Unfall bei einer Quad-Fahrt in Rumänien als Arbeitsunfall
Team Building Maßnahme
Nicht versicherte Freizeitveranstaltung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Beigeladenen am 09.10.2014 bei einer Quad-Fahrt in der Nähe von S. (früher:
H.) in Rumänien ein Arbeitsunfall ist.
Der 1963 geborene Beigeladene war zum Unfallzeitpunkt seit April 2014 abhängig beschäftigter Geschäftsführer der F. K. GmbH
(HRB X im Handelsregister), der F. I. GmbH (HRB X im Handelsregister) und der F. GmbH (HRB X im Handelsregister). Er war als sogenannter CFO (Chief Financial Officer) für den kaufmännischen Bereich zuständig.
Die F. K. GmbH ( HRB X), die bis 2012 F. A. GmbH hieß, mit dem Gesellschaftszweck der Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere ausländischer
Gesellschaften bzw. als Holding des K.-Bereiches der F. Gruppe, verschmolz im Februar 2016 mit der F. I. GmbH (HRB X) mit dem Gesellschaftszweck der Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen
aller Rechtsformen, und heißt seitdem F. K. GmbH, geführt unter HRB X im Handelsregister; als Gesellschaftszweck sind Verwaltung eigenen Vermögens, Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an
Unternehmen aller Rechtsformen sowie Tätigkeit als Holding des K.-Bereiches der F. Gruppe ausgewiesen.
Die F. GmbH (HRB X) ist persönlich haftende Gesellschafterin der F. GmbH & Co KG (HRA X) und übernimmt die Geschäftsführung von Gesellschaften
der F. Gruppe.
Zum Unfallzeitpunkt waren neben dem Beigeladenen weitere Geschäftsführer der
* F. K. GmbH (HRB X) F., R. W., A. H. F. S. und U. R.
* F. I. GmbH (HRB X) F. und R. W.
* F. GmbH (HRB X) F. und R. W.
Neben K.- und Metallbau betreibt die F. Gruppe Unternehmen im Bereich Kunststofftechnik, Sporttechnik, Werkzeug- und Vorrichtungsbau
sowie Umwelttechnik.
Zu Unternehmen im Bereich K. gehören u.a. neben F. Systems GmbH (G. in Deutschland) die F. Gesellschaft m.b.H. (W. in Österreich),
F. V. s.r.o. (nahe B./B. in Tschechien), F. Engineering s.r.l. (S./H. in Rumänien), F. FMB s.r.o. (Y. in der Slowakei), C.
(S. in Belgien), T. (Z. in Frankreich), F. C. (T. in Russland) sowie F. M. C. Engineering ltd. (N. in Indien).
Die Produktion von Quads gehört und gehörte nicht zur Produktpalette der F. Gruppe, insbesondere nicht zur sogenannten K.
Gruppe.
Am 09.10.2014 erlitt der Beigeladene gegen 17:45 Uhr einen Unfall, als er auf einer öffentlichen Straße in Rumänien als Führer
eines Quads nach einer Kurve auf einen langsam fahrenden Lkw auffuhr. Dabei erlitt er eine Speichenfraktur mit Gelenkbeteiligung
des linken Handgelenks, die nach Erstversorgung in S. am Unfalltag und nach Rückflug des Klägers am 10.10.2014 (vgl. Durchgangsarztbericht
Dres. A. / M.-L. vom 13.10.2014) in Deutschland operativ reponiert und mit Plattenosteosynthese versorgt wurde. Nach Auskunft
des Beigeladenen wurde eine verbliebene Invalidität von 1/10 A von der A. Unfallversicherung anerkannt, die der Arbeitgeber
für leitende Angestellte abgeschlossen hatte. Der Kläger ist Linkshänder.
Vom 08.10. bis 10.10.2014 befanden sich neben dem Beigeladenen die Geschäftsführer F., R. W., U. R., F. S. und A. H. sowie
der Generaldirektor des französischen Tochterunternehmens T. Dr. M. F. in S. zu einem Treffen des Managements aus dem Bereich
der K. Gruppe. Solche Treffen des Managements ("FKG Management Board Meeting") fanden laut Angaben des Klägerbevollmächtigten
in Abständen von ein bis zwei Monaten wechselnd an den verschiedenen Standorten der Unternehmen der K. Gruppe statt. Das letzte
Treffen zuvor hatte am 23.06.2014 in G. stattgefunden, wobei dieselben sieben Personen teilgenommen hatten. Auf die (undatierten)
Einladungs-E-Mails und die jeweilige Agenda der Treffen vom 23.06.2014 und vom 08. bis 10.10.2014 wird verwiesen.
In der Einladungs-E-Mail des Treffens in S. heißt es unter dem Betreff "Meeting FKG Leitungskreis" "Ort: S.-Rumänien", "Beginn:
Mi 08.10.2014 9:00 Ende: 08.10.2014 17:00" "Zeitspanne zeigen als: Mit Vorbehalt" nach Angabe von "Organisation: R. W." und
der erforderlichen Teilnehmer R. F., Dr. M. F., F., A. H. C., U. R., F. S.:
"das nächste FKG Meeting wird in S. - Rumänien stattfinden. Im Anschluss daran haben wir vom 09.-10.10.2014 ein Teambuilding
in Rumänien geplant. Um Ihre An- und Abreise kümmern wir uns. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in Kürze. Die Agenda
folgt rechtzeitig vor dem Meeting.
Beste Grüße Mit freundlichen Grüßen
F. L.
PA to Mr. R. W. (CEO)
F. GmbH & Co KG."
Die laut Klägerbevollmächtigtem erst zu Beginn der Veranstaltung verteilte Agenda enthält für den Zeitraum Mittwoch 08.10.2014
bis Freitag 10.10.2014 sieben Tagesordnungspunkte. Darunter steht in roter Schrift:
"Im Anschluss findet eine Team Building Maßnahme statt."
Hinweise auf eine geplante Quad-Fahrt enthalten Einladungsschreiben oder Agenda nicht.
Am 09.10.2014 fuhren die Geschäftsführer vom Hotel H. in S. aus gemeinsam mit Quads, die im Eigentum von F. standen und von
Deutschland nach S. gebracht worden waren, vor allem querfeldein im Naturpark C. in den K. und wieder zurück zum Hotel, wobei
sie zwischendurch in Gasthäusern einkehrten. Der Unfall des Beilgeladenen ereignete sich nach seinen Angaben nach einer Einkehr
in einem Gasthaus auf dem Weg zurück zum Hotel auf einer öffentlichen Straße.
Nach Eingang des Durchgangsarztberichtes nahm die Beklagte Ermittlungen zur Prüfung eines Arbeitsunfalls auf. Die Arbeitgeberin
teilte über ihren Prozessbevollmächtigten mit Fragebogen vom 21.10.2014 im Wesentlichen Folgendes mit: Es habe sich um ein
routinemäßiges Geschäftsmeeting der Geschäftsführung der F. K. GmbH und Team Building in S. / Rumänien gehandelt, veranlasst
von der F. K. GmbH. Die sieben Teilnehmer seien alle Geschäftsführer. Der offizielle Teil habe von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr
gedauert; der Unfall habe sich um 17:45 Uhr ereignet.
