Nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Gerichtstermin
Entscheidung aus ex-ante-Sicht
Vorrangiger Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens
1. Bei der Ablehnung der nachträglichen Anordnung des persönlichen Erscheinens handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung.
2. Entsprechend der Systematik des §
111 Abs.
1 SGG handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die grundsätzlich aus der Sicht ex ante zu erfolgen hat.
3. Denn vorrangiger Zweck der Regelung ist die weitere Aufklärung des Sachverhalts besonders bei Beteiligten, die schriftlich
nichts vorgetragen haben oder, wenn sie vertreten sind, zur Aufklärung selbst gehört werden sollen.
Gründe
Der Vorsitzende des 3. Senats hat mit Verfügung vom 05.06.2015 Termin zur mündlichen Verhandlung auf Dienstag, den 18.08.2015,
11.00 Uhr bestimmt. Das persönliche Erscheinen der Klägerin ist hierbei nicht angeordnet worden.
Die Klägerin ist mit ihrem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 erschienen. Sie hat dort insbesondere
die von ihr eingenommenen Medikamente bezeichnet und auf Nachfrage ergänzend ausgeführt, dass weitere soziale Kontakte nicht
bestünden. Sie habe auch keine Freundin mehr, mit der sie gelegentlich ausgehen könne. Nachfolgend haben sich die Beteiligten
vergleichsweise dahingehend geeinigt, mit Wirkung ab 13.01.2015 einen GdB von 50 festzustellen. Der Beklagte erstattet der
Klägerin 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beteiligten sind sich einig, dass mit
Abschluss dieses Vergleichs der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 24.08.2015 nachträglich das persönliche Erscheinen der Klägerin
zum Termin am 18.08.2015 anzuordnen.
Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Denn bei der Ablehnung der nachträglichen Anordnung des persönlichen Erscheinens handelt
es sich um eine prozessleitende Verfügung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2011 - L 12 KO 4691/10 B -; [...] m.w.N.). Entsprechend der Systematik des §
111 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die grundsätzlich aus der Sicht ex ante zu erfolgen hat. Denn vorrangiger
Zweck der Regelung ist die weitere Aufklärung des Sachverhalts besonders bei Beteiligten, die schriftlich nichts vorgetragen
haben oder, wenn sie vertreten sind, zur Aufklärung selbst gehört werden sollen (Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., Rz. 2 zu §
111). Hier dient der Antrag vom 24.08.2015 jedoch ausschließlich dem Zweck, der Klägerin nachträglich einen Kostenerstattungsanspruch
gegen die Staatskasse gemäß §
191 SGG zu verschaffen. Dies ist in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens abzulehnen, weil der nämliche Vergleich auch allein mit
dem Bevollmächtigten der Klägerin hätte geschlossen werden können, zumal der Sachverhalt bereits aufgeklärt gewesen ist. Die
hier entscheidungserhebliche Rückzugstendenz im Sinne der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" Teil B RdZ 3.7 ist bereits
von dem Sachverständigen Dr. R. beschrieben worden, auch wenn sein Gutachten nur insoweit überzeugend gewesen ist, als er
das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft gutachtlich herausgearbeitet hat.
Diese Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Vorsitzenden (§
155 Abs.
2 Nr.
5 und Abs.
4 SGG) kostenfrei (§
183 SGG) und ist endgültig (§
177 SGG).