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LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2014 - 2 U 484/11
Keine Berücksichtigung einer Arbeitgeberabfindung bei der Berechnung einer Übergangsleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung bei unterschiedlichen Ursachen für Abfindung und Tätigkeitsaufgabe
1. Übergangsleistungen werden aus der Differenz zwischen früher erzielten und aktuellen Einkünften in der Art eines Vorteilsausgleichs berechnet. Bei der Ermittlung des Betrags sind grundsätzlich auch solche Vorteile zu berücksichtigen, die dem Versicherten durch die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entstehen. Danach sind insbesondere Entgeltersatzleistungen aus den sozialen Sicherungssystemen, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes oder als Ausgleich für das dort früher erzielte Entgelt geleistet werden, als Einkommen des Betroffenen zu berücksichtigen. Leistungen mit Entgeltersatzfunktion, wie z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld sind anzurechnen.
2. Dass die berufliche Tätigkeit berufskrankheitsbedingt aufgegeben wurde, bedeutet nicht zugleich, dass die Berufskrankheit auch ursächlich im Sinne der wesentlichen Bedingung für die Zahlung der Abfindung gewesen wäre. Denn mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht nicht zwangsläufig auch die Zahlung einer Abfindung einher.
Normenkette:
BKV § 3 Abs. 2
, ,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: SG Augsburg 15.09.2011 S 8 U 57/11
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. September 2011 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 16. Februar 2009, 29. Juli 2009, 3. Februar 2010 und 5. März 2010 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 5. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2011 die Übergangsleistungen für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2010 ohne Anrechnung der Abfindung aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vom 21. Juli 2008 zu zahlen.
II.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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