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LSG Bayern, Beschluss vom 28.08.2015 - 3 SB 231/13
Nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Gerichtstermin Entscheidung aus ex-ante-Sicht Vorrangiger Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens
1. Bei der Ablehnung der nachträglichen Anordnung des persönlichen Erscheinens handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung.
2. Entsprechend der Systematik des § 111 Abs. 1 SGG handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die grundsätzlich aus der Sicht ex ante zu erfolgen hat.
3. Denn vorrangiger Zweck der Regelung ist die weitere Aufklärung des Sachverhalts besonders bei Beteiligten, die schriftlich nichts vorgetragen haben oder, wenn sie vertreten sind, zur Aufklärung selbst gehört werden sollen.
Normenkette:
SGG § 111 Abs. 1
Tenor
Die nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zum Termin am 18.08.2015 wird abgelehnt.

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