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LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2016 - 4 KR 136/15
Krankenversicherungsrecht Kostenübernahme für eine stationäre Aspirationslipektomie Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungsanspruch und Qualitätsgebot
1. Für den Senat steht fest, dass eine Liposuktion jedenfalls zur Zeit auch im stationären Bereich nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehört.
2. Auch die im stationären Bereich erbrachten Leistungen müssen dem Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen, um einen Leistungsanspruch des Versicherten auslösen zu können und gegenüber den Krankenkassen abrechenbar zu sein.
3. Das BSG hat mehrfach hervorgehoben, dass die Behandlungsmöglichkeiten im stationären Bereich nicht schrankenlos sind. Gegenteiliges bedeute, unter Missachtung des Zwecks der GKV die Einheit der Rechtsordnung zu gefährden und ggfs. sogar Schadensersatzansprüche für Patienten oder strafrechtliche Konsequenzen für Krankenhausärzte auszulösen.
4. Der kurative Erfolg der Liposuktion ergibt sich bislang nicht auf Grundlage evidenzbasierter Medizin aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Studien.
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 39 Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG München 21.01.2015 S 17 KR 445/12
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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