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LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2010 - 2 U 408/09
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen
Die Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung nur zugerechnet werden, wenn wenigstens folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm durchführen. Er hat für alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abwechselnde Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 07.07.2009 S 9 U 202/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.07.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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