Gründe
I.
Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht München Prozesskostenhilfe
zu gewähren ist.
Die Bf. begehrt die Feststellung weiterer Folgen des am 2. Mai 2005 erlittenen Arbeitsunfalls bzw. die Gewährung von Leistungen
wegen der Folgen des Arbeitsunfalls. Sie hatte am 2. Mai 2005 auf dem Weg zu einer Fortbildungsmaßnahme mit ihrem Pkw einen
Verkehrsunfall in Form eines Seitenaufpralls erlitten.
Nach dem Zwischenbericht des Durchgangsarztes H. vom selben Tag bestand eine HWS-Distorsion nach Schleudertrauma. Am 6. August
2005 bescheinigte er, dass es keine Unfallfolgen mehr gebe, es finde sich in allen sechs Ebenen eine freie Beweglichkeit.
Arbeitsunfähigkeit habe bis 3. Juni 2005 bestanden.
Einen Anspruch auf Haushaltshilfe lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) mit Bescheid vom 28. Juli
2005 ab. Es habe lediglich eine Zerrung der HWS vorgelegen; eine derartige Verletzung rechtfertige keine Inanspruchnahme einer
Haushaltshilfe. Dem Widerspruch half sie mit Teilabhilfebescheid vom 4. Januar 2006 insoweit ab, also sie 123,75 EUR für die
Aufwendungen einer selbstbeschafften Haushaltshilfe in dem Zeitraum vom 2. bis 20. Mai 2005 erstattete. Im Übrigen wies sie
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 zurück. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Sozialgericht
München vom 4. März 2009 (Az.: S 23 U 28/06) erstattete die Bf. Haushaltshilfe und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 483,80 EUR.
Verletztengeld wurde nicht gewährt.
Mit Durchgangsarztbericht des Dr. N. vom 14. April 2011 machte die Bf. als Unfallfolgen ein chronisches Hals- und Brustwirbelsäulen-(HWS-
und BWS-)Syndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS und BWS sowie Schmerzausstrahlung in beide Arme geltend. Die Bg.
holte verschiedene ärztliche Unterlagen und Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Zur weiteren Abklärung wurde auf Vorschlag
des die Bg. beratenden Arztes Dr. G. am 30. November 2011 eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS/BWS durchgeführt; u.a.
wurde eine multisegmentale Osteochondrose entlang der HWS mit flachen, median akzentuierten Protrusionen bei HWK 5/6 und 6/7
festgestellt. Der beratende Arzt Dr. G. stimmte am 11. Januar 2012 der Einschätzung der Bg., dass nur degenerative Veränderungen,
die nicht im Unfallzusammenhang stünden, und keine traumatischen unfallbedingten knöchernen Verletzungen vorliegen, zu.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2012 lehnte
die Bg. die Gewährung von weiterer Heilbehandlung und Verletztengeld ab dem 1. Januar 2007 ab. Hinsichtlich eventueller Ansprüche
bis 31. Dezember 2006 berief sich die Bg. auf eingetretene Verjährung gemäß §
45 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB I). Als Folgen des Versicherungsfalls erkannte sie lediglich eine folgenlos verheilte Zerrung der HWS ersten Grades an. Nach
Auswertung der Unterlagen sei es durch den Unfall nicht zu einer schweren Verletzung im Bereich der Wirbelsäule gekommen.
Verletzungszeichen an Knochen, Knorpeln, Muskeln, Sehnen, Bändern oder sonstigen Weichteilen seien weder im Laufe der ambulanten
ärztlichen Behandlung noch anhand der Röntgenergebnisse und vor allem der kernspintomographischen Untersuchung der HWS und
oberen BWS vom 30. November 2011 festgestellt worden.
Die Bf. hat mit Klage vom 30. April 2012 Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalls auf noch erforderliche Behandlungen, Verletztengeld
und Rente weiter verfolgt. Gleichzeitig hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Maurer
beantragt.
Das Sozialgericht hat außer der Übersendung eines Fragebogens zu den behandelnden Ärzten bislang keine Ermittlungen vorgenommen.
Mit Beschluss vom 19. März 2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Beklagte habe für die Zeit ab 1. Januar 2007 einen relevanten
Ursachenzusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen der Bf. und dem Arbeitsunfall in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise verneint.
Zur Begründung der hiergegen (fristgerecht) eingereichten Beschwerde hat die Bf. ausgeführt, sie sei seit dem Unfall durchgehend
wegen Problemen der HWS und starken Kopfschmerzen in orthopädischer und neurologischer Behandlung. Dies sei nicht auf ihr
Übergewicht zurückzuführen, da zum Zeitpunkt des Unfalls noch kein Übergewicht vorgelegen habe. Der Unfall sei mitursächlich
für die HWS-Beschwerden und Kopfschmerzen. Sie hat hierzu einen Arztbrief der Neurologen Dres. N./Prof. K./Z. vom 14. September
2011 vorgelegt.
