Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 29.02.2012 - 2 U 254/09
Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit im Sinne von §§ 45ff SGB VII
1. Arbeitsunfähigkeit im Sinne von §§ 45ff SGB VII liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Unfallfolgen nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen.
2. Der Verletztengeld-Anspruch endet spätestens mit Ablauf der 78. Woche gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII, wenn kein Ende nach § 46 Abs. 3 S. 1 SGB VII in Betracht kommt, die beiden Grundvoraussetzungen von § 46 Abs. 3 S. 1 (negative Prognose des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit; kein Erbringen von berufsfördernden Leistungen) erfüllt sind und mangels Vorliegens aller Tatbestandsvoraussetzungen von § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VII kein Ende des Verletztengeld-Anspruchs eingetreten ist.
3. Das Ende des Verletztengeld-Anspruchs ist von der Verwaltung mittels Verwaltungsakt festzustellen und setzt eine Prognoseentscheidung voraus.
4. Die Anwendung der Vorschriften über die Dauer des Verletztengeld-Anspruchs nach der RVO richtet sich nach § 217 Abs. 1 S. 1 und 2 RVO.
5. Ein Antragsteller, der wegen § 44 Abs. 4 SGB X keine Leistungen mehr für die Vergangenheit erhalten darf, hat kein rechtliches Interesse an der Rücknahme und einer zusprechenden Entscheidung, die nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht vollzogen werden dürfte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVO § 217 Abs. 1 S. 1
,
RVO § 217 Abs. 1 S. 2
,
RVO § 560
,
RVO § 580
, ,
SGB X § 44 Abs. 4
, , , ,
SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1
,
SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
,
SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
,
SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG München 31.03.2009 S 9 U 513/07
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: