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LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2010 - 2 KR 372/09
Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermessensspielraum des Gerichts
Zwar ist nach § 141 Abs. 3 ZPO die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur dann ermessensfehlerfrei, wenn nur dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erreicht werden kann. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Ermessensspielraum jedoch weiter. Da das Gericht gehalten ist, in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins, in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um zu sachdienlichen Anträgen zu gelangen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111
,
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3
,
ZPO § 380
,
ZPO § 381
Vorinstanzen: SG Würzburg 09.09.2009 S 3 KR 228/09
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.09.2009 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: