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LSG Bayern, Urteil vom 24.10.2018 - 2 U 300/17
Unfall bei einer Quad-Fahrt in Rumänien als Arbeitsunfall Team Building Maßnahme Nicht versicherte Freizeitveranstaltung
1. Das berechtigte Feststellungsinteresse des Unternehmers gemäß § 109 SGB VII, anstelle des Verletzten die Feststellung eines Arbeitsunfalls zu verlangen, setzt die tatsächliche Inanspruchnahme des Unternehmers auf Schadensersatz voraus. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme oder eine vom Unternehmer vor Erhebung von Schadensersatzansprüchen vorsorglich erklärte Haftungsübernahme genügt nicht.
2. Die Teilnahme an einer vom Unternehmen finanzierten und organisierten Freizeitveranstaltung zur Auflockerung eines Meetings ausgewählter Beschäftigter im Bereich des Managements ist keine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung.
1. Veranstaltungen, bei denen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen, haben grundsätzlich keinen betrieblichen Zusammenhang mit einer versicherten Beschäftigung.
2. Es besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt bzw. organisiert und finanziert werden.
Normenkette:
SGB VII § 109 S. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG München 20.07.2017 S 24 U 422/15
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.07.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.05.2018 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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