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LSG Bayern, Urteil vom 06.11.2013 - 2 U 558/10
Anerkennung der Berufskrankheiten nach den Nrn. 1105 und 1317 Anl. 1 BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Nachweis einer Pestizid-Exposition nach einem Zeitraum von 10 Jahren zwischen dem Ende der Pestizid-Exposition und der Diagnose der Erkrankung
1. Die Voraussetzungen zu den Berufskrankheiten nach Nrn 1105 und 1317 ergeben sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Anlage 1 zur BKV unter Beachtung der anerkannten medizinischen und berufsbezogenen Verursachungsfaktoren.
2. Die Anerkennung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs 2 SGB VII kann hier dahin gestellt bleiben, da bereits der ursächliche Zusammenhang zwischen der Pestizid Exposition durch Schädlingsbekämpfungsmittel im Hopfenanbau und der Parkinson ähnlichen Erkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich ist , weil zwischen dem Ende der Pestizid Exposition (und dem Zeitpunkt, ab dem die Diagnose der Erkrankung erstmals gerechtfertigt ist) ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren verstrichen war.
Fundstellen: NZS 2014, 185
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 1105
,
BKV Anl. 1 Nr. 1317
,
SGB VII § 9 Abs. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 22.11.2010 S 1 U 5028/07
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.11.2010 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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