Mit Bescheid vom 29.10.2014 brach die Beklagte dem Beigeladenen gegenüber die Heilbehandlung zu ihren Lasten ab, weil die
Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht erfüllt seien. Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
habe nicht bestanden, weil die Teilnahme auf Angehörige der Geschäftsführung beschränkt gewesen sei.
Am 25.11.2014 legte der Klägerbevollmächtigte im Auftrag der Klägerin und des Beigeladenen Widerspruch ein. Bei der Veranstaltung
in Rumänien habe es sich um eine Personalentwicklungsmaßnahme mit Teilnahmepflicht auch für das Quadfahren gehandelt. Auf
ein entsprechendes Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S., wurde verwiesen. Herr S. hielt in einer Gesprächsnotiz
vom 26.11.2014 fest, nach Auskunft der Firma habe es sich um eine Managerschulung in Rumänien gehandelt; die Teilnahme, auch
für das Quadfahren, sei für das leitende Management verpflichtend gewesen.
Auf Nachfrage der Beklagten, u.a. zur konkreten Planung der immerhin zweitägigen Teambuildingsmaßnahme bzw. zum Teambuildingseffekt,
teilte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben bzw. E-Mails vom 17.12.2014, vom 05.02.2015 und vom 14.04.2015, insbesondere
mit, dass im Rahmen des Meetings des Managements der F. K. GmbH zunächst strategische Überlegungen erörtert worden seien und
am folgenden Tag eine Teambuilding-Maßnahme und im Zuge dessen der besagte Quadausflug durchgeführt worden sei. Außerbetriebliche
Seminarleiter seien nicht mit der Veranstaltung bzw. mit der Teambuildingsmaßnahme betraut worden. Das Einladungsschreiben
sei am 05.09.2014 versandt worden; die Agenda sei den Teilnehmern zu Beginn des Meetings in Papierform ausgehändigt worden,
da bis kurz vor dem Meeting Änderungen eingearbeitet worden seien. Die bestens gewarteten Quads von F. seien extra nach S.
transportiert worden. Die Fahrtroute sei durch die ortskundigen Herren U. R. und F. so festgelegt worden, dass das Team "zufällig"
ein ansprechendes Gasthaus zur rechten Zeit gefunden habe; gerade darin habe der Effekt dieser Teambuilding-Maßnahme gelegen.
Der Geschäftsführer und Organisator R. W. führte im Schreiben vom 14.04.2015 aus, dass sich das Führungsteam der F. K. GmbH
durch Neueintritte von Dr. F. und Herrn C. personell verändert hatte. Der Quadausflug habe im Anschluss an die Management-Sitzung
dazu führen sollen, dass sich das Team außerhalb der regelmäßigen Managementsitzungen in einem weniger offiziellen Kontext
kennenlernen und als Team habe finden können. Diese Aufgabenstellung sei durch folgende Inhalte erfüllt worden:
- gemeinsames Auswählen der Schutzkleidung,
- gemeinsames Einweisen in die Funktionalität der Quad-Fahrzeuge
- teamorientierte Sicherheitseinweisung bzw. Fahrertraining (Quaderfahrene Teilnehmer unterstützen Nicht-Quaderfahrene Teilnehmer),
- gemeinsames Bewältigen von Hürden und Hindernissen (Beseitigung von im Weg liegenden Hindernissen, Herantasten und Herausfinden
des besten Parcours, Hilfestellung und Unterstützung bei festgefahrenen Fahrzeugen etc.),
- teamorientierte Lösung bei der "Bewältigung" von technischen Schwierigkeiten,
- gemeinsames Planen von Fahrtrouten während der Pause und
- gegenseitiges "Aushelfen" in Alltagssituationen Zusammenfassend lasse sich sagen, dass nicht zuletzt mit Hilfe des Teambuildings-Events
das Management der K. Gruppe sich als Team gefunden habe und die gemeinsamen Aufgaben kooperativ miteinander bewältigt worden
seien.
Auf die übersandte Fahrtroute wird verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei mitgeteilt worden,
dass der Quad-Ausflug im Anschluss an die Management-Sitzung dazu habe führen sollen, dass sich das Team außerhalb der regelmäßigen
Managementsitzungen in einem weniger offiziellen Kontext kennenlernen und sich als Team habe finden sollen. Zwar sei eine
Teambuilding-Maßnahme in die Agenda aufgenommen worden, allerdings ohne die konkrete Form mitzuteilen. Eine Vorausplanung
der Teambuilding-Maßnahme sei nicht belegt worden; eine offizielle Agenda habe dazu nicht bestanden. Daher lasse sich ein
innerer Zusammenhang des zweitägigen Quadausflugs als Teambuilding-Maßnahme, der zudem einen größeren Rahmen als der offizielle
Teil eingenommen habe, mit der versicherten Tätigkeit nicht begründen. Ein konzeptioneller Hintergrund fehle. Zudem sei der
Teambuildings-Effekt beim Quadfahren fraglich. Reines Abfahren einer bestimmten Strecke, um sich dann in einer Wirtschaft
wieder zusammenzufinden, erfülle diesen Zweck nicht. Private Handlungstendenz und der Freizeitcharakter würden überwiegen.
Der an den Beigeladenen adressierte Widerspruchsbescheid wurde Rechtsanwalt B. als Bevollmächtigten übersandt.
Am 03.08.2015 hat der Klägerbevollmächtigte für die Klägerin und den Beigeladenen Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, festzustellen, dass die vom Beigeladenen beim Unfall vom 09.10.2014 erlittenen Verletzungen Folgen
eines Arbeitsunfalls seien, sowie die Beklagte zur Zahlung weiterer Heilbehandlungskosten zu verpflichten.
Der Beigeladene sei CFO der F. Gruppe gewesen, die aus zahlreichen, rechtlich selbstständigen Unternehmen bestehe. Die Mitglieder
der F. K. GmbH würden sich alternierend an den einzelnen Produktionsstandorten treffen, um allen Mitgliedern persönlichen
Einblick in den jeweiligen Betrieb zu ermöglichen. Das streitgegenständliche Treffen sei von der rumänischen F. s.r.l. (T.
Nr. 14) in S. organisiert und in deren Räumlichkeiten durchgeführt worden. Im Anschluss an diese Besprechungen sei eine Teambuilding-Maßnahme
in Form eines gemeinsamen Quadausflugs in die angrenzenden K. geplant gewesen, damit sich die einzelnen Mitglieder dieses
Gremiums, die normalerweise an weit auseinanderliegenden Standorten arbeiteten, persönlich so gründlich kennenlernen, dass
dies Grundlage für eine verlässliche, vertrauensvolle Zusammenarbeit auch und gerade über die räumliche Distanz hinweg sei.
Eine Nicht-Teilnahme sei nur aus konkret darzulegenden wichtigen Gründen möglich gewesen, habe aber nach Möglichkeit vermieden
werden sollen. Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid seien völlig verfehlt und würden totale Unkenntnis zeitgemäßer
Unternehmensführung zeigen. Mangels Gabe der Hellsicht habe bei Absendung der Einladung noch nicht präziser angegeben werden
können, welche Themen zu welcher Zeit und wie lange behandelt werden sollten bzw. der je nach Beratungsdauer zu variierende
Ablauf des Quadausflugs. Route und Quads seien jedenfalls vorbereitet gewesen. Eine präzise und detaillierte Angabe des Verlaufs
bereits im Einladungsschreiben hätte die Ziele der Maßnahme konterkariert; man habe bewusst darauf verzichtet. Es habe "eben
als aktives Teambuilding" alles möglichst spontan aus der Gruppe heraus entstehen sollen.
Die gemeinsame Rückkehr sei erst für den 10.10.2014 geplant gewesen. Die Veranstaltung habe ausschließlich während der Dienstzeit
stattgefunden. Es habe sich offensichtlich nicht um eine Freizeitveranstaltung gehandelt. Ein dienstlicher Zusammenhang sei
objektiv erkennbar.
Hauptthema der Klausur sei ein gruppenweites Sparprogramm gewesen. Im ersten Teil sei darüber diskutiert und der rumänische
Standort und Erweiterungsmöglichkeiten seien besichtigt worden Im zweiten Teil hätten sich dann die Geschäftsleitungsmitglieder
als Team finden sollen; einige seien erst neu dazugekommen gewesen. Die Teilnahme sei Dienstpflicht gewesen und "nicht einmal
zu einem geringen Teil (Abhängigkeit des Veranstaltungsortes vom erreichten Ergebnis) als "incentive" zu werten". Eine Aufteilung
in einen privaten und dienstlichen Teil verbiete sich, da es für den erreichten Zweck kontraproduktiv gewesen sei.
Ein externer Teamleiter sei nicht nötig gewesen, weil Mitinhaber F. selbst an der Teambuilding-Maßnahme teilgenommen habe.
Der aus der Region stammende U. R. habe zusammen mit F. das Programm konzipiert und realisiert. Es sei bewusst auf ein detailliertes
Programm verzichtet worden.
Die Beklagte hat im Wesentlichen entgegnet, dass auch bei Geschäfts- und Dienstreisen kein uneingeschränkter Versicherungsschutz
bestehe, sondern betriebsunabhängige private Tätigkeiten während der Reise abzugrenzen seien. Auch stünden nicht alle Tätigkeiten,
die dem Unternehmen nützlich seien oder sein könnten, unter Versicherungsschutz. So stünden Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung
oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen
und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgten und vom Unternehmen gebilligt oder unterstützt würden. Stünden
Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehle es nämlich an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Unternehmen
hätten es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst nicht versicherte Tatbestände auszuweiten,
auch wenn durch Veranstaltungen die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt
würde. Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zur
Leistungssteigerung ergebe, reiche nicht, um für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit herzustellen. Die Beklagte hat insbesondere darauf hingewiesen, dass auch angesichts der Unternehmensgröße und der
auf zwei Tage angelegten Dauer bei einer Teambuilding-Maßnahme ein professionell ausgearbeitetes Konzept, ggf. mit einem professionellem
Seminarleiter, zu erwarten gewesen sei, um die gesetzten Ziele z.B. eines Teambuilding darzustellen und den Zeitaufwand zu
begründen. Man könne sich vorstellen, dass die Teilnehmer informiert sein wollten, was sie erwarte. Ggf. könne es sich beim
Quadausflug auch um eine Belohnung gehandelt haben.
In der mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 hat der Beigeladene ausgeführt, der Quadausflug sei nur am Unfalltag gewesen.
Am Abend des Unfalltags habe noch eine wichtige strategische Besprechung, am 10.10.2014 eine Schlussbesprechung und danach
die Heimfahrt stattfinden sollen.
Das SG hat mit Urteil vom 20.07.2017 die Klagen der Klägerin und des Beigeladenen als unbegründet abgewiesen, weil kein Arbeitsunfall
vorliege. Zwar habe am 08.10.2014 eine versicherte Dienstbesprechung stattgefunden Die Teilnahme des Beigeladenen an der Quadfahrt
sei aber keine versicherte Tätigkeit gewesen. Der Beigeladene habe mit der Quadfahrt keine objektive Haupt- oder Nebenpflicht
aus seinem Arbeitsvertrag als kaufmännischer Geschäftsführer erfüllt. Dass das übrige Tagungsprogramm betriebsdienliche Programmpunkte
enthalten habe, ändere daran nichts. Der Quadausflug habe vielmehr erkennbar und abgrenzbar vom übrigen Programm der Unterhaltung,
Entspannung und Geselligkeit gedient sowie der Auflockerung der Veranstaltung. Zwar sei es nach Überzeugung der Kammer auch
um Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls im Team gegangen. Allein die Tatsache, dass jede gemeinsame Freizeitbeschäftigung
bzw. gesellige Zusammenkunft mit Kollegen und / oder dem Vorgesetzten mittelbar auch dem Betriebsklima, dem gegenseitigen
Kennenlernen sowie der kollegialen Zusammenarbeit und dem kollegialen Austausch zu Gute komme, was regelmäßig auch im Interesse
des Arbeitgebers liege, mache daraus aber keine zumindest wesentliche betriebsdienliche und damit versicherte Tätigkeit. Ferner
vermöge eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Arbeitgebers und des Beschäftigten keinen Versicherungsschutz zu begründen.
Es stehe nicht im Belieben des Arbeitgebers, den Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes zu erweitern, z.B. durch
die Erwartung oder den geäußerten Wunsch, der Beschäftigte werde an einer Veranstaltung teilnehmen. Ferner liege keine versicherte
betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder eine Teilnahme an Betriebssport vor. Auf den Berichtigungsbeschluss des Urteils
vom 24.05.2018 wegen offensichtlichen Schreibfehlers in der Wiedergabe des Klageantrags wird verwiesen.
