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LSG Bayern, Urteil vom 15.04.2008 - 3 U 273/07
Anspruch auf Verletztenrente nach Schädel-Hirn-Trauma, Kausalität bei psychischen Reaktionen auf Arbeitsunfälle
Die Grundsätze der unfallrechtlichen Kausalitätslehre gelten auch bei der schwierigen Zusammenhangsbeurteilung psychischer Reaktionen auf Arbeitsunfälle. Akute abnorme Reaktionen kommen danach als Unfallfolge dann ohne weiteres in Betracht, wenn sich die Symptome unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis entwickelt haben, das mit einer so schweren seelischen Belastung verbunden war, dass auch mit gewöhnlicher seelischer Reaktionsweise eine ausgeprägte Reaktion zu erwarten gewesen wäre. In der Regel klingen die psychischen Folgen in wenigen Monaten, selten im Lauf von einem bis zwei Jahren ab. Bleiben sie bestehen oder verstärken sich sogar oder treten sie bei geringfügigen Traumen auf, deutet dies auf eine besondere Disposition des Verletzten zu neurotischen Störungen hin, so dass sich die Frage der Wesentlichkeit der Anlage im Vergleich zum Trauma stellt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 01.02.2007 S 42 U 744/03