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LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2010 - 2 U 554/09
Anerkennung eines lärmbedingten Tinnitus als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung
Ein lärmbedingter Tinnitus ist nach medizinischer Erkenntnis immer schwellennah verdeckbar und liegt im Hochtonbereich, das heißt im Bereich der hörgeschädigten Frequenzen. Demgemäß lässt sich im Tonaudiogramm stets - mit Ausnahme beim Knalltrauma - eine Senkenbildung im Hochtonbereich erkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 2301
,
Vorinstanzen: SG Landshut 03.12.2009 S 8 U 5061/07 L
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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