Gegen das laut Empfangsbekenntnis erst am 24.08.2017 zugestellte Urteil hat der Klägerbevollmächtigte am 20.09.2017 Berufung
beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) sowohl für die Klägerin als auch für den Beigeladenen eingelegt. Zur Begründung
hat er die bisherige Argumentation wiederholt und ferner darauf hingewiesen, dass es sich jedenfalls um einen Wegeunfall des
Beigeladenen auf der Anfahrt zur Strategiebesprechung gehandelt habe.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 27.09.2017 unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.11.2011 (B 2 U 27/10 R), dass eine Feststellungsberechtigung bzw. Klagebefugnis gemäß §
109 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (
SGB VII) der Klägerin als Unternehmerin nicht ersichtlich sei, da diese einem Haftungsprivilegierten nur statt des Berechtigten zustehe,
also nicht, solange der Verletzte das Verfahren selbst betreibe, hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 01.12.2017,
beim LSG eingegangen am 04.12.2017, die Berufung des Beigeladenen - des Verletzten C. - zurückgenommen. Daraufhin hat das
LSG Herrn C. mit Beschluss vom 12.12.2017 beigeladen. Ferner hat es die Klägerin darauf hingewiesen, dass bislang weder vorgetragen
noch belegt sei, dass der Beigeladene die Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen habe. Um aussagekräftige Unterlagen
ist gebeten worden.
Die Klägerin hat ein Schreiben des F. vom 24.07.2015, gerichtet an C., vorgelegt. Darin heißt es:
"Gemeinsam gehen wir davon aus, dass die Heilungskosten einschließlich etwaiger Spätfolgen aufgrund Ihres Quadunfalls vom
9.10.14 bei S. durch Versicherungen gedeckt sind.
Dennoch haben wir uns entschlossen, gemeinsam gegen den Ablehnungsbescheid der BGHM vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15.07.2015 zu klagen.
Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir als Arbeitgeber Ihnen gegenüber haften, sollte - aus welchen Gründen auch immer - Ihr
Schaden (einschließlich etwaiger Spätfolgen) nicht vollständig durch Versicherungen reguliert werden.
Damit erledigt sich die von Ihnen vorsorglich erklärte Inanspruchnahme."
Der Klägerbevollmächtigte hat sich ferner darauf berufen, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung für die Klagebefugnis
ausreiche, gestützt auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2008 (L 31 U 479/08).
Mit Schreiben vom 10.07.2018 hat der Klägerbevollmächtigte erstmals vorgetragen, dass die Quadfahrt vor dem Unfall des Beigeladenen
bereits beendet gewesen sei, nämlich mit einem gemeinsamen Imbiss in einer Berghütte. Danach seien die Teilnehmer nicht mehr
im Team, sondern allein oder in kleineren Gruppen auf öffentlichen Straßen zum Ort des Abendessens gefahren. Im Anschluss
an das gemeinsame Abendessen sei die Fortsetzung der strategischen Diskussion vorgesehen gewesen. Die Klägerin sei dem Beigeladenen
zu Schadensersatz verpflichtet, weil der Unfall im Verlauf der dienstlich angeordneten Teambuildingsveranstaltung, also in
Ausübung der dem Beigeladenen dienstvertraglich übertragenen Tätigkeit, stattgefunden habe. Rechtsgrund der Haftung sei eine
positive Verletzung des Dienstvertrages. Wegen der Pflicht zum Schadensersatz habe die Klägerin auch ein rechtliches Feststellungsinteresse
an der Haftung der Beklagten.
Demgegenüber hat die Beklagte eine fehlende Klagebefugnis bemängelt. Die bloße Befürchtung oder Erwartung einer zukünftigen
Schadensersatzforderung reiche für das Feststellungsinteresse nicht aus.
Auf die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 27.09.2018 und zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2018 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.07.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.05.2018 und den Bescheid
der Beklagten vom 29.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 aufzuheben und festzustellen, dass das
Unfallgeschehen des Herrn C. vom 09.10.2014 ein Arbeitsunfall ist. Weiter beantragt sie die Zulassung der Revision.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG unter den Az. 24 U 422/15 und S 24 U 88/16 und die Akte des LSG wird verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin ist rechtsmittelberechtigt, weil sie
im erstinstanzlichen Verfahren als Klägerin beteiligt war (§
69 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) und deshalb gemäß §
141 Abs.
1 SGG der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris RdNr. 14 f.). Ferner lag eine für die Rechtsmittelbefugnis der Klägerin im Berufungsverfahren ausreichende formelle
Beschwer vor, weil das Urteil des SG ihrem Klagebegehren nicht entsprochen hat (vgl. Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum
SGG, 2. Auflage 2014, zu §
143 RdNr. 10 f.; Littmann, in: Lüdtke/ Berchtold, Kommentar zum
SGG, 5. Auflage 2017, zu §
143 RdNr. 14; Knittel, in: Hennig, Kommentar zum
SGG, Stand Mai 2016, vor §§ 143-178 RdNr. 46; BSG, Urteil vom 03.08.1999 - B 4 RA 34/99 R - Juris RdNr. 28 m.w.N.; BSG, Urteil vom 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R - Juris RdNr. 17).
Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin bereits unzulässig
ist.
Die Klägerin war weder Adressatin von Bescheid oder Widerspruchsbescheid noch war sie gemäß § 12 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) von der Beklagten mittels eines bestandskräftigen Verwaltungsakts zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden und damit
keine Beteiligte des Verwaltungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R - Juris RdNr. 41; Spellbrink, NZS 2013, S. 441 ff.).
Entgegen der Auffassung des SG war die Klägerin auch nicht gemäß §
109 SGB VII befugt, das Verwaltungs- oder Klageverfahren statt des Berechtigten, hier statt des Beigeladenen als abhängig Beschäftigten,
zu führen. Gemäß §
109 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§
104 bis
107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebene Schadensersatzforderungen erheben, statt der
Berechtigten die Feststellungen nach §
108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) betreiben. Zu den Feststellungen nach §
108 SGB VII gehört insbesondere, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Hierzu hat das BSG im Urteil vom 29.11.2011 (B 2 U 27/10 R - Juris) Folgendes ausgeführt:
"RdNr. 19 Durch die Regelung des §
109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung
nach §§
104 bis
107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass
dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in §
109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition
überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht (sog. Verfahrens- und Prozessstandschaft;
Seewald, Anm. zu BSG Urteil vom 1.7.1997 - 2 RU 26/96 - SGb 1998, 280, 283). §
109 Satz 1
SGB VII verleiht einem bislang am Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Unbeteiligten mithin die Befugnis, gegen eine dem Versicherten
gegenüber ergehende behördliche oder gerichtliche Entscheidung an dessen Stelle vorzugehen (...).
RdNr. 20 Die Vorschrift des §
109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§
104 bis
107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach §
108 Abs.
1 SGB VII zu beantragen oder - in jedem Stadium des Rechtsstreits - das Verfahren nach dem
SGG "statt der Berechtigten" (weiter) zu betreiben. Grundsätzlich können also haftungsbeschränkte Personen, gegen die Versicherte
Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten das Verfahren betreiben. §
109 Satz 1
SGB VII gibt von seiner rechtshistorischen Bedeutung sowie von seinem Wortlaut her den haftungsprivilegierten Personen die Berechtigung,
ein Rechtsmittel (...) dann einzulegen, wenn der oder die Berechtigte - wie hier die Verletzte - an diesem Verfahren nicht
mehr beteiligt ist.
RdNr. 21 bb) Obwohl §
109 Satz 1
SGB VII der Revisionsklägerin damit grundsätzlich die Berechtigung einräumt, ein Rechtsmittel eigenständig zu führen, war die Berufung
der Revisionsklägerin dennoch nicht statthaft, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des §
109 Satz 1
SGB VII vorlagen.
RdNr. 22 Nach §
109 Satz 1
SGB VII kann die Revisionsführerin das Verwaltungsverfahren oder das Verfahren nach dem
SGG erstens nur "statt des Berechtigten" und zweitens nur dann betreiben, wenn sie von einem Versicherten, dessen Angehörigen
oder Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Revisionsklägerin hat zwar diese zweite Voraussetzung
des §
109 SGB VII erfüllt, denn sie hat belegt, dass sie von der Versicherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Sie hat die
Berufung aber nicht "statt der Berechtigten" einlegen können, weil die Verletzte selbst die Berufung eingelegt und diese auch
bis zuletzt verfolgt hat.
RdNr. 23 Bereits nach dem Wortlaut der Norm des §
109 SGB VII ist eine haftungsbeschränkte Person - hier ein Unternehmer - von einer eigenen Hauptbeteiligung ausgeschlossen, wenn und
solange der oder die Verletzte selbst seine bzw. ihre Rechte im Sozialverwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren
wahrnimmt. Dies entspricht auch dem Zweck der Norm, denn der Haftungsprivilegierte soll den Berechtigten in dessen Rechtswahrnehmung
nicht beeinträchtigen, also auch nicht neben ihm das Verfahren betreiben können. Nur wenn der Verletzte selbst das Verfahren
zur Feststellung eines Versicherungsfalls nicht betreibt, z.B. weil er kein Interesse hat oder er anstatt Leistungen nach
dem
SGB VII zu beanspruchen, den Schädiger auf zivilrechtlichen Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, ist der Haftungsprivilegierte
an Stelle des Versicherten berechtigt, das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu betreiben.
RdNr. 24 Vorliegend hat die Verletzte aber das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des LSG tatsächlich selbst betrieben.
Die Revisionsklägerin ist deshalb nicht gemäß §
109 SGB VII befugt gewesen, die Rechte der Versicherten "statt" dieser im eigenen Namen im Berufungsverfahren geltend zu machen."
Solange der Beigeladene selbst Rechtsmittelführer war, war die Klägerin daher ihrerseits schon deswegen nicht rechtsmittelbefugt
gemäß §
109 SGB VII.
Aber auch nach Rücknahme der Berufung durch den Beigeladenen besteht keine Befugnis der Klägerin gemäß §
109 SGB VII, für den Beigeladenen die Feststellung eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfalls geltend zu machen. Denn es fehlt an der
weiteren Voraussetzung, dass die Klägerin als Unternehmerin gemäß §
104 SGB VII vom Beigeladenen auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Erforderlich für das berechtigte Feststellungsinteresse
des Unternehmers ist, dass der (bei Vorliegen eines Versicherungsfalls) Haftungsprivilegierte vom Verletzten tatsächlich in
Anspruch genommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris RdNr. 22); die bloße Möglichkeit, bloße Befürchtungen oder die Erwartung einer Inanspruchnahme genügen hingegen nicht
(vgl. Hollo, in: Juris-Praxiskommentar, zu §
109 SGB VII RdNr. 12; Nehls, in: Hauck/ Noftz, Kommentar zum
SGB VII, zu §
109 RdNr. 5). Bereits der Wortlaut des §
109 SGB VII setzt eindeutig die tatsächliche Erhebung von Schadensersatzforderungen voraus. Damit regelt der Gesetzgeber die Voraussetzungen
für die Antragsrechte haftungsprivilegierter Personen im
SGB VII entsprechend der Vorgängervorschrift in § 639
Reichsversicherungsordnung (
RVO - vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 101 zu §
109 SGB VII), wonach erforderlich war, dass der Verletzte, seine Angehörigen oder seine Hinterbliebenen Schadensersatz fordern (§ 639
RVO i.d.F. des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz UVNG vom 30.04.1963 BGBl. I S. 241). Außerdem widerspräche es der Grundkonzeption der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), den Arbeitgeber schon bei der abstrakten
Möglichkeit eines gegen ihn gerichteten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zum Sachwalter seines Beschäftigten im Verwaltungs-
und Klageverfahren zu machen. Wie das BSG im Urteil vom 29.11.2011 (a.a.O.) dargelegt hat, soll der Haftungsprivilegierte nach dem Zweck der Norm den Berechtigten
in dessen Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen. Nur für den Fall, dass der Haftungsprivilegierte tatsächlich auf Schadensersatz
in Anspruch genommen wird und damit seine eigene Rechtsposition - nämlich seine Haftungsprivilegierung - von den Feststellungen
des Unfallversicherungsträgers betroffen ist, räumt ihm der Gesetzgeber eigene Befugnisse gemäß §
109 SGB VII ein.
Dass der Beigeladene Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin erhoben hat, ist trotz gerichtlicher Nachfrage nicht nachgewiesen
worden. Belege für konkrete Forderungen des Beigeladenen auf Schadensersatz sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch
im Erörterungstermin vom 27.09.2018 hat der Beigeladene auf Frage, ob er Schadensersatzforderungen gegen die Arbeitgeberin
geltend gemacht habe, mitgeteilt, dass er zwar für sich eine Aufstellung über unfallbedingte Aufwendungen gefertigt habe,
diese aber bislang nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht habe.
Aus dem vorgelegten Schreiben von F. vom 24.07.2015 an C. ergibt sich nichts Anderes. Es handelt sich letztlich um ein nicht
hinreichend bestimmtes, bedingt erklärtes Anerkenntnis, wonach der Arbeitgeber (nur) für den Fall haftet, dass der Schaden
einschließlich etwaiger Spätfolgen entgegen seiner Erwartungen nicht vollständig "durch Versicherungen" reguliert werden sollte.