Die Bg. hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Es lägen keine Befunde vor, die Anhaltspunkte für eine strukturelle
Läsion gäben. Es sei durch den Unfall allenfalls zu einer erstgradigen Zerrung der HWS gekommen. Stattdessen bestünden bei
der Bf. erhebliche mit einer Osteochondrose, Unkovertebralarthrose und mit Bandscheibenvorwölbungen degenerative Veränderungen,
die ihre Beschwerden erklären.
II.
Die am Montag, den 22. April 2013, form- und fristgerecht (§§
172,
173,
64 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) eingegangene Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach §
73 a SGG i. V. m. §§
114 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind die Glaubhaftmachung der
Bedürftigkeit, des Ausschlusses der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten
Rechtsverfolgung. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben,
wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 ZPO).
Das Sozialgericht ging zu Recht davon aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht
begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich haben.
Das Klagebegehren ist dahin gehend auszulegen, dass die Bf. die Feststellung weiterer Schäden an der HWS statt einer folgenlos
verheilten Zerrung der HWS ersten Grades sowie die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente begehrt. Dabei kann der
Senat offen lassen, ob auch ein Feststellungsantrag der unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit, wie vom Sozialgericht angenommen,
zulässig wäre, da bei gebotener summarischer Prüfung weitere Unfallfolgen nicht belegt sind. Soweit mit der Klage die Gewährung
von Verletztenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §
56 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB VII) begehrt wird, ist diese bereits unzulässig, da es insoweit an einer Entscheidung der Bg. fehlt. Der streitgegenständliche
Bescheid betraf nur die Gewährung von Verletztengeld.
Für Zeiten vor dem 31. Dezember 2006 hat sich die Bg. auf die Einrede der Verjährung berufen; der Leistungsantrag ging bei
der Bf. erst im Jahre 2011 ein. Ein diesbezüglich noch anhängiger Antrag auf Verletztengeld ist nicht ersichtlich und nicht
vorgetragen. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren war lediglich die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe einschließlich
Fahrtkosten streitig. Auf den gerichtlichen Vergleich vom 4. März 2009 wird verwiesen.
Darüber hinaus holte die Bg. aufgrund des Durchgangsarztberichts vom 14. April 2011 Berichte der behandelnden Ärzte, soweit
diese noch greifbar waren, ein. Dies gilt insbesondere für den Bericht des Neurologen Dr. D. und des Orthopäden und Unfallchirurgen
Dr. N ... Die Befunde und Röntgenaufnahmen wurden von dem beratenden Arzt Dr. G. bewertet und auf dessen Anregung ein MRT
der HWS/BWS vom 6. Dezember 2011 veranlasst. Auch das Ergebnis dieses MRT-Befundes wurde von dem beratenden Arzt ausgewertet.
Dabei bestätigte sich, dass nur degenerative Veränderungen vorhanden sind, die nicht im Unfallzusammenhang stehen. Eine traumatische
Verletzung wurde nicht festgestellt.
Auch nach dem Durchgangsarztbericht vom Unfalltag wurde von dem Facharzt für Chirurgie H. nach ambulanter Untersuchung und
Röntgen der HWS nur eine HWS-Distorsion nach Schleudertrauma diagnostiziert. Bereits am 6. August 2005 bescheinigte er, dass
keine Unfallfolgen mehr bestanden. Arbeitsunfähigkeit lag bis 3. Juni 2005 vor. Auch dieser Befund deckt sich mit einer nur
leichten HWS-Distorsion.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem angeschuldigten Arbeitsunfall vom 2. Mai 2005 und dem das erneute Verfahren
einleitenden Durchgangsarztbericht vom 14. April 2011 ein Zeitraum von fast sechs Jahren liegt. Selbst bei Annahme einer HWS-Distorsion
Grad II nach Erdmann, was eine mittelschwere HWS-Distorsion bedeuten würde, ist regelmäßig nur von einer Beschwerdedauer von
Wochen bis Monaten, nicht jedoch von Jahren auszugehen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin (S/M/V), Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
8. Aufl., S. 464). Eine von der Bg. anerkannte leichte HWS-Distorsion nach Grad I verursacht Beschwerden von unter einem Monat
(S/M/V, a.a.O.).
Durch die Ermittlungen der Bg. und die von dieser vorgenommenen Bewertung insbesondere unter Einbezug der MRT-Aufnahme ist
der medizinische Sachverhalt ausreichend ermittelt. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten neurologischen Arztbrief
vom 14. September 2011 ergibt sich nichts Abweichendes. Das Bestehen von Beschwerden im HWS/BWS bzw. die Kopfschmerzen wird
nicht angezweifelt, jedoch das Fehlen der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung notwendigen Kausalität zwischen dem
Unfallereignis und dem Schaden.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht verneint und den
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war daher zurückzuweisen.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.