Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei stationärer Behandlung
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ihm auferlegtes Ordnungsgeld.
Der Beschwerdeführer war im Verfahren S 9 U 263/07 vom Sozialgericht Landshut auf Antrag des dortigen Klägers mit Beweisanordnung vom 19.11.2008 zum Sachverständigen ernannt
worden. Nach Mahnung vom 03.04.2009, Mahnung vom 04.05.2009 mit Fristsetzung bis 29.05.2009 und Nachfristsetzung vom 08.06.2009
mit Frist zum 26.06.2009 und Hinweis auf Ordnungsgeld, wenn erneut das Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist eingehen
werde, legte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 29.06.2009 500,00 Euro Ordnungsgeld auf. Der Sachverständige
habe trotz Frist und Nachfristsetzung das in Auftrag gegebene Gutachten nicht erstattet. Aufgrund seiner Säumnis sei ihm Ordnungsgeld
in Höhe von 500,00 Euro aufzuerlegen gewesen.
Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Einschreibenrückschein vom 08.07.2009 zugestellt. Der Rückschein trägt die Unterschrift
des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 07.08.2009, das am 12.08.2009 beim Sozialgericht einging, erklärte der Beschwerdeführer, er sei weiterhin
arbeitsunfähig und bitte den Ordnungsgeldbeschluss zu stornieren. Er sei Rentner, habe zwei minderjährige Kinder zu ernähren
und sei wie das anliegende Attest vom 05.08.2009 belege, wiederholt in stationärer und ambulanter Behandlung gewesen. Das
vom Klinikum L. ausgestellte Attest bescheinigte, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Oktober 2008 wegen einer chronischen
Erkrankung wiederholt in stationärer und ambulanter Behandlung gewesen und daher seit dieser Zeit arbeitsunfähig sei. Es bestehe
auch weiterhin Arbeitsunfähigkeit.
Am 01.02.2010 wies der Senat den Beschwerdeführer darauf hin, dass er mit seinem am 12.08.2009 bei Gericht eingegangenen Schreiben
die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls
Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzutragen.
Am 17.02.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, er bitte die Gesamtumstände, insbesondere seine Erkrankung, zu berücksichtigen
und von einem Ordnungsgeld abzusehen. Zur Glaubhaftmachung legte er ein Attest des Klinikum L. vom 16.02.2010 vor. Danach
war der Beschwerdeführer vom 08.01. bis 30.01.2009 in stationärer Behandlung, anschließend drei Wochen in Bad W. zur Rehabilitation.
Wegen erneuter Kardioversion habe Mitte März 2009 eine Ablation stattgefunden. Wegen eines Rezidives sei der Beschwerdeführer
vom 20.07. bis 07.08.2009 in stationärerer Behandlung gewesen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 29.06.2009 aufzuheben.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß §
136 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II. Die statthafte Beschwerde (§
172 SGG) ist nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung gemäß §
173 SGG eingelegt worden. Sie ist verspätet und war daher zu verwerfen. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§
67 SGG liegen nicht vor.
Es steht fest, dass der Beschluss vom 29.06.2009 dem Beschwerdeführer mit Einschreibenrückschein vom 08.07.2009 zugestellt
worden war. Dies bestätigt der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift auf dem Rückschein. Seine Beschwerdeschrift vom 07.08.2009
ging beim Sozialgericht am 12.08.2009 ein. Die einmonatige Frist des §
173 SGG endete am 08.08.2009.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung des Klinikums L. vom 16.02.2010 ist nicht geeignet, die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu begründen. Nach §
67 Abs.
1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Voraussetzung ist demnach, dass die Fristversäumnis unverschuldet eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer
von dem Ordnungsbeschluss am 08.07.2009 Kenntnis erlangte und er sich erst am 20.07.2009 in stationäre Behandlung begeben
musste, war es ihm zuzumuten, in der dazwischen liegenden Zeit entweder selbst Beschwerde einzulegen oder Vorkehrungen zu
treffen, dass eine andere Person hierzu von ihm beauftragt werde. Da dies nicht geschehen ist und andere Gründe für die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht wurden, ist die Beschwerdeschrift vom 12.08.2009 verfristet.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Dem Beschwerdeführer waren die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels gemäß §
197a SGG i.V.m. §
151 Verwaltungsgerichtsordnung aufzuerlegen, da der Beschwerdeführer nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des §
183 SGG gehört.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).