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LSG Bayern, Beschluss vom 03.05.2013 - 2 P 18/13
Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II in der sozialen Pflegeversicherung ab einem zurückliegenden Zeitpunkt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
1. Zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs und eines -grundes bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
2. Zur Frage der Bestellung eines besonderen Vertreters.
3. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt liegt kein Anordnungsanspruch und –grund vor, wenn zwar zum einen ein weiterer Anstieg des zeitlichen Hilfebedarfs in der Grundpflege denkbar ist, zum anderen aber keine medizinischen Belege für einen relevanten Anstieg der Pflegebedürftigkeit in den Bereichen der Grundpflege seit diesem Zeitpunkt vorliegen.
4. Für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Eine Bestellung ist auch möglich, wenn sich die Prozessfähigkeit bei Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht klären lässt und ein Beteiligter deshalb als prozessunfähig zu behandeln ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 72 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB XI § 15 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Landshut 12.03.2013 S 6 P 12/13 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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