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LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2015 - 2 U 526/11
Anerkennung einer chronischen aktivierten Hepatitis-C als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Zuständigkeitskonkurrenz zwischen mehreren Berufsgenossenschaften
1. Gemäß § 134 SGB VII richtet sich dann, wenn im Falle einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt wurde, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde, wobei die Unfallversicherungsträger Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln können. Die in § 134 SGB VII getroffene Regelung zur konkurrierenden Zuständigkeit mehrerer Berufsgenossenschaften bei Berufskrankheiten galt mit gleichem Inhalt bereits vor dem Inkrafttreten des § 134 SGB VII zum 01.01.1997, allerdings nicht als Regelung des SGB VII oder der RVO, sondern als ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz.
2. § 134 SGB VII sagt in bemerkenswerter Weise nichts zu dem zeitlichen Bezugspunkt aus, von dem aus gesehen die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. § 3 der Vereinbarung über die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten (VbgBK) präzisiert diese Vorschrift dahingehend, dass es auf die letzte gefährdende Tätigkeit vor der Meldung im Sinne dieser Vereinbarung ankommt. Nr. 1.2 der Erläuterungen zu § 3 VbgBK stellt ausdrücklich klar, dass für die Zuständigkeit auch dann die letzte Tätigkeit vor der Meldung maßgebend ist, wenn der Versicherungsfall tatsächlich schon vorher bei einer früheren gefährdenden Tätigkeit eingetreten ist.
1. Gemäß § 134 SGB VII richtet sich dann, wenn im Falle einer Berufskrankheit die gefährdende Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt wurde, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind, die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde, wobei die Unfallversicherungsträger Näheres, auch Abweichendes, durch Vereinbarung regeln können.
2. Der Senat ist der Auffassung, dass die in § 134 SGB VII getroffene Regelung zur konkurrierenden Zuständigkeit mehrerer Berufsgenossenschaften bei Berufskrankheiten mit gleichem Inhalt bereits vor dem 01.01.1997 - also dem Inkrafttreten des § 134 SGB VII - gegolten hatte, allerdings nicht als Regelung des SGB VII oder der RVO, sondern als ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz.
Fundstellen: NZS 2016, 317
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Landshut 21.10.2011 S 9 U 175/10
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.10.2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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