Dabei werden weder die vorrangig eintretenden Versicherungen konkret bezeichnet noch wird der zu ersetzende Schaden konkretisiert,
für den die Bestätigung gelten soll. Denkbar als "Schaden" erscheinen neben Heilbehandlungskosten u.a. Zuzahlungen zur Heilbehandlung,
Rehabilitationsleistungen, Minderverdienst, Schmerzensgeld etc. Bei Auslegung des Schreibens sprechen Aufbau und Formulierung
allerdings dafür, dass die Haftung nur für den Fall erklärt wurde, dass wider Erwarten "Heilungskosten einschließlich etwaiger
Spätfolgen" aufgrund des Quadunfalls nicht von Versicherungen außerhalb der GUV gedeckt werden, z.B. durch Leistungen der
Krankenversicherung oder durch Leistungen der vom Arbeitgeber für die leitenden Angestellten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung
bei der A.. Denn in dem Schreiben heißt es zunächst, F. und der Beigeladene würden gemeinsam davon ausgehen, dass Heilungskosten
einschließlich etwaiger Spätfolgen aufgrund des Quadunfalls des Beigeladenen vom 09.10.2014 bei S. durch Versicherungen gedeckt
seien. Die Formulierung im folgenden Satz, dass man sich "dennoch" - also trotz erwarteter vollumfänglicher Abdeckung der
Schäden durch Versicherungen - entschlossen habe, gegen den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides mit
Ablehnung von Leistungen aus der GUV zu klagen, spricht eindeutig dafür, dass man die Schadensabdeckung durch Versicherungen
unabhängig von den bereits abgelehnten Leistungen der GUV erwartet und dass die anschließende Bestätigung der Haftung des
Arbeitgebers für den Fall einer - wider Erwarten - nicht erfolgenden vollständigen Schadensregulierung durch diese unabhängig
von der GUV bestehenden Versicherungen erklärt wird, also für den Fall einer fehlenden Regulierung durch Krankenversicherung
und private Unfallversicherung. Umgekehrt lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber bereits dann haften will,
wenn der Beigeladene keine Leistungen der GUV erhält, aber Leistungen der Krankenversicherung oder der privaten Unfallversicherung.
Die Formulierung "Damit erledigt sich die von Ihnen vorsorglich erklärte Inanspruchnahme" spricht zudem für ein "vorsorglich"
erklärtes Anerkenntnis, das im Vorfeld und zur Abwendung einer gerade noch nicht erhobenen Schadensersatzforderung des Beigeladenen
abgegeben worden ist. Im Übrigen wurden konkrete Belege für die behauptete "vorsorglich erklärte Inanspruchnahme" nicht vorgelegt.
Zwar setzt die Erhebung von Schadensersatzforderungen im Sinne von §
109 SGB VII keine zivilrechtliche Klage voraus. Allerdings ist ein ernsthaftes Schadensersatzverlangen des Verletzten zu fordern, also
die eindeutige Aufforderung des Verletzten an den nach seiner Ansicht Schadensersatzpflichtigen, ihm wegen erlittener Schäden
Schadensersatz zu zahlen. In der Regel ist bei ernsthaftem Schadensersatzverlangen eine Konkretisierung des geltend gemachten
Schadens nach Art (z.B. Sachschäden, Körperschäden, Schmerzensgeld etc.) und - soweit bei bereits angefallenen Aufwendungen
möglich - nach Höhe zu erwarten. Eine solche ernsthafte Aufforderung ist hier nicht belegt und auch nach Mitteilung des Beigeladenen
gerade noch nicht erfolgt.
Außerdem erweist sich die Berufung auch dann als unbegründet, wenn der Senat die Zulässigkeit der Klage unterstellt. Denn
nach Überzeugung des Senats ist die Ablehnung eines Arbeitsunfalls in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten nach durchgeführter
Beweisaufnahme rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach §
8 Abs.
1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte
durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt
hat und deshalb "Versicherter" ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 10). Die versicherte Verrichtung muss ein Unfallereignis, also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich
verursacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - Juris RdNr. 12).
Der Beigeladene ist zwar bei Verrichtungen als abhängig beschäftigter Geschäftsführer gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versichert. Die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit des Klägers, die Fahrt mit dem Quad, stand aber nicht im inneren
bzw. sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Geschäftsführertätigkeit.
Eine nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechtsverhältnisses,
insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. §
7 Abs.
1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar
zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf
die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen
des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv
bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder wenn der Verletzte eine objektiv
nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach
den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder
wenn er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 17 m.w.N.).
Zwar hat der Beigeladene mit der Teilnahme an geschäftlichen Besprechungen mit den anderen Geschäftsführern im Rahmen der
in der Agenda ausgewiesenen Tagesordnungspunkten am 08.10.2014 zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis
gehandelt. Der Unfall ereignete sich aber erst während der sich anschließenden Quadfahrt. Dass sich der Beigeladene wegen
dieser dienstlichen Besprechungen auf einer Dienstreise in Rumänien befand, begründet keinen Versicherungsschutz während des
dortigen Aufenthalts "rund um die Uhr", auch wenn ein innerer Zusammenhang am Ort einer auswärtigen Beschäftigung oftmals
eher anzunehmen ist als am Wohn- oder Betriebsort (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12). Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die konkrete unfallbringende Verrichtung nach den objektiven
Umständen jeweils in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, weil sie eine rechtlich
bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, die die Annahme eines inneren Zusammenhangs
rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12). So besteht auf Geschäfts- oder Dienstreisen kein Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen,
von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 2 U 13/07 R - Juris RdNr. 12 m.w.N.).
An einem betrieblichen Zusammenhang mit einer versicherten Beschäftigung fehlt es bei Veranstaltungen, bei denen Freizeit,
Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht; solche Veranstaltungen
stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit
erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt bzw. organisiert und finanziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 RJuris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 13, 20 ff.).
Mit der Teilnahme an dem gemeinsamen Quadausflug in die K. erfüllte der Kläger weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus
seinem Arbeitsvertrag als kaufmännischer Geschäftsführer und setzte nach den objektiven Umständen auch nicht dazu an, eine
solche vermeintliche Vertragspflicht zum Nutzen des Unternehmens zu erfüllen. Ein Bezug seiner Tätigkeit als kaufmännischer
Geschäftsführer zum Fahren eines Quads bestand nicht; entsprechende Fahrzeuge gehörten im Übrigen nicht einmal zur Produktpalette
seines Arbeitgebers.
Der Tagesausflug mit dem Quad in den Naturpark C. in den rumänischen K., einem beliebten und landschaftlich reizvollem Ausflugsgebiet,
war von der vorangegangenen Besprechung klar und eindeutig zeitlich wie örtlich abgrenzbar und diente ersichtlich nach der
Konzeption der Entspannung, Unterhaltung und Auflockerung der Teilnehmer. Es handelte sich letztlich um eine vom Arbeitgeber
anlässlich des Meetings in S. organisierte Freizeitveranstaltung. Von einem darüber hinausgehenden wesentlichen betrieblichen
Zweck vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Das gilt auch, soweit vorgetragen wurde, es habe sich um eine Personalentwicklungsmaßnahme
bzw. Fortbildungsmaßnahme gehandelt.
Dass eine Quadfahrt im Gelände in reizvoller landschaftlicher Umgebung der Unterhaltung und Entspannung dient, liegt auf der
Hand, zumal dieses Event nach Mitteilung des Klägerbevollmächtigten durchaus auch als "incentive", also als Anreiz bzw. Belohnung,
für die Teilnehmer gedacht war.
Üblicherweise werden Quads nicht als Nutzfahrzeuge verwendet, sondern vor allem wegen des damit verbundenen Fahrspaßes und
der Möglichkeit, interessante Parcours querfeldein im Gelände zu bewältigen. Genau solche Geländefahrten fanden hier tatsächlich
statt. Neben diesem offensichtlichen Unterhaltungsaspekt zielte der Ausflug nach Auskunft des Organisators R. W. vor allem
darauf ab, dass sich die Teilnehmer im Anschluss an die Managementsitzung - also danach - und außerhalb der regelmäßigen Managementsitzungen
in einem "weniger offiziellen Kontext", letztlich also in einem eher privaten Zusammenhang besser kennenlernen sollten, damit
anschließend die berufliche Zusammenarbeit besser gelingen sollte. Der mittelbare betriebliche Nutzen dieser Veranstaltung
auch hinsichtlich des vorgetragenen "Zusammenfindens als Team" geht nach Überzeugung des Senats ausgehend von der konkreten
Gestaltung aber nicht über den eines gemeinsamen Freizeiterlebnisses hinaus. Das vom Organisator R. W. geschilderte "Programm"
dieses Ausflugs enthält insbesondere keine objektiven Belege für besondere Teambuilding-Effekte der Veranstaltung im Sinne
einer Schulung, Fortbildung oder Personalentwicklungsmaßnahme, die über mittelbare Effekte gemeinsamer Freizeitveranstaltungen
auf das betriebliche Klima und Miteinander hinausgehen. Letztlich erschöpft sich das "Programm" in dem gemeinsamen Fahren
in einer Gruppe mit dem Quad querfeldein; die herausgestellte geforderte Zusammenarbeit - das Beseitigung von im Weg liegenden
Hindernissen wie Äste, das Absprechen der konkreten Route innerhalb der von ortskundigen Teilnehmern geplanten Gesamtroute
und gegenseitige Hilfestellungen bei Bedarf - geht nicht über selbstverständliche gegenseitige Hilfeleistungen bei gemeinsamen
Freizeitaktivitäten hinaus. Ein zielgerichteter konzeptioneller Hintergrund ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr
fehlt es an der bei einer gezielten Personalentwicklungsmaßnahme ("Team Building") zu erwartenden strukturierten Durchführung,
an einem fachkundigen Coach oder Teamleiter, an einer gezielten Team-Zusammenstellung mit Aufgabenzuweisung, einer geplanten
Aufgabe für das Team, an einer Supervision und vor allem an einer anschließenden Reflexion / Evaluation der Abläufe im Team
zur künftigen Verbesserung der Zusammenarbeit. Gerade wenn - wie hier - die konkreten Aktivitäten (gemeinsames Quadfahren)
keinerlei Berührungspunkte mit der abhängigen Beschäftigung der Teilnehmer haben, erscheint eine kritische und fundierte Auswertung
der Zusammenarbeit des Teams während eines Team-Buildings hinsichtlich Stärken und Schwächen, gelungener und nicht gelungener
Zusammenarbeit etc. von besonderer Bedeutung, um die von einer ernsthaften Personalentwicklungsmaßnahme zu erwartende Transformation
der Erfahrungen in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Die bloße Bezeichnung der Veranstaltung als "Team-Building" vermag keinen
rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung zu begründen, zumal auf dem Markt als Team-Building-Maßnahmen
mittlerweile überaus unterschiedliche (Freizeit-) Veranstaltungen angeboten werden, vom gemeinsamen Kochkurs über Besuche
eines Hochseilgartens bis hin zum "Bombenentschärfen". Schon deswegen lässt die Etikettierung "Team-Building" keine Rückschlüsse
auf die unfallversicherungsrechtliche Qualifikation zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Team bereits beim vorangegangenen
Treffen im Juni 2014 in G. in seiner neuen Zusammensetzung zusammengetroffen war, ohne dass dies zum Anlass eines Team-Buildung
bzw. einer Quadfahrt des neu zusammengestellten Teams genommen worden war.
Dass nahezu jede gemeinsame Freizeitveranstaltung bzw. gesellige Zusammenkunft von Teilen der Belegschaft mittelbar auch dem
Betriebsklima, dem gegenseitigen Kennenlernen, der kollegialen Zusammenarbeit und dem gegenseitigen Austausch dienen kann,
was letztlich auch dem Arbeitgeber zu Gute kommt, genügt nicht, um einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang solcher Veranstaltungen
mit der betrieblichen Tätigkeit zu begründen, sofern es sich nicht um eine Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
handelt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R - Juris RdNr. 23).
Eine echte Gemeinschaftsveranstaltung, die im Wege langjähriger Rechtsfortbildung in den Versicherungsschutz von abhängig
Beschäftigten einbezogen worden ist, liegt aber unstreitig schon deswegen nicht vor, weil der Quadausflug von vornherein nur
für bestimmte Geschäftsführer vorgesehen war, also einer ausgewählten Gruppe der Beschäftigten im Bereich des Managements,
und gerade nicht auf Teilnahme einer möglichst großen Anzahl der Beschäftigten ausgerichtet war (vgl. BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 20; BSG vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr. 12; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 15).
Dass der Ausflug vom Arbeitgeber organisiert und finanziert wurde, begründet keinen Versicherungsschutz. Zwar steht es einem
Arbeitgeber frei, seinen Mitarbeitern entsprechende Veranstaltungen anzubieten; er hat es dadurch aber nicht in der Hand,
den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht,
Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 33; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 20 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R - Juris RdNr. 22, 27).
Denn der Inhalt der kraft Gesetzes angeordneten Pflichtversicherung eines Beschäftigten ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis
typischerweise zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet
ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuche, vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 33). Diese Dienste sind die versicherte Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - Juris RdNr. 26). Der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist somit objektiv anhand der vertraglichen
Vereinbarungen und des tatsächlichen Geschehens zu prüfen. Der Umfang des Versicherungsschutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung,
die als Pflichtversicherung mit alleiniger Beitragspflicht der Arbeitgeber bei gesetzlich vorgeschriebenem Solidarausgleich
insbesondere innerhalb von Unternehmen derselben Gefahrklasse ausgestaltet ist, unterliegt nicht der freien Disposition der
einzelnen Arbeitgeber und ihrer Beschäftigten. Die im
SGB VII verankerte, solidarisch ausgerichtete Beitragsfinanzierung der Arbeitgeber (vgl. zum Solidaritätsgedanken in der Beitragsfinanzierung
BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 37; EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-350/07 <Kattner-Stahlbau> Juris RdNr. 48) ließe sich kaum rechtfertigen, wenn einzelne Arbeitgeber den Versicherungsschutz für ihre
Beschäftigten durch Anordnung von nicht vom Arbeitsvertrag gedeckten und außerhalb des Unternehmenszwecks liegenden, ggf.
erheblich risikoreichen und nicht in der Gefahrklassenzuweisung abgebildeten Freizeitveranstaltungen ihrer Beschäftigten einseitig
erweitern könnten.
Eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Arbeitgebers und / oder der Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im
sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, vermag
ebenfalls keinen Versicherungsschutz zu begründen (BSG, Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - Juris RdNr. 22).
Ebenso wenig kommt es auf die Erwähnung eines - nicht näher konkretisierten - Team-Building im Anschluss an die geschäftliche
Besprechung in der Einladung an. Denn der rein formale Umstand der Aufnahme eines Programmpunktes in die Tagesordnung vermag
den anhand objektiver Umstände zu prüfenden wesentlichen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des Programmpunktes mit der
versicherten Beschäftigung nicht zu begründen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 34 m.w.N.). Sonst hätte es der Arbeitgeber durch ein rein formales Kriterium uneingeschränkt in der Hand, den
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. Bayerisches
LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 34 m.w.N.).
Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr F. konkret eine Verpflichtung gegenüber den anderen Mit-Geschäftsführern
zur Teilnahme ausgesprochen hätte oder dass der Beigeladene Einwände gegen seine Teilnahme am Quadausflug erhoben hätte und
seine Teilnahme daraufhin ausdrücklich angeordnet worden wäre. Daher kann offenbleiben, ob eine ausdrücklich ausgesprochene
Verpflichtung (Weisung) eines Arbeitgebers zu einer arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Teilnahme des Beschäftigten an einer
Veranstaltung im Einzelfall Versicherungsschutz zu begründen vermag (ablehnend Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35) oder ob in diesen Fällen der Arbeitgeber nach zivilrechtlichen Grundsätzen für Unfälle des Beschäftigten
Schadensersatz zu leisten hat. Jedenfalls vermag weder die Annahme einer Teilnahmepflicht noch die Erwartung oder der Wunsch
des Arbeitgebers, die Geschäftsführer mögen alle am Quadausflug teilnehmen, Versicherungsschutz zu begründen (vgl. Bayerisches
LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35). Der Senat verkennt dabei nicht den möglichen Erwartungsdruck der Arbeitgeberseite, hier u.a. von Herrn
F., dass die weiteren Geschäftsführer seine eigens nach Rumänien transportierten Quads - wie von ihm geplant - nutzen werden,
zumal der Ausflug durchaus auch als "incentive" im Sinne einer Belohnung gedacht war. Ebenso wenig verkennt der Senat einen
gewissen Gruppenzwang, an der gemeinsamen Veranstaltung als Team teilzunehmen. Allerdings gibt es sehr viele unterschiedliche
aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen
Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen (z.B. auf Einladung des Arbeitgebers) und
Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne dass allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist (vgl. so schon
BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - Juris RdNr. 23).
Gerade wenn es wie hier außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine der Unterhaltung, dem gemeinsamen Freizeiterlebnis
und der auch der Belohnung dienende Freizeitveranstaltung geht, ist die Erwartungshaltung des Arbeitgebers nicht geeignet,
den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen
und einen inneren / sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung zu begründen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.03.1995 - 2 RU 17/94 - Juris RdNr. 23; Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35). Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt,
was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35; Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015 - L 9 U 69/14 - Juris RdNr. 39). Dass es vorliegend offensichtlich kein Alternativprogramm gegeben hat, vermag hieran nichts zu ändern.
Im Übrigen darf gerade von Mitgliedern des Managements eines international tätigen Konzerns erwartet werden, dass sie ihre
eigenen Pflichten und Rechte als Arbeitnehmer ausreichend kennen und abweichende Wünsche auch bei gegenteiligen Erwartungen
des Arbeitgebers souverän zum Ausdruck bringen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte zuletzt geltend gemacht hat, das Team-Buildung sei bereits vor dem Unfall des Beigeladenen
beendet gewesen und dieser habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum Abendessen im Hotel befunden, steht dieser Vortrag
klar im Widerspruch zu eindeutigen vorangegangenen Äußerungen im Verwaltungs- und Klageverfahren, wonach sich der Unfall bei
einer Team-Building-Maßnahme in Form eines Quadausflugs ereignet hatte. Schon deswegen überzeugt diese Argumentation nicht.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene selbst dann keinen versicherten Weg zu einer versicherten Tätigkeit
als Beschäftigter im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII zurückgelegt hat. Der Quadausflug startete und endete am Hotel. Das Zurücklegen des Wegs vom zuletzt aufgesuchten Gasthaus
zum Hotel zum Unfallzeitpunkt war daher wesentlich von der vorangegangenen unversicherten Teilnahme des Beigeladenen am gemeinsamen
Quadausflug bestimmt und von der (unversicherten) Handlungstendenz getragen, das Quad wieder zum Hotel zurückzubringen. Ohne
vorangegangenen Quadausflug hätte der Kläger die konkrete Unfallfahrt mit dem Quad auf der konkreten Strecke zum Unfallzeitpunkt
nicht zurückgelegt, um zum Abendessen in das Hotel zu gelangen. Im Übrigen ist die Teilnahme an einem Abendessen grundsätzlich
eine privatwirtschaftliche, unversicherte Verrichtung, so dass das Zurücklegen des Wegs von der unversicherten Teilnahme an
einer Freizeitveranstaltung zum unversicherten Abendessen ebenfalls eine unversicherte Verrichtung ist. Dass im Anschluss
an das Abendessen - also nicht währenddessen - eine strategische Besprechung stattfinden sollte, macht das Essen nicht zu
einer versicherten Verrichtung als abhängig Beschäftigter. Dass das Essen Teil des Tagungsprogramm gewesen wäre, im Sinne
eines Arbeitsessens, bzw. dass der Beigeladene praktisch gezwungen gewesen wäre, an dem Abendessen teilzunehmen, ist weder
vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R - Juris).
Die Berufung der Klägerin erweist sich damit als erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Das von der Arbeitgeberin des Beigeladenen im Wege der Prozessstandschaft für diesen geführte Verfahren ist gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG gerichtskostenpflichtig, weil weder die Klägerin noch die Beklagte im Berufungsverfahren zu den in §
183 SGG genannten kostenprivilegierten Personen gehören (vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B - Juris; BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris). Gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
162 Abs.
3 VwGO sind außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden
Partei oder der Staatskasse auferlegt. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag in der Sache gestellt hat und sich damit keinem
Kostenrisiko gemäß §
197a Abs.
1 SGG i.V.m. §
154 Abs.
3 VwGO ausgesetzt hat, erscheint dem Senat die Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten auf die Staatskasse oder auf die unterliegende
Klägerin aus Gesichtspunkten der Billigkeit nicht angezeigt (vgl. auch BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R - Juris).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und § 47 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Betrifft der Antrag eine
bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Antrag der Klägerin zielt in der Berufung auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ab. Da der Sach-
und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hält der Senat die Festsetzung des
Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000 € für geboten gemäß § 62 Abs. 2 GKG (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - Juris).
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG besteht nicht; insbesondere folgt der Senat vollumfänglich der Rechtsprechung des BSG.