Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung
seiner Prozessbevollmächtigten.
Der Bf. war als Monteur beschäftigt. Während dieser Tätigkeit erlitt er am 28.09.2010 beim Abladen von Fenstern von einem
LKW einen Unfall, als diese gegen sein rechtes Handgelenk prallten. Es wurde eine distale Radiusfraktur rechts diagnostiziert.
Im Auftrag der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bf.) erstellte der Chirurg Dr. S. ein Gutachten vom 28.02.2012.
Danach bestünden beim Bf. Belastungsschmerzen, eine Kraftminderung und eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks.
Ferner bestehe eine posttraumatische Arthrose 3. Grades. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage ab 30.05.2011 20
v.H.
Der beratende Chirurg Dr. G. schloss sich dieser MdE-Bewertung nicht an und empfahl eine MdE von unter 10 v.H. nach einem
halben Jahr. Mit Bescheid vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 lehnte es die Bg. daraufhin
ab, dem Bf. eine Verletztenrente zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat u.a. den Chirurgen Dr. A. zum medizinischen Sachverständigen bestellt. Nach dessen Gutachten vom 05.06.2013
beträgt die MdE 10 v.H. Auffällig seien die seitengleichen Verarbeitungsspuren der Hände. Es bestehe eine angedeutete Verdickung
der Weichteile über dem körperfernen Speichenende auf der Speichenseite. Die Hautnarbe sei reizlos. Es könne ein Druckschmerz
am Speichenende ausgelöst werden. Die Unterarmdrehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Handgelenksbeweglichkeit rechts betrage
50-0-30°, 25-0-20° (im Vergleich zu 60-0-50°, 30-0-30° links). Die Fingerbeweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Es lägen geringfügige
sekundär-arthrotische Veränderungen an der radiokarpalen Gelenkfläche vor. Die Radiokarpalarthrose begründe die schmerzhafte
Bewegungseinschränkung nicht ausreichend. Eine Kraftminderung sei nicht festzustellen. Infolge des unfallbedingt erlittenen
Speichenbruchs am körperfernen Ende rechts sei eine geringfügige Achsabweichung und schmerzhafte Bewegungseinschränkung des
rechten Handgelenks sowie sekundärarthrotische Veränderungen der radiokarpalen Gelenkfläche verblieben. Hierfür sähe die Begutachtungsliteratur
eine MdE von 10 v.H. vor.
Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 12.06.2013 auf das eindeutige Gutachtensergebnis hingewiesen. Mit Schriftsatz vom
24.07.2013 hat die Prozessbevollmächtigte des Bf. die anwaltliche Vertretung angezeigt, Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht,
einen Antrag auf
gestellt und
PKH unter Beiordnung ihrer Person
beantragt.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.07.2013 abgelehnt, da keine hinreichende Aussicht für einen Erfolg der
Klage bestehe. Die Unfallfolgen bedingten keine MdE von mindestens 20 v.H. Es hat sich hierbei auf das Gutachten des Dr. A.
sowie ergänzend auf die einschlägige Fachliteratur gestützt.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Bf. auf den Schriftsatz vom 24.07.2013, insbesondere den dort gestellten Antrag nach
§
109 SGG, sowie auf eine beantragte Fristverlängerung (Schriftsatz vom 07.08.2013) hingewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.08.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen ist die Berufung im Senat anhängig
(Az.: L 2 U 383/13).
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
73 a SGG in Verbindung mit den §§
114 f
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen sind dabei neben einem Antrag,
der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit und dem Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht
auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG, §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei
auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, §
121 Abs.
2 ZPO.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht durch das Gericht ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung
des Gerichts über den Antrag; es stellt sich somit nicht die Frage, ob ein Antrag zu Beginn des Rechtsstreits erfolgreich
gewesen wäre. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Gewährung von PKH vorliegend erst am 24.07.2013 gestellt. Damit sind die
bislang vom Gericht durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auch das Gutachten des Dr. A., zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht ging zu Recht davon aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht
begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich haben. Dr. A. hat in dem Gutachten für das Sozialgericht schlüssig und überzeugend dargelegt, dass eine MdE von 20
v.H. nicht gerechtfertigt ist. Der Bf. zog sich durch den Arbeitsunfall einen Speichenbruch rechts am körperfernen Ende zu.
Eine Achsabweichung nach vollständig verheiltem Speichenbruch sowie die Bewegungseinschränkung sind beim Bf. als geringfügig
zu bewerten. Auch eine Radiokarpalarthrose begründet nach Darlegung des Sachverständigen die schmerzhafte Bewegungseinschränkung
nicht ausreichend. Eine Kraftminderung bei seitengleicher Bemuskelung der Unterarme ist nicht begründet, die Handfunktion
ist nicht gestört. Unter Berücksichtigung der Begutachtungsliteratur kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine MdE von
10 v.H. ausreichend ist.
Nach Eingang des Gutachtens hat das Sozialgericht auf das klare Gutachtensergebnis hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht,
dass eine weitere Beweiserhebung nicht mehr für notwendig erachtet wird. Allein ein klägerischer Antrag auf Begutachtung nach
§
109 SGG ist nicht ausreichend, um eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des §
73 a SGG zu begründen (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
73 a Rdnr. 7 a m.w.N.).
Nicht Gegenstand der Entscheidung ist die Rechtmäßigkeit des anschließenden Gerichtsbescheides, insbesondere im Hinblick auf
die Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs. Hierüber ist vom Senat ggf. im Berufungsverfahren zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.