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LSG Bayern, Beschluss vom 25.02.2010 - 2 U 342/09
Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei stationärer Behandlung
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Voraussetzung ist demnach, dass die Fristversäumnis unverschuldet eingetreten ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Betroffene nach Zustellung eines Beschlusses einer stationären Behandlung unterziehen musste. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 173
Vorinstanzen: SG Landshut 29.06.2009 S 9 U 263/07
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 29. Juni 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: