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LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2015 - 2 U 120/13
Anspruch auf Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Wirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Nach den Konsensempfehlungen zur Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage 1 der BKV ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Ursachenzusammenhangs, dass eine plausible zeitliche Korrelation zwischen ausreichender beruflicher Belastung und einer altersuntypischen, nachgewiesenen bandscheibenbedingten Erkrankung bestehen muss; insbesondere muss die Exposition der Erkrankung vorausgegangen sein.
2. Ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach in der Regel ein monosegmentaler Bandscheibenvorfall im Segment L 5/S1 ohne Begleitspondylose entsteht, wenn eine Frau innerhalb von 8,5 Jahren einer Gesamtbelastungsdosis von 12,5 MNh unterliegt und das 3. Zusatzkriterium der Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen erfüllt ist, ist nicht bekannt und auch den Konsensempfehlungen nicht zu entnehmen.
1. Über die allgemeine berufliche Gefährdung hinaus muss als wahrscheinlich nachgewiesen sein, dass die berufliche Tätigkeit wesentliche (Mit-)Ursache für die Gesundheitsstörungen war.
2. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung sind dabei nur solche Ursachen rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
3. Dabei reicht für die Bejahung der Kausalität der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus; diese liegt vor, wenn nach aktueller wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.
4. Zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der BK Nr. 2108 "langjähriges" Heben und Tragen "schwerer" Lasten oder "langjährige" Tätigkeit in "extremer Rumpfbeugehaltung" wird das Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell (MDD) herangezogen.
5. Eine bloß röntgenologisch feststellbare Veränderung der LWS ohne Funktionsbeeinträchtigung reicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der bandscheibenbedingten Erkrankung nicht aus angesichts der Materialien und der sinnorientierten Auslegung der Regelung unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs.
Normenkette:
BKV Anlage 1 Nr. 2108
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 11.02.2013 S 7 U 93/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 11.02.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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