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LSG Bayern, Beschluss vom 03.03.2010 - 2 U 389/09
Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren wegen ausgebliebener Erstattung eines Sachverständigengutachtens
Nach § 118 SGG in Verbindung mit §§ 406 Abs. 2, 411 Abs. 1 und 2 ZPO kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Dabei ist eine berufliche Überlastung über einen längeren Zeitraum kein hinreichender Entschuldigungsgrund und rechtfertigt es nicht, das gegen einen säumigen Sachverständigen festgesetzte Ordnungsgeld aufzuheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 118
,
SGG § 173
,
SGG § 67
,
ZPO § 406 Abs. 2
,
ZPO § 411 Abs. 1
,
ZPO § 411 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 17.03.2009 S 9 U 275/05
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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