Beschwerdefrist für die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe des vom Sozialgericht festgesetzten Streitwertes im Verfahren S 1 U 5039/06.
Dort war streitig, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert ist und wie
hoch die von ihm zu entrichtenden Beiträge für die in seinem Eigentum stehenden Flurstücke in W., T. und A. sind.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt hatten, entschied das Sozialgericht über die Höhe des Streitwertes. Diesen setzte es auf 5.000,00 EUR fest.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei bei Beitragsstreitigkeiten mindestens der gesetzliche Auffangstreitwert,
nämlich 5.000,00 EUR, zu Grunde zu legen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb
von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, beim Sozialgericht München, oder fristwahrend auch beim Bayerischen
Landessozialgericht, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Wurde der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses einzulegen.
Der Streitwertbeschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 24.12.2008 zugestellt.
Dagegen legte er mit beim Sozialgericht München am 24.06.2009, beim Bayerischen Landessozialgericht am 13.07.2009 eingegangenem
Schreiben vom 22.06.2009 Beschwerde ein. Er vermute, auf Antrag der Beklagten habe das Gericht den Streitwert auf 5.000,00
EUR festgesetzt, damit er recht hohe Kosten zu zahlen habe. Das Gericht habe zwar richtig festgestellt, dass der Streitwert
nach der sich aus dem Antrag der Klagepartei für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Es habe jedoch übersehen,
dass er sich ausschließlich auf seine Beitragspflicht für das Jahr 2003 bezogen habe. Nach dem alten Beitragsbescheid hätte
er für das Jahr 2003 lediglich einen Beitrag von 85,83 EUR zu zahlen gehabt, nach der Neuberechung durch die Beklagte sogar
nur noch 22,37 EUR. Damit stehe fest, dass lediglich der Unterschiedsbetrag von 63,56 EUR im Streit gestanden habe. Es gehe
nicht an, dass die Gerichtskosten aus einem Streitwert von 5.000,00 EUR berechnet würden und ihm, dem in Rechtsdingen Unerfahrenen
Kosten aus einem viel zu hohen Streitwert auferlegt würden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.12.2008 abzuändern und den Streitwert auf 63,56 EUR, hilfsweise auf 85,93
EUR zu reduzieren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß §
136 Abs.2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf den Inhalt der Klage- und Beschwerdeakte Bezug genommen.
II. Die gemäß § 68 Abs.1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde.
Gemäß § 68 Abs.1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde statt gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs.2 GKG festgesetzt worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Sie ist gemäß § 68 Abs.1 Satz 3 GKG nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs.3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann
sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. In § 63 Abs.3 Satz 2 GKG wird bestimmt, dass die Änderung der Streitwertfestsetzung innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung
in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Letztere Variante ist hier einschlägig.
Der Rechtsstreit wurde durch übereinstimmende Erledigung beendet. Die Sechsmonatsfrist beginnt dann mit der Wirksamkeit der
Erledigterklärungen (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 63 Rdnr.55). Da die Erledigterklärung von beiden Klageparteien
gleichzeitig in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 abgegeben wurden, beginnt die Sechsmonatsfrist ab diesem Datum zu
laufen und endet am 11.06.2009. Auf diese Frist wurde in der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom 15.12.2008 zutreffend
hingewiesen.
Die beim Sozialgericht am 24.06.2009 eingegangene Beschwerdeschrift war damit verspätet. Da der Streitwertbeschluss innerhalb
der Sechsmonatsfrist, das heißt vor Ablauf des 11.06.2009 gefasst wurde, liegt der fristverlängernde Ausnahmefall des § 63 Abs.3 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs.1 Satz 3 GKG nicht vor. Der Fristablauf trat damit am 11.06.2009 ein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zulässig (Hartmann,
aaO. § 63 Rdnr.53).
Damit steht fest, dass die beim Sozialgericht am 24.06.2009 eingegangene Beschwerde verspätet ist. Sie war als unzulässig
zu verwerfen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei gemäß § 68 Abs.3 GKG.
Diese Entscheidung ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.