gleiches Vorbringen, dass sie
keine Grundsicherungsleistungen erhalte und daher nicht pflichtversichert und nicht beitragspflichtig sei. Zwar ist nach §
141 Abs.
3 ZPO die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur dann ermessensfehlerfrei, wenn nur dadurch die Aufklärung
des Sachverhalts erreicht werden kann. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Ermessensspielraum jedoch weiter. Da das Gericht
gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins,
in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen
Erscheinens der Beschwerdeführerin ist insofern ermessensfehlerfrei.
Da die Beschwerdeführerin im Erörterungstermin nicht erschien, sind die Voraussetzungen des §
111 SGG i.V.m. §§
141 Abs.
3,
380, 381
ZPO erfüllt. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Attest des Dr. S. vom 22.06.2009 entschuldigt die Säumnis nicht. Zum einen
gibt es nicht den zum 09.09.2009 aktuellen Befund wieder. Zum anderen belegt es nicht die Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Auf diesen Umstand wies das Sozialgericht die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 04.09.2009 und damit rechtzeitig vor dem
Termin hin. Die Beschwerdeführerin konnte nicht annehmen, das Attest würde ihr Nichterscheinen hinreichend entschuldigen.
Da sie dennoch dem Termin fernblieb, ist die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen sie begründet.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch. Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der
Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist
auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie auf sein Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner
eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens
bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR der Fall. Zwar deutet die Berechnung des
Einkommens, aus dem die beklagte Krankenkasse Beiträge errechnete, auf Einkommen von monatlich 840,00 EUR im Jahr 2009. Jedoch
lässt die Korrespondenz zwischen der Sozialverwaltung und der beklagten Krankenkasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin
über Vermögen verfügt, aus dem sie auch die Beiträge zur Krankenversicherung bestreiten kann. In die gleiche Richtung geht
die Tatsache, dass ihr Grundsicherungsleistungen nicht zugebilligt werden konnten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes erhob, hält der
Senat den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.09.2009 für